Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 21.
Bandzählung:
21
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Ausgabe von Schatzsscheinen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Kriegsleistungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot der Geldausfuhr.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, den Handel mit geistigen Getränken und deren Ausschank im Schutzgebiet Kamerun.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Ausgabe von Schatzsscheinen.
  • Satzungsänderung der Usambara-Kaffeebau-Gesellschaft zu Berlin.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

6 821 . 
Verordnung des Gouverneurs von Ramerun, betr. den Handel mit geistigen Getränken 
und deren AKusschank im Schutzgebiet Kamerun. 
Vom 9. August 1914. 
(Amtsbl. f. Kamerun 1914, Nr. 38, S. 397.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813)“) und des § 5 
der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. 1903, S. 509)““) wird hiermit 
verordnet, was folgt: « 
§1.DieVerordnung,betreffenddanandelmitgeistigenGetränkcnundderenAusschank 
imSchutzgebietKamcrunvom30.Septembcr1910«")wirdmitfämtlichenaufihreerundlage 
ergangenen Bekanntmachungen außer Kraft geseszt. 
§5 2. Die gewerbsmäßige Verabfolgung und der gewerbsmäßige Vertrieb geistiger Getränke 
jeder Art an Eingeborene wird für das ganze Schutzgebiet verboten. 
§* 3. Zuwiderhandlungen werden gegenüber Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis zu 3000 /% 
oder Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten und Einziehung der gesamten Bestände an geistigen Getränken, 
gegenüber Eingeborenen mit den allgemein gesetzlich zulässigen Strafen geahndet. 
§* 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Duala, den 9. August 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
Verordnung des Gouverneurs von kRamerun über die Kusgabe wvon Schatzscheinen. 
Vom 12. Angust 1914. 
(Amtsbl. f. Kamerun 19111. Nr. 39, S. 300 f.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des § 5 
der Reichskanzlerverfügung vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: 
§* 1. Das Gouvernement von Kamerun gibt im Schutzgebiet zur Deckung der Ausgaben 
aus Anlaß des Krieges Schatzscheine in Werten von 5, 10, 20, 50 und 100 ¼/“ in Reichswährung 
im Gesamtbetrage von zwei Millionen Mark aus. 
§ 2. Diese Schatscheine tragen auf der Vorderseite die Nummer, den Wert in Reichsmark, 
den Tag der Ausgabe und die Unterschriften des Ersten Referenten und des Vorstandes der Gou- 
vernementshauptkasse. Auf der Rückseite sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 dieser Verordnung 
abzudrucken. 
§ 3. Diese Schatzscheine gelten als gesetzliches Zahlungsmittel vom Tage des Ausbruchs 
des Krieges bis zum Ablauf von zwölf Monaten vom Tage des endgültigen Friedensschlusses ab. 
Der Tag des Friedensschlusses wird seinerzeit durch Bekanntmachung im Amtsblatt öffentlich bekannt- 
gegeben werden. 
n 4. Die Einlösung der Schatzscheine erfolgt zum Neunwerte durch die Gonvernements- 
hauptkasse, durch die Bezirkskassen des Gouvernements oder durch die Deutsch-Westafrikanische Bank 
in Duala vom ersten Tage des auf den Friedensschluß folgenden zweiten Kalendervierteljahres ab. 
Schatzscheine, die nicht binnen Jahresfrist vom Tage des Friedensschlusses ab eingelöst oder 
bei einer der oben genannten Kassen des Schutzgebiets oder bei der Deutsch-Westafrikanischen Bank 
zur Einlösung vorgezeigt sind, werden kraftlos erklärt werden. 
§ 5. Wer diese Schatzscheine nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte 
sich verschafft und in den Verkehr bringt, hat nach Maßgabe der 8§ 146 ff. Reichs-Strafgesetzbuches 
Strafe zu gewärtigen. 
§ 6. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Duala, den 12. August 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermdier. 
*) Landesgesetzgebung für Kamerun S. 25 ff. 
*# - - - S. 29f 
*j - - S. 1025.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.