Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.

Full text

M 420 20 
die Südafrikanische Union begonnen worden sind, 
daß vielmehr die Regierung Bothas auf 
Grund einer besonderen Abmachung mit der 
Londoner Regierung der Angreifer gewesen 
ist. Die von London völlig abhängig gewordene 
Regierung Bothas scheint nun weder auf die 
  
beachtenswerte Warnung eines ihrer früheren 
Mitglieder noch auf andere hören zu wollen. 
Nach dem südwestafrikanischen Abenteuer soll 
das ostafrikanische folgen, ob zum Vorteil der 
Südafrikanischen Union, wird sich ja später noch. 
herausstellen. -· 
  
Kotoniatwickichaituchemitteitungem 
sittdeAkbeitsbekelchdesKownialswiktichqflltchenKommu. 
Ersatz für die in den deutschen Kolonien 
entstandenen Kriegsschäden. 
Das Kolonial-Wirtschaftliche Komitee hat 
an den Reichstag eine Eingabe gerichtet, in der 
es heißt: 
Dem Hohen Reichstage beehren sich das Kolonial-= 
Wirtschaftliche Komitce, wirtschaftlicher Ausschuß der 
Deutschen Kolonialgesellschaft, und die ihm ange- 
schlossenen 1100 Handelskammern, Städte. Missionen, 
wissenschaftlichen, kaufmännischen, industriellen und ko- 
lonialen Institutre, Körperschaften und Firmen die er- 
gebenste Bitte zu unterbreiten, bei der Reichsregierung 
dafür eintreten zu wollen, daß 
1. den Deutschen für die in den deutschen 
Kolonien durch den Krieg entstandenen 
Schäden von Reichs wegen voller Ersatz 
in gleichem Umfange wie in anderen 
deutschen Gebieten, z. B. in Ostpreußen, 
gewährt wird; 
seinerzeit das Entschädigungsverfahren 
möglichst vereinfacht und beschleunigt 
wird, sowie daß den Geschädigten schon vor 
endgültiger Feststellung des Schadens erforder- 
lichenfalls durch Vorschüsse die rasche Wieder- 
aufnahme ihrer Betriebe ermöglicht wird; 
Z3Z. vor Festsetzung der Grundsätue des Entschädi- 
gungsverfahrens das Kolonial-Wirtschaft- 
liche Komitce gutachtlich gehort wird. 
Durch feindselige Handlungen der Engländer und 
Frangosen gegen unsere Kolonien sind diese leider in 
den jetigen Weltkrieg einbe zogen worden. Deutsch- 
Südwestafrika, Togo, die Südsee-Kolonien und Kiau— 
tschou sind völlig vom Feinde besetzt, und auch von 
Kamerun befindet sich ein beträchtlicher Teil in feind- 
licher Oand. In Deutsch-Ostafrika ist es zwar bislang 
gelungen, die Feinde von den Grenzen fernzuhalten: 
indessen ist dort nach beglaubigten Nachrichten die Insel 
Mafia von den Engländern besetzt worden. Infolge 
der feindlichen Angriffe sind vielen deutschen wirtschaft- 
lichen Unternehmungen und zahlreichen einzelnen 
to 
  
Deutschen in unseren Kolonien schwere Schäden zu— 
gefügt worden, und zwar sowohl durch Maßnahmen 
unserer Feinde als auch durch Verfügungen der eigenen 
Gouvernements, die mit der Verteidigung der Kolonien 
im Zusammenhang stehen. Es erscheint dem Komitee 
als unabweisbare Pflicht des Deutschen Reiches, allen 
geschädigten Unternehmungen, die seinerzeit im Ver- 
trauen auf den Schutz des Reiches in den Kolonien 
begründet wurden, vollen Ersatz der durch den Krieg 
entstandenen Schäden zu gewähren, und zwar in 
gleichem Umsange und nach möglichst gleichen Grund- 
sätzen, wie dies in anderen Gebieten des Reiches 
geschieht. 
Das Komitee hält es außerdem für wünschens- 
wert, daß das Cntschädigungsverfahren möglichst ver- 
einfacht und beschleunigt wird. Eine große Anzahl. 
von wirtschaftlichen Unternehmungen und zgahlreiche 
Einzelbetriebe werden durch die Ereignisse des Krieges 
in eine schwicerige, wenn nicht bedrohliche Lage ge- 
kommen sein. Solche Unternehmungen werden häufig 
nicht in der Lage sein, die Aufwendungen für Instand- 
setzung ihrer Betriebe. für Beschaffung von Saatgutr 
und Erntebereitungemaschinen sowie für die ersten 
Lohnzahlungen usw. aus eigenen Mitteln zu bestreiten: 
es erscheint dabher unerläßlich, in solchen Fällen nicht 
erst die endgültige Festsetzung der Schäden abzuwarten. 
sondern den Geschädigten schon vorher Vorschüsse auf 
die ihnen später zugubilligenden Entschädigungen zu 
gewähren, die sie in den Stand setzen, ihre geschä- 
digten oder zerstörten Betriebe so schnell wie möglich 
wieder aufzunehmen. 
Eine ausreichende Entschädigung der in den Ro- 
lonien infolge des Krieges entstandenen Schäden ist 
um so dringlicher, als es gilt, das Vertrauen des 
deutschen Volkes zu den in seinen Kolonien 
errichteten wirtschaftlichen Unternehmungen 
und zu dem darin investierten Kapital nicht 
nur zu erhalten und zu festigen. sondern es 
auch für die zweifellos kommenden neuen Auf- 
gaben wirtschaftlicher Betätigung zu ge- 
winnen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment