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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten. Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Besitzungen in der Südsee.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten. Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • I. Deutsch-Ostafrika.
  • II. Kamerun.
  • III. Togo.
  • IV. Deutsch-Südwestafrika.
  • V. Besitzungen in der Südsee.
  • Anhang. Bedingungen der Kapitulation von Deutsch-Neuguinea. (9. März 1915.)
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 143 2e0 
einem für beide Telegrammarten gleichen Zu- 
schlag von 30 Zent für das Wort, für die Be- 
förderung von der australischen Station nach dem 
Bestimmungsort. Eine Möglichkeit, diese Station 
für den Verkehr nach und von Deutschland zu 
benußen, besteht allerdings für die Dauer des 
Krieges nicht, da wie in Europa so auch dort 
jeder direkte Verkehr mit den feindlichen Ländern 
untersagt ist. 
Auf dem Gebiete der Rechtspflege sind noch 
zwei Verordnungen bemerkenswert. In der einen 
ist bestimmt, daß Rechtsmittel gegen Urteile des 
Bezirksgerichts bis auf weiteres nicht zugelassen 
sind. Die Entscheidungen des Gerichts erster 
Instanz sind also vorläufig endgültig. Sodann 
ist in einer weiteren „Ordinance"“ die Möglichkeit 
ausgesprochen, jeden Bewohner des Schutzgebiets, 
auch in Fällen, die vor ein Zivilgericht gehören, 
der Gerichtsbarkeit der Kriegsgerichte zu unter- 
stellen. 
Wie bereits in den früheren Mitteilungen er- 
wähnt, hat das Schutzgebiet seit Mitte Oktober 
wieder Verbindung mit der Außenwelt. 
Es verkehren von und nach Australien abwechselnd 
die Dampfer der Firma Burns, Philp & Co., 
„Port Moresby“ und „Matunga“". Der Insel- 
dienst wird von dem beschlagnahmten Nord- 
deutschen Lloyd-Dampfer „Meklong“ besorgt. 
Über den sonstigen Schiffsverkehr im Schutz- 
gebiet ist folgendes bekanntgeworden: Ende 
Oktober fuhr der Dampfer „Matunga“ nach 
Friedrich Wilhelmshafen mit Passagieren und 
Ladung, und kam von dort Anfang November 
wieder zurück. Der Motorschoner „Samoa“ der 
Deutschen Handels= und Plantagen-Gesellschaft 
der Südseeinseln unternahm am 17. November 
eine Reise nach Holländisch-Neuguinea und brachte 
von dort aus dem holländischen Dampfer Proviant 
nach dem Schutzgebiet zurück. Einen Teil der 
Vorräte landete die „Samoa“ in Käwieng (Nord- 
Neumecklenburg) und Maron (westliche Inseln). 
Vorher schon hatte der kleine Motorschoner 
„Kalili“ unter Kapitän Käferlein in Makassar 
Proviant geholt und am 1. November nach 
Rabaul gebracht. Auch der Dampfer „Siar“ 
der Neu Guinea-Kompagnie brachte nach den vor- 
liegenden Nachrichten Ladung nach Eitape (Kaiser- 
Wilhelmsland), Maron und den Admiralitäts- 
inseln sowie nach Käwieng. Buka, Bougainville 
und die östlichen Inseln wurden von dem Dampfer 
Meklong besucht. Es ist somit anzunehmen, daß 
ein Mangel an Lebensmitteln und den sonstigen 
nötigen Bedürfnissen, auch auf den Außenstationen, 
seit Mitte Oktober nicht mehr vorhanden ist. 
Über das Schicksal der im Schutzgebiet ver- 
kehrenden deutschen Schiffe ist folgendes be- 
kannt geworden. Weggenommen sind: 1. der Re- 
  
gierungsdampfer „Komet“, der am 12. Oktober in 
seinem Versteck überrascht wurde. Er ist mit 
Geschützen versehen und in die britisch-austra- 
lische Flotte unter dem Namen „Una“ einge- 
reiht, 2. die Regierungsbarkasse „Nusa“, 3. der 
Dampfer „Siar“ der Neu Guinea-Kompagnie, 4. der 
Dampfer „Madang“, der der gleichen Gesellschaft ge- 
hört, 5.u. 6. die dem Norddeutschen Lloyd gehörenden 
Dampfer „Sumatra“ und „Meklong“, 7. der 
Motorschoner „Samoa“, Eigentum der Deutschen 
Handels= und Plantagengesellschaft der Südsee- 
Inseln. Ferner an kleineren Schiffen die Schoner 
„Matupi“, „Senta“ sowie die Motorpinassen 
„Maski“, „Bulong“, „Palpal“ und endlich der 
Motorschoner „Lambert“. Der der Regierung 
gehörige Dampfer „Kolonial-Gesellschaft“ lief auf 
ein Riff bei den Scilly-Inseln und wurde von 
dem Kapitän verbrannt. — Soweit die Regierung 
die Schiffe nicht selbst gebraucht, werden sie den 
früheren Eigentümern gegen Zahlung eines Charter- 
preises zur Benutzung überlassen. 
Wie sich herausgestellt hat, sind die 
Verstecke der Schiffe, die bei den günstigen 
örtlichen Verhältnissen sonst nur schwer 
auffindbar gewesen wären, durch englische 
Ansiedler verraten worden, die bereits 
seit vielen Jahren in Neuguinega Gastrecht 
genossen hatten. Und zwar sind dies der 
Kaufmann und Gastwirt Whiteman, der bei 
Ausbruch des Krieges gefangengenommen, gegen 
Leistung des Neutralitätseides aber wieder frei- 
gelassen und dann vom Bezirksamt wieder fest- 
genommen worden war, ferner der australische 
Missionar Cox. Als Lotse hat den australischen 
Schiffen der Kapitän Straßburg gedient, der 
gleichfalls viele Jahre in Neuguinea ansässig war. 
Sehr geklagt wird in den meisten Berichten 
über das üble Benehmen der australischen 
Besatzungstruppen. Plünderung, Raub und 
Diebstahl waren in der ersten Zeit an der Tages- 
ordnung, und die Behäörden scheinen diesem 
Treiben gegenüber machtlos gewesen zu sein. 
In letzter Zeit sollen allerdings verschiedene schwere 
Bestrafungen erfolgt sein, und es steht zu hoffen, 
daß mit dem Eintreten ruhigerer und geordneterer 
Verhältnisse auch hierin Wandel eintreten wird. 
Daß wie überall anderwärts, so auch hier die 
Engländer bei ihrem Vorgehen vor allem auch 
das Bestreben zeigen, den deutschen Handel 
und Verkehr mit den rücksichtslosesten 
Mitteln an sich zu reißen, hat sich auch in 
Neuguinea erwiesen. Dort versucht schon seit 
vielen Jahren die australische Firma Burns, 
Philp & Co. festen Fuß zu fassen und den Handel 
mit Australien möglichst allein zu beherrschen. 
Bereits vor Jahren haben wegen des Eindringens 
dieser Firma in die Marshall-Inseln diplomatische
	        

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