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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Denkschrift über die Verhandlungen, betreffend die Neutralisierung des konventionellen Kongobeckens.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kamerun.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur. IV.
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

GV 186 c0 
lassen, wonach die in die Provinz Mozgambigque einge- 
führten Weine folgenden Zöllen unterliegen sollen: 
a)Gewöhnliche Beine, einschließlich der 
Schaumweine, von der Art des weißen und 
farbigen Tischweins: 
Portugiesische (für 15% Centavos 
Bis zu 1 3 
Von 130 bis 160....... 5 
liber 16 20 
Ausländische oder wiederausgeführn Weine: 
Für 11 50 
b) Feine und litörartige Weine öis! zu 2830. 
Portugiesische: 
In Flaschen: Centavos 
Für die Flasche bio zu ½1 Jnhalt 3,5 
Für die Flasche bis zu 1 Inhalt 7 
In nicht besonders genannten Um- 
schließungen, für 11 10 
Ausländische oder wiederausgeführtes Weine: 
In Flaschen: 
Für die Flasche bis zu ½1 Juhalt 25 
Für die Flasche bis zu 11 JInhalt 50 
In nicht besonders genannten Um- 
schließungen, für 11 ... 60 
) Schaumweine von gewöhnlicher Starke: 
Portugiesische: Centavos 
Für die Flasche bis zu ½1 Juhalt 5 
Für die Flasche bis zu 11 Juhalt. 10 
Ausländische oder wiederau geführte Weine: 
Für die Flasche bis zu ½.1 Jnhalt d0 
Estudo 
Für die Flasche bis zu 11 Juhalt 1 
(1) Schaumweine, vorstehend nicht genaunt: 
Cen'avos 
Für 1 . . .. 100 
Des weiteren sollen Anordnungen getroffen werden, 
um eine gute Beschaffenheit der eingeführten und zum 
Verkauf gestellten Weine zu gewährleisten. In erster 
Linie soll eine chemische Untersuchung in den Eingangs- 
häfen vorgenommen werden. 
Die Verordnung ist am 20. Oktober 1914 in Kraft 
getreten. (Ebenda Nr. 40 vom 3. Oktober 1914.) 
r—' 1* 
* 
Des weiteren hat der General-Gouverneur von 
Mogzgambique nach Anhörung und unter Zustimmung 
des Regierungörats unter dem 2. Oktober 1914 be- 
schlossen, daß auf Weine mit einer Stärke zwischen 10 
und 17 Grad, welche vom Tage der Veröffentlichung 
dieser Verfügung ab verladen sind oder sich mit der 
Bestimmung nach der Provinz unterwegs befinden, der 
  
Zollsatz von 5 Centavos für 11 Anwendung zu finden 
hat, übereinstimmend mit dem Satze, wie er in der 
Verordnung vom 1. Oktober 1914 (siehe vorstehend) 
für Weine mit der Stärke von 13 bis 16 Grad fest- 
gesetzt worden ist. 
(Ebenda Nr. 42 vom 17. Oktober 1914.) 
—–. 
Errichtung eines Kautschuhmarktes in Batavia. 
Schon seit längerer Zeit hat man in den be- 
teiligten Pflanzger-, Handels= und Maklerkreisen Nieder- 
ländisch-Indiens den Plan erwogen, nach dem Vorbild 
von Colombo, Singavore und Penang auch für 
die stets an Umfang und Produktionskraft zunehmenden 
Kautschukpflan zungen Niederländisch-Indiens, besonders 
Javas und Sumatras, einen eigenen Markt zu er- 
richten, und zwar in Batavia. Erst in letzter Zeit 
ist aber dieser Plan im Zusammenhange mit dem dort 
abgebaltenen Kautschukkongreß und wohl auch mit den 
Begleiterscheinungen des gegenwärtigen Weltkrieges 
seiner Verwirklichung nahe gebracht worden. 
Selbstverständlich verspricht man sich von dem ver- 
mutlich nach Friedensschluß ins Leben tretenden neuen 
Markte noch keine Selbständigmachung bom Londoner 
Markte, dessen Preisnotierungen zweifellos noch für 
absehbare Zeit maßgebend sein werden. Immerhin ist 
es aber doch ein Schritt auf dem Wege zur Loslösung 
von London. Für den Pflanger bietet der Verkauf in 
Batavia den Vorteil einfacherer Berechnung und 
schnellerer Verrechnung sowie einer engeren und 
schnelleren Berührung mit dem Käufer, wodurch die 
Schlichtung von Streitfällen erleichtert wird. 
In dieser Hinsicht besonders ist es von Bedeutung, 
daß vermutlich bereits in nächster Zeit in Batavia eine 
Zentral-Rautschul-Prüfstelle errichtet werden 
wird. 
Eine ihrer Hauptaufgaben soll die Prüsung und 
Begutachtung des in den Handel gebrachten Kautschuko 
und die Ausstellung von Bescheinigungen über den Be- 
fund sein. Man bofft damit allmählich zur Schaffung 
der so vielsach gewünschten Standardmuster zu gelangen 
und die Güte der Anfuhren zu heben. 
In Verbindung mit der zZentralstelle sollen zwei 
neue örtliche Prüfstellen für Westjava und Deli er- 
richtet werden. welche die eigentliche Kautschulpflanzung 
unterstütgen und fördern sollen. 
Alle Pläne erfreuen sich nicht nur der tatkräftigen 
Teilnahme aller am Kautschukhandel beteiligten Kreise, 
sondern vor allem auch der Regierung. 
(Bericht des Raiserl. Generalkonsulats in Batavia.) 
°#-..— ....—.—. 
Literatur-Berlcht. 
Marine-Taschenbuch 1915. Mit (ienehmigung des 
Reichs-Marine-Amts herausgegeben. 13. Jahrang. 
Berlin: Mutler & Schn. 1015. Lrreis: 3.25 .K. 
geb. K 1. —. 
Sochen ist (lus Marine-Tuschenbuch tür 1915 
%erschienen. Neu unsgenommen worcken sind die Be- 
stimmungen über die Ergünzunkg, Ausbilldung und 
Befönlerung des Funkentelcgraphiec-Personals. ferner 
die Bestimmungen über die Erginzung. Ausbildung 
und Beförderung des Torlelo-Ingenieurkorps #wie 
cdie Vorschriften über den Schulunterricht der Ilillitür- 
kinder in der Murine. Lesgleichen sind berücksichtigt 
worden die zahlreichen Anderungen in der Wehr- und 
  
NMarincordinung. die noue Besoldungsvorschrife für die 
Kaiserlihe Marine im Frieden sowie die neue Diszi- 
Plinarstrauforduung für die Kaiserliche Marine. Hierzu 
kommen weitere umfangreiche Anderungen der ein- 
zelnen Dienstrorsehrilten. Dos alphabetisch ange- 
ordnete Sachregister ist weiter verrollständige. 
Beluien. I.And. Leute. Wirtschaftsleben. Heraus- 
gezehen im Auftruge ddos Kaiserlich Deutschen 
lonern!- Gouvernements. Ait zwei Karten. 
Berlin: Mittler & Sohn. 1915. leis: 2.75 44, 
geb. 3,50 At.
	        

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