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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Denkschrift über die Verhandlungen, betreffend die Neutralisierung des konventionellen Kongobeckens.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kamerun.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur. IV.
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

GW. 185 20 
Mittelsorte 30 bis 20 und an geringeren Sorten bis 
10 v. O. gewonnen. 
Chiwa und Buchara haben eine gute Baumwoll= 
ernte mit durchschnittlichen Erträgen von 90 bis 100 Pud 
auf 1 Dessätine aufzuweisen. 
Auf die Baumwollwirtschaft der Ernte des Jahres 
1914 hat der Umstand einen recht günstigen Einfluß 
gehabt, daß das Verlangen der Bevölkerung nach Hand- 
geldern auf Baumwolle im Frühling 1915 schwächer 
sein wird, da die aus der Ernte erzielten Geldsummen 
ausreichend groß sind. Die Bevölkerung hat offenbar 
die im Jahre 1914 erhaltenen Vorschüsse weniger als 
früher verbraucht und außerdem noch einen Teil der 
Schulden vom Jahre 1913 getilgt. Ausnahmen sind 
indes vorgekommen. 
In den Herbstmreisen für Rohbaumwolle und Faser 
macht sich in Turkestan und Moskau ein gewisses Miß- 
verhältnis bemerkbar. So schwankten bei einem Preise 
für Faser in Rokand in der Höhe von 14 Rubel die 
Preise für Ferghana-Baumwolle in Moskau zur Zeit 
der Verkäufe zwischen 18 und 19 Rubel, bei Diskon- 
rtierung der Transportkosten der Baumwolle und der 
mit dem Transport verbundenen sonstigen Ausgaben 
dürften sie nicht 16.50 Rubel übersteigen. Das führt 
zu der Annahme. daß die Faserpreise auf der Börse in 
Kokand künstlich herabgesetzt waren und nicht auf die 
Preise für Rohbaumwolle eingewirkt haben. 
(N. d. Torg. Prom. Gaz. vom 5./18. webruar 1915.) 
Dozambique. 
Ausfuhrverbote. 
Der Generalgouvernecur von Mozambique hat unter 
dem 27. August 1914, nach Anhörung und unter Zu- 
frimmung des Regierungsrats der Provinz, folgende 
Verordnung erlassen: 
Artikel 1. Mit Ausnahme nach den Gebieten der 
Südafrikanischen Union ist die Ausfuhr von Weizen, 
Erdnüssen. Bohnen, Reis, Rartoffeln, Kokosnüssen, Vich, 
Ciern und Huhnern aus den unter der unmittelbaren 
Verwaltung des Staates stehenden Bezirken der Pro- 
vinz verboten. 
Artikel 2 und 3 usw. 
Artikel 4. Dies Vorschriften treten nußer Kraft, sobald 
der Generalgonverneur dier in einer Verfügungbeschließt. 
Bolctina Oficial dn Prorincia de NMozambique 
Nr. 35 vom 29. August 1914.) 
Vorschriften für die Audfuhr von Waches. 
Nautschuk, Mais, Erdnüssen und Sesam. 
Der General-Gouverneur von Mozambique hat 
unter dem 18. September 1914 im CEinverständnis mit 
dem Ackerbaurat und nach Anhörung und Zustimmung 
des Regierungsrates die Ausfuhr von Wachs und 
Aantschuk. die Unreinigkeiten enthalten, verboten. 
Als unter diese Ausfuhrverbotsvorschrift fallend 
werden angesehen: 
al Wachs, wenn es Beimischungen von Paraffin, 
Mandiokamehl, Gips, gebrannten Rnochen, Kreide 
oder Harz in einer Menge von mehr als 10 v. O. 
enthält. 
Der durch Mochen oder Pressen auogezogene 
Kautschuk, welmer bei allgemein dunklem Aus— 
sehen infolge Vermischung. Fürbung und Ton- 
gebung mit der Rinde von Pflanzen unter ver- 
schiedenen Formen das Anssehen von mehr oder 
weniger schwammiger Masse mit wenig Elasu- 
gzität hat und infolge des Fällens der Bäume 
  
mit Sägespänen, zerauetschten und zermalmten 
Rinden= und Wurzelstückchen vermischt ist, die 
infolge des schnellen Gerinnens des Milchsaftes 
während des Rochens festgehalten worden find. 
sofern die Beimischungen ö5 bis 8 v. H. ausmachen. 
Die Waren sind gelegentlich der Ausgangsabferti- 
gung bei den Zollämtern der Provinz von einem be- 
sonders hierzu ernannten Ausschuß zu prüfen. 
Gleichfalls verboten ist die Ausfuhr von in der 
Provinz erzeugten Waren wie Mais, Erdnüssen und 
Sesam, die gelegentlich der zollamtlichen Beschau als 
in schlechtem Zustand befindlich oder mit dem Getreide- 
wurm behaftet erkannt werden. 
(Boletim Oficial da Prorincin de Moçgambique 
Nr. 39 vom 26. September 1914.) 
Verbot der Einfuhr, des Anbaues, Verkaufs 
und Genusses von indischem Hauf. 
Mit Rücksicht auf die gesundheitsschädlichen Folgen 
des Genusses von indischem Hanf hat der General- 
Gouverneur von Mogambique nach Zustimmung des 
Regierungsrats unter dem 19. September 1914 ver- 
ordnet, daß in den Gebieten der Provinz Mozambique 
die Einfuhr, der Anbau, der Verkauf und der Verbrauch 
der in der Kaffernsprache als bangue oder suruma (in- 
discher Hanf, Haschisch) bekannten Pflanze, die die Ein- 
geborenen zu rauchen pflegen, ausdrücklich verboten ist. 
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Ver- 
öffentlichung im Bolctim Oficial in Kraft. (Ebenda.) 
Zollfreiheit für Steinsalz zur Verwendung 
bei der Viehfütterung. 
Um der Verwendung von Steinsalz bei der Vieh- 
fütterung eine moglichst große Verbreitung zu ver- 
schaffen, zumal der gegenwärtige Satz von 2 Centavos 
für 1 kg gleichsam als ein Prohibitivzoll anzusehen ist, 
hat der General-Gonverneur von Mozambique auf 
Vorschlag des Landwirtschaftsrats und nach Anhörung 
und unter Zustimmung des Regierungsrats unter dem 
22. O ktober 1914 beschlossen, daß Steinsalz, das von der 
landwirtschaftlichen Abteilung zur Verwendung bei der 
Viehfütterung cingeführt wird, frei von zollgefällen ist. 
(Ebenda Nr. 13 vom 21. Oktober 1914.) 
Befreiung von Handels= und Gewerbesteuern 
sowie anderen Abgaben bei der Einfuhr von 
Sämereien und Pflanzen. 
Der General-Gouvernenr von Mozambicue hat 
uner dem 22. Oktober 1914 im Oinblick darauf, daß 
Sämereien und Pflanzen zufolge der provinziellen Ver- 
ordnungen Nr. 250 vom 1. Mai 1908 und Nr. 972 vom 
16. August 1912 sowie nach der Tabelle B des JZoll= 
tarifs vom 29. Dezember 1892 bei der Einfuhr zollfrei 
sind, nach Anhörung und unter Zustimmung des Re- 
gierungorats beschlossen, daß Sämereien und Pflanzen 
irgendwelcher Herkunft bei der Einfuhr über die Zoll- 
ämter der Provinz von Handels= und Gewerbesteuern 
sowic von allen anderen Abgaben befreit bleiben. 
(Ebenda.) 
Erhebung von Einjuhrzöllen für Weinc. 
Um eine wirksamere Beaufsichtigung des Wein- 
handels in gesundbeitlicher Beziehung herbeizuführen 
und eine Erhöhung der staatlichen GCinnahmen zu be- 
wirken, hat der General-Gouverneur von Mozambiqne 
unter dem 1. Oktober 1914 nach Auhörung und unter 
Zustimmung des Regierungsrats eine Verordnung er-
	        

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