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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1914
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Bandzählung:
25
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 23.
Bandzählung:
23
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Abgabe und das Tragen ausländischer Uniformen und Uniformstücke.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die Auszahlung von Zinsen und Tilgungsbeträgen auf Stammanteile der Reihe B der Kamerun-Eisenbahn-Gesellschaft.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Abgabe und das Tragen ausländischer Uniformen und Uniformstücke.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

G 846 20 
§ 4. Ausländische Uniformen oder Uniformstücke, ansländische Amtsbekleidungen oder 
einzelne ausländische Amtszeichen, die, den Verboten der §§ 1 und 2 zuwider, getragen oder ab- 
gegeben werden, unterliegen der Einziehung ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder 
nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann au 
die Einziehung selbständig erkannt werden. 
8 5. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Duala, den 4. September 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
Personalien. 
Nachrufe. 
Am 2. November 1914 fand der Bezirksamtmann bei dem Keaiserlichen Gouvernement 
von Togo, Offizierstellvertreter 
Herr Karl Mezger 
in den Argonnen den Heldentod, nachdem er kurz vorher mit dem Eisernen Kreuz 2. Klasse aus- 
gezeichnet worden war. · 
Der Gefallene stand zunächst in den Jahren 1904 bis 1906 als Regierungsbaumeister im 
Dienste des Schutzgebiets Togo und trat Ende Dezember 1906 in den Dienst der Verwaltung des 
Schutzgebiets über. Im Jahre 1910 wurde er zum etatsmäßigen Bezirksamtmann ernannt. 
Während seiner langjährigen Tätigkeit hat der Gefallene jederzeit dem Schutzgebiet aus- 
gezeichnete Dienste geleistet. 
Das Andenken an diesen hervorragend tüchtigen und überall beliebten Beamten wird stets 
in Ehren gehalten werden. 
Berlin, den 15. November 1914. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Solf. 
Am 20. November 1914 fand der Assessor bei dem Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch- 
Neuguinea, Leutnant der Reserve 
Herr Dr. Ernst Radlauer, 
in Flandern den Heldentod. Es war ihm durch Umsicht und Tatkraft noch gelungen, nach dem 
Ausbruch des Krieges von Neuguinea nach Deutschland zurückzukehren. Am 16. November, kurz nach 
seinem Eintreffen auf dem Kriegsschauplatze, war er durch Verleihung des Eisernen Kreuzes aus- 
gezeichnet worden. . 
Der Gefallene hat den Kaiserlichen Gouvernements in Deutsch-Ostafrika und Deutsch- 
Neuguinea seit dem Jahre 1911 angehört und sich als ein hervorragend tüchtiger Beamter bewährt, 
dessen Verlust seitens der Kolonialverwaltung schmerzlich bedauert wird. 
Sein Andenken wird stets in hohen Ehren gehalten werden. 
Berlin, den 24. November 1914. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Solf. 
Den Heldentod für das Vaterland starben die ehemaligen Angehörigen der Schutztruppen“ 
Hauptmann Seyfried, Ersatz-Bataillon Nr. 11, 
- Fromm, Infanterie-Regiment Nr. 118, 
Pirner, Reserve-Infanterie-Regiment Nr. 6, 
v. Malachowski, Infanterie-Regiment Nr. 91, 
Claus, Königlich Sächsisches Reserve-Infanterie-Regiment Nr. 104, 
Voigts, Infanterie-Regiment Nr. 55, 
- Moliere, Infanterie-Regiment Nr. 166, 
Oberleuinant Göring, Infanterie-Regiment Nr. 159, 
- Stieler v. Heydekampf, Garde-Grenadier-Regiment Nr. 1. 
nunvv
	        

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