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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 21.
Bandzählung:
21
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Kriegsleistungen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Kriegsleistungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot der Geldausfuhr.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, den Handel mit geistigen Getränken und deren Ausschank im Schutzgebiet Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Ausgabe von Schatzsscheinen.
  • Satzungsänderung der Usambara-Kaffeebau-Gesellschaft zu Berlin.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

Deutsches Kolonialblatt 
Kmtoblatt für die Schutzgebiete in Zfrika und in der Südsee 
Herausgegeben im Reichs-Kolonialamt. 
  
25. Jahrgang. Berlin, den 1. Movember 1914. Uummer 21. 
Diese Zeitschrift Krscheim in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Bethefte beigefügt die mindeseus, selmal 
vlertelssürliche erscheinenden: „Nitteilungen aus den demschen Schutzgebictenr. Hernnsgegeben von- i urqu 
· vierteljavklt Abotmcmcmspkcls furdasKolonlalblmtmltdanethcfmt beträgt beim zuge d de 96 un v Dcht 
handluͤ --. .X 4.—, direkt umer Streifband durch die Verlagsbuchhandlung: a) X 5.— für W#ech and einschl. der deutschen 
Schubach tote mstflcrrctchllnqaö,1)).-6ftkdieLandckdcchltvo von-Ins — Einsendungen un Anfragen sud an die 
ig liche Hofbuchbandlung von Erust Sicafried Mittler und Sohn, Berlin S8Wé#, Ko Aat —71, zu richten. 
  
Inhalt: An tlicher Teil: Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Kriegsleistungen. Vom 
7. Augun 1911 S. 819. — Desgleichen betr. Verbot der Geldauefuhr. Vom 7. August 1914 S #2 20. — Desgleichen 
benur, den Ha#e mit geistigen Getränken und deren Ausschank im Schutzgebiet Kamerun. Vom 9. August 1914 
S. 821. — Deggleichen über die Ausgabe von Schatzsscheinen. Vom 12. August 1914 S. 821. — Satzungsänderung 
der Usambara= Naffeebau-Gesellschaft zu Verlin S. 822. — Personalien S. 822. 
Nichtamtlicher Teil: Kamerun: Nachweisung der bei den Haupt-Zollämtern des Schutzgebiets Kamerun in 
den Monaten Mai und Juni 1914 fällig gewordenen Zollbeträge S. 826. — Desgleichen bei den Nebenzollämtern 
des Schutgebiels Kamerun in den Monaten Februar und März 1914 S. 826. — Desgleichen bei den Neben- 
zollämtern des Schutzgebiets Kamerun im Monat April 1914 S. 82 
Deuisch-Südwestafrika: Die Noheinnahmen der Landesbahnen Südwestafrikas im erstrn Peetrlia 1914 S. 828. 
Dtich- snvinent Vericht kübnn, die thnographische Tätigkeit des Marine-Stabsarztes Dr. Börnstein bei der 
si sel S. M. S. „Planet“ im September und Oktober Wgt batr einer Stize) 828. 
Neue herrn XXI.) eet 
GeßAcher TeilEnb 
  
  
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Verordnung des GCouverneurs von Kamerun, betr. die Kriegsleistungen. 
Vom 7. August 1914. 
(Amtsbl. f. Kumernn 1911. Nr. 35, S. 375 f.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813)“), § 5 der 
Verordnung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. 1903, S. 509)““) wird hiermit 
verorduct, was folgt: 
§ 1. Von dem Tage ab, an welchem gemäß § 14 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete 
vom 22. Juli 1913 (Reichs- Gesebbl. 1913, S. 610 ff., Amtsbl. 1914, Nr. 24, S. 215) für das Schutz- 
gebiet Kamerun Verstärkungen der Schutztruppe angeordnet worden find, tritt im Schutzgebiet Kamerun 
die Verpflichtung zu Leistungen für Kriegszwecke nach Maßgabe dieser Verordnung ein. 
§* 2. Diese Leistungen sollen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als für die 
Beschaffung der Bedürfnisse nicht anderweitig, insbesondere nicht durch freien Ankauf bzw. Barzahlung 
oder durch Entnahme aus den Magazinen gesorgt werden kann. 
Für die in Anspruch genommenen Leistungen ist angemessene Bergütung zu gewähren. 
Über das Verfahren bei Festsetzung der Vergütung und die Höhe der Entschädigung ergeht besondere 
Verordnung. 
3. Die Dorfschaften der Eingeborenen und die einzelnen nichteingeborenen Besitzer sind 
zu nachfolgenden Leistungen verpflichtet: 
1. Gewährung von Unterkunft für die Schutz= und Polizeitruppe mit Gefolge (Träger usw.) 
und einschließlich der zugehörigen Reittiere, soweit Räumlichkeiten für diese vorhanden sind; 
) Landesgesetzgebung für Kamerun S. 25 ff. 
*" *m) - - - S. 29 ii.
	        

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