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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14/15
Volume count:
14/15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Bezirksräte in Deutsch-Ostafrika.
  • Deutsch-englisches Abkommen über die Bekämpfung der Schlafkrankheit in Togo und in der Goldküstenkolonie, dem Aschanti-Protektorat und den nördlichen Gebieten der Goldküste.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Desgleichen betr. Änderung der Jagdverordnung vom 5. November 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch – Südwestafrika zur Ergänzung der Verordnung, betr. die Abwehr des Ostküstenfiebers vom 12. Oktober 1910.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea zu der Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verordnungsrecht der Bezirksamtmänner in Rabaul und Friedrich – Wilhelmshafen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers, betr. das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika Kiautschou vom 1. Februar 1905. Verortung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot des Erlegens und Fangens von Fasanen und Zahntauben. 704 Personalien. 705
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot des Erlegens und Fangens von Fasanen und Zahntauben.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 695 2□ 
Es ist nicht gestattet, ohne Einverständnis des Arztes für ein verschriebenes Arzneimittel ein 
anderes zu verwenden. 
· §8.Arzneien,welchenichtvonapprobiertenArzten,Tie-:ärztenundZahnärztenver- 
schrieben sind, dürfen nur dann angefertigt werden, wenn sie lediglich aus solchen Mitteln bestehen, 
die auch im Handverkauf abgegeben werden dürfen. 
5 9. Die in den Apotheken befindlichen ärztlichen Verordnungen dürfen anderen Personen 
als dem verordnenden Arzte, dem Kranken und dessen Beauftragten oder anläßlich einer Revision 
dem bevollmächtigten Medizinalbeamten weder gezeigt, noch in Ur= oder Abschrift verabfolgt werden. 
Artikel 7. Personal. 
§5 1. Der Apothekenvorstand ist verpflichtet, den Eintritt und den Abgang jedes Gehilfen 
unter Beifügung des Gehilfenzeugnisses oder der Approbation und bei der Entlassung des Entlassungs- 
zeugnisses behufs amtlicher Beglaubigung desselben, dem Medizinalreferenten gleich nach dem Eintritt 
oder beim Abgang anzuzeigen. 
Anderes als das beim Gouvernement angemeldete Personal darf in den Apotheken nicht 
beschäftigt werden. 
Artikel 8. Zweig= und Hausapotheken. 
§ 1. Für eine Zweigapotheke genügt eine vorschriftsmäßig, entsprechend den örtlichen 
Verhältnissen eingerichtete Offizin mit einem Vorratsraum, in welchem auch kleinere Arbeiten vor- 
genommen werden können. 
§ 2. Bezieht der Vorstand der Zweigapotheke die erforderlichen Arzneimittel direkt aus 
Deutschland, so ist er für die Beschaffenheit und Güte derselben verantwortlich. In diesem Falle 
müssen in der Zweigapotheke, die vom Arzneibuch zur Prüfung der Arzneimittel vorgeschriebenen 
Leagentien und maßanalytischen Lösungen nebst den dazugehörigen Geräten (Artikel 5 § 18) vor- 
anden sein. 
Wird der Bedarf an Arzneimitteln für die Zweigapotheke aber ausschließlich durch die 
Mutter- (Voll-) Apotheke gedeckt, so sind die erwähnten Einrichtungen zur Prüfung der Arzneimittel 
nicht erforderlich, weil dann der Leiter der Vollapotheke für die Güte der gelieferten Arzneiwaren 
berantwortlich ist. 
§ 3. Die Erlaubnis zum Betriebe einer Zweigapotheke erlischt mit dem Zeitpunkte der 
Eröffnung einer Vollapothele am gleichen Ort ohne Entschädigung. 
5 4. Für Hausapotheken ist in einem hellen Raume ein verschließbarer Schrank aufzu- 
stellen, der die dem Arzneibuch entsprechende Absonderung der vorsichtig bzw. sehr vorsichtig 
aufzubewahrenden Mittel von den indifferenten Arzneistoffen ermöglicht; außerdem müssen sich hier 
befinden: das erforderliche Arbeitsgerät an präzisierten Wagen und Gewichten, Mörsern usw. 
Gelangen jedoch nur Arzneimittel zur Abgabe, die in fertig dosiertem Zustande bezogen 
werden (Tabletten, Kapseln, Pillen), so ist das angeführte Arbeitsgerät nicht erforderlich. 
Ferner müssen das deutsche Arzneibuch, die Genehmigung zum Halten einer Hausapotheke, 
die Apothekenbetriebsordnung, das Belagbuch über den Einkauf der Arzneimittel, und sofern Mittel 
gegen Entschädigung an Dritte abgegeben werden, die Arzneitaxe und ein Tagebuch zum Eintragen 
der Verordnungen nebst deren Taxpreisen vorhanden sein. 
Die in den Hausapotheken vorhandenen Arzneimittel müssen den Vorschriften des deutschen 
Arzneibuches entsprechen, soweit nicht in Artikel 1 5 3 Ausnahmen zugelassen sind. 
Napitel 3. Bestimmungen betr. die amtliche Vesichtigung der Kpothehen. 
Artikel 9. Allgemeines. 
§ 1. Die nach § 12 der Reichskanzlerverordnung vom 12. Januar 1911 vorgeschriebenen 
Apothekenbesichtigungen werden durch den zuständigen Regierungsapotheker ausgeführt. 
Der Gouverneur erteilt ihm zur Vornahme der Besichtigungen eine schriftliche Ermächtigung 
für den dreijährigen oder längeren Zeitraum. 
8§ 2. Allgemeine Musterungen der Apotheken, namentlich hinsichtlich der Ordnung und 
Sauberkeit in den Räumen, können auf Anweisung des Gouverneurs durch den zuständigen Re- 
gierungsarzt abgehalten werden. 
§5 3. Der jeweilige Medizinalreferent ist bei dienstlicher Anwesenheit an einem Orte zur 
Vornahme solcher Musterungen ohne weiteres befugt.
	        

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