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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0231
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Volume count:
2.3.1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1881
Scope:
806 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Buchstabe S.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Schöffengericht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis zu dem achtundzwanzigsen Bande der Gesetzsammlung.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Stück No. 792. (792)
  • Stück No. 793. (793)
  • Stück No. 794. (794)
  • Stück No. 795. (795)
  • Stück No. 796. (796)
  • Stück No. 797. (797)
  • Stück No. 798. (798)
  • Stück No. 799. (799)
  • Stück No. 800. (800)
  • Stück No. 801. (801)
  • Stück No. 802. (802)
  • Stück No. 803. (803)
  • Stück No. 804. (804)
  • Stück No. 805. (805)
  • Stück No. 806. (806)
  • Stück No. 807. (807)
  • Stück No. 808. (808)
  • Stück No. 809. (809)
  • Stück No. 810. (810)
  • Stück No. 811. (811)
  • Stück No. 812. (812)
  • Stück No. 813. (813)
  • Stück No. 814. (814)
  • Stück No. 815. (815)
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage C. Anweisung über die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung, betreffend Vorschriften über den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.

Full text

113° 
(:) Nunmehr werden der Zustand der Brustfellsäcke und das Verhalten des 
Brustfells bestimmt. Die Menge des etwaigen ungewöhnlichen Inhalts ist nach 
Maß oder Gewicht festzustellen. Dann sind der Ausdehnungszustand, die Lage und 
das Aussehen der einzelnen Lungenteile und das Verhalten des Mittelfells, nament- 
lich der darin vorhandenen Lymphknoten, und der großen außerhalb des Herzbentels 
gelegenen Gefäsze auzugeben. 
(") Demnächst wird der Herzbentel geöffnet und sein Zustand bestimmt. 
Hierbei sind zu beachten Größe und Form des Herzbeulels, etwa vorhandener un- 
gewöhnlicher Inhalt, Beschaffenheit der sich berührenden Flächen der beiden Herz- 
beutelblätter und die Dicke der letzteren. 
(1) Dann ist die Untersuchung des Herzens vorzunehmen: Lage, Größe, 
Gestalt, Farbe, Konsistenz (Totenstarre) des Herzens, Blutgehalt der Kranzgefäße 
und der einzelnen Abschnitte (Vorhöfe und Kammern) und Fetigehalt des sub- 
perikardialen Gewebes Nächstdem folgt die Oeffnung des Herzens, das hierbei noch 
in seinem natürlichen Zusammenhang im Kadaver verbleibt. 
(#) Die Zerlegung des Herzens zerfällt in drei Teile: 
Zuerst werden Menge und Beschaffenheit des in den einzelnen Herzabschnitten 
gelegenen Blutes und die Weite der zwischen den Vor. und Herzkammern gelegenen 
Oeffnungen bestimmt. Zu diesem Zwecke werden die Vor= und Herzkammern durch 
vier getreunte Schnitte geöffnet. Bei der Oeffnung ist die Basis des Herzens zu 
schonen, weil sich an sie die zwischen den Vor= und Herzkammern gelegenen Klappen 
anheften. Zuerst wird die rechte Herzkammer, dann der rechte Vorhof, ferner der 
linke Vorhof und endlich die linke Herzkammer geöffnet. Der Inhalt jedes Ab- 
schnitts wird nach Menge, Aussehen und Gerinnungszustand bestinunt. Die Weite 
der Oeffnungen wird durch vorsichtiges Einführen der zugespitzten Faust vom Vor- 
hof aus festgestellt. 
Dann wird das Hergz berausgeschniten und die Weite des Anfangsteils der 
Vorta und der Lungenarteric sowic die Dicke seiner Wandungen geprüft. Darauf 
folgt die Untersuchung der Schlußfähigkeit der an den arteriellen Mündungen ge- 
legenen halbmondförmigen Klappen. 
Endlich sindet die volle Oeffnung der beiden Herzkammern statt, um die 
Beschaffenheit der zwischen den Vor= und Herzkammern gelegenen Klappen mit den 
zugehörigen Sehnensäden und Papillarmuskeln, der halbmondförmigen Klappen der 
lorta und Lungenarterie, der Scheidewand der Herz= und Vorkammern, der Innen- 
haut des Herzens und des Herzmuskels (Dicke, Farbe und sonstige Beschaffenheit) 
festzustellen. Auch die Untersuchung der Kranzgefäße darf nicht unterbleiben. 
") Die Untersuchung der übrigen Teile der Lungenarterie ist mit derjenigen der 
Lunge und die des Brustteils der Norta mit derjenigen des Bauchteils zu verbinden. 
(e) Demnächst folgt die Untersuchung der Lungen. Um die Lungen genau 
umtersuchen zu können, müssen sie aus der Brusthöhle herausgenommen werden. Dies 
muß vorsichtig geschehen, damit das Lungengewebe nicht zerrissen oder gedrückt wird. 
Sind Verwachsungen zwischen den Lungen und der Rippenwand vorhauden, so sind 
sie nicht zu durchschneiden, sondern es ist das Rippenfell an den betreffenden Stellen 
1
	        

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