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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8/9.
Volume count:
8-9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Kaiserliche Verordnung, betr. die Unterstützung der Familien von Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms, die bei einer Schutztruppe in den Dienst getreten sind.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung, betr. die Unterstützung der Familien von Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms, die bei einer Schutztruppe in den Dienst getreten sind.
  • Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betr. die Unterstützung der Familien von Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms, die bei einer Schutztruppe in den Dienst getreten sind, vom 19. März 1915.
  • Tilgungsplan für die im Rechnungsjahre 1909 begebene vierprozentige Deutsche Schutzgebietsanleihe im Nominalbetrage von 26 100 000 Mark mit 3/5 % unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 190 e8 
§ 2. Auf die nach § 1 zu gewährenden Unterstützungen haben Anspruch: 
a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen gesetzlich gleich- 
stehende Kinder unter 15 Jahren, sowie 
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, 
insofern sie von ihm unterhalten wurden, oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach 
erfolgtem Diensteintritte hervorgetreten ist, 
e) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als Vater zur Gewährung des 
Unterhalts festgestellt ist. 
Unter den unter b) bezeichneten Voraussetzungen kann im Falle der Bedürftigkeit den Stief- 
eltern, Stiefgeschwistern und Stiefkindern des Eingetretenen, den Verwandten seiner Ehefrau in auf- 
steigender Linie eine Unterstützung gewährt werden. 
Unter denselben Voraussetzungen sind auch den unehelichen mit in die Ehe gebrachten 
Kindern der Ehefrau die Unterstützungen zu gewähren, auch wenn der Ehemann nicht ihr Vater ist. 
Elternlose Enkel eines Eingetretenen sind den ehelichen Kindern des Eingetretenen gleich- 
zustellen. 
Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen, mit Ausnahme der schuldlos geschie- 
denen Ehefrau, der nach § 1578 B. G. B. der Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist, 
steht ein solcher Unterstützungsanspruch nicht zu. 
Für die Gewährung von Unterstützungen nach den Bestimmungen dieser Berordnung kommen 
nur im Schutzgebiete sich aufhaltende Personen in Betracht; auf andere Unterstützungsberechtigte 
finden die Reichsgesetze vom 28. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S 59) in der Fassung des Gesetzes 
zur Abänderung dieses Gesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 332) und vom 10. Mai 1892 
(Reichs-Gesetzbl. S. 661) entsprechende Anwendung. 
§ 3. Der Anspruch auf Unterstützung ist bei derjenigen örtlichen Verwaltungsbehörde an- 
zubringen, in deren Bezirk der Unterstützungsberechtigte zur Zeit des Beginns des Unterstützungs- 
anspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; er erlischt, wenn er im Mobilmachungsfall und 
bei Verstärkungen nicht innerhalb sechs Monaten nach Aufhebung des Kriegszustandes bzw. Entlassung 
der Verstärkungen und in Friedenszeiten nicht innerhalb drei Monaten nach Beendigung der lbung 
geltend gemacht wird. 
§ 4. Die Unterstützungen sollen im allgemeinen nachstehende Sätze nicht übersteigen: 
a) für die Ehefrun 30 „7, 
b) für jede andere unterstützungsberechtigte Person. . 15 
für den Monat. 
Unter besonderen Umständen dürfen diese Sätze auf 50 //7 und 20 erhöht werden. 
§ 5. Uber die Bedürftigkeit und die Höhe der zu gewährenden Unterstützungen entscheidet 
auf Vorschlag der zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde eine Kommission, bestehend aus dem 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission und zwei vom Gouvernement zu ernennenden Beisitzern. Gehört 
der Antragsteller einem Gemeindeverband an, dann hat die Gemeindebehörde vorher zu dem Unter- 
stützungsantrage Stellung zu nehmen. Von der Bewilligung hat die Kommission dem Truppenteile 
Kenntnis zu geben. 
§ 6. Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind monatlich im voraus von der Kasse der 
zuständigen örtlichen Verwaltungsbehörde zu zahlen. Rückzahlungen der vorausbezahlten Beträge 
finden auch dann nicht statt, wenn der in den Dienst Eingetretene vor Ablauf des Monats zurück- 
kehrt, für den zuletzt eine Unterstützung gewährt wurde. 
Für Beginn und Fortdauer der Unterstützungen kommt auch der für Hin= und Rückmarsch 
zum bzw. vom Truppenteil erforderliche Zeitraum in Berechnung. 
Die Unterstützungen werden dadurch nicht unterbrochen, daß der in den Dienst Eingetretene 
als krank oder verwundet zeitweilig beurlaubt wird. 
Wenn der in den Dienst Eingetretene vor seiner Rückkehr verstirbt oder vermißt wird, so 
werden die Unterstützungen im Mobilmachungsfall und bei Verstärkungen so lange gewährt, bis die 
Formation, der er angehörte, auf den Friedensfuß zurückgeführt oder aufgelöst wird, bzw. die Ver- 
stärkungsmannschaften entlassen werden. 
In Friedenszeiten werden in diesen beiden Fällen die Unterstüzungen bis Ende des Monats 
gewährt, in dem der Dienst sonst beendet worden wäre. 
Neben den gesetzlichen Versorgungs= und Gnadenbezügen der Hinterbliebenen werden die 
durch diese Verordnung geregelten Unterstützungen nicht gewährt; eine Rückforderung bereits gezahlter
	        

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