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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Denkschrift über die Verhandlungen, betreffend die Neutralisierung des konventionellen Kongobeckens.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Denkschrift über die Verhandlungen, betreffend die Neutralisierung des konventionellen Kongobeckens.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 175 20 
3. Schreiben des Unterstaatssekretärs im Auswärtigen Amt an den Botschafter der Vereinigten 
Staaten in Berlin. 
Berlin, den 15. September 1914. 
Die Kaiserliche Regierung hat aus der geschätzten Note Seiner Exzellenz des Botschafters 
der Vereinigten Staaten von Amerika, Herrn Gerard, vom 31. v. Mts. — F. O. Nr. 442 — zu 
ihrem Bedauern ersehen, daß die Amerikanische Regierung es ablehnt, entsprechend dem Ersuchen 
der Kaiserlichen Regierung Schritte wegen Neutralisierung der in der freien Handelszone liegenden 
afrikanischen Kolonien bei den beteiligten kriegführenden Mächten zu unternehmen. Diese ablehnende 
Haltung wird damit begründet, daß die Regierung der Vereinigten Staaten von Anmerika nicht als 
Signatarmacht der Kongoakte zu betrachten sei. Die Kaiserliche Regierung bedauert, nach eingehender 
Prüfung der Angelegenheit hierin einen stichhaltigen Grund zur Ablehnung des deutschen Ersuchens 
nicht erblicken zu können. 
Nachdem es die Amerikanische Regierung in dankenswerter Weise übernommen hat, die 
deutschen Interessen bei denjenigen Mächten wahrzunehmen, mit denen sich das Deutsche Reich zur 
Zeit im Kriegszustande befindet, erscheint es nur natürlich, daß die Kaiserliche Regierung zwecks 
Vertretung irgendwelcher Wünsche die amerikanische Vermittlung nachsucht. Selbstverständlich bleibt 
es dabei dem Ermessen der Amerikanischen Regierung überlassen, inwieweit sie im einzelnen Falle 
den deutschen Anträgen Nachdruck verleihen oder sie lediglich, ohne selbst irgendwie Stellung dazu 
zu nehmen, den kriegführenden Mächten zur Kenntnis bringen will. Die Kaiserliche Regierung ist 
jedoch der Ansicht, daß die Ablehnung eines von deutscher Seite gestellten Ersuchens nur dann 
gerechtfertigt sein dürfte, wenn solche Anträge mit der Neutralität der Amerikanischen Regierung oder 
mit den Grundsätzen von Recht und Billigkeit in Widerspruch stehen. 
Die Kaiserliche Regierung glaubte sich nach der Art des von ihr gestellten Ersuchens und 
nach dem Verhalten des Vertreters der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Konferenz von 
Berlin 1884/85 der Hoffnung hingeben zu dürfen, daß dem deutscherseits gestellten Ersuchen seitens 
der Amerikanischen Regierung volle Sympathie entgegengebracht werden würde, da es eine un- 
nötige und zugleich der Kulturgemeinschaft der weißen Rasse schädliche Verschärfung 
des Kriegszustandes hintanzuhalten bezweckte. Die Frage, ob die Regierung der Vereinigten 
Staaten von Amerika selbst die Kongoakte vom 26. Februar 1885 ratifiziert hat, kommt dabei nach 
Ansicht der Kaiserlichen Regierung überhaupt nicht in Betracht. Ausschlaggebend dürfte vielmehr 
lediglich der Umstand sein, daß das Deutsche Reich, von dem die Vermittlung der Amerikanischen 
Regierung erbeten wird, Signatarmacht der Kongoakte ist. 
Die Kaiserliche Regierung glaubt sich der Erwartung hingeben zu dürfen, daß auch die 
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sich bei einer nochmaligen Prüfung der Sachlage 
der Auffassung der Kaiserlichen Regierung nicht verschließen wird. 
Der Unterzeichnete beehrt sich deshalb unter Bezugnahme auf seine Note vom 23. August d. Is. 
erneut die gütige Vermittlung Seiner Exzellenz des Botschafters der Vereinigten Staaten von Amerika, 
Herrn Gerard, mit der Bitte in Anspruch zu nehmen, durch die Amerikanische Regierung das Ein- 
verständnis der übrigen kriegführenden Mächte zur Neutralisierung ihrer in der Freihandelszone 
liegenden afrikanischen Kolonien nach Maßgabe der Kongoakte vom 26. Februar 1885 herbei- 
führen zu wollen. 
Deer Unterzeichnete benutzt diesen Anlaß usw. 
(gez.) Zimmermann. 
Seiner Exzellenz dem Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika Herrn Gerard. 
4. Schreiben des Botschafters der Vereinigten Staaten in Berlin an den Unterstaatssekretär 
im Auswärtigen Amt. 
(Ubersetzung.) 
Embassy of the United States of America. Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika. 
Berlin, September 26, 1914. Berlin, den 26. September 1914. 
The Undersigned Ambassador of the United Der unterzeichnete Botschafter der Vereinigten 
States of America has the honor to inkorm Staaten von Amerika hat die Ehre, dem Wirk- 
Actunl Privy) Councillor Mr. Zimmermann, lichen Geheimen Rat Herrn Zimmermann, Kaiser- 
Imperial Under Secretary of State for Foreign lichem Unterstaatssekretär für Auswärtige Angele- 
Affairs, Iin reply to the esteemed Note dated genheiten, in Beantwortung der geschätzten Note
	        

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