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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1878
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Abschied für den Landrath von Oberfranken über dessen Verhandlungen in den Sitzungen vom 3. mit 14. December 1877.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1892 (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1892. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1892. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1892. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1892. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1892. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1892. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1892. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1892. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1892. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1892. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1892. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1892. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1892. (14)
  • Nr. 71. Bekanntmachung, die Ausgaben von auf den Inhaber lautenden Zehntgewährscheinen seiten der Erzgebirgischen Zehntengenossenschaft in Zwickau betreffend; vom 30. Juli.1892. (71)
  • Nr. 72. Verordnung, die nachstehende Gebührentaxe für Thierärzte betreffend; vom 2. August 1892. (72)
  • Nr. 73. Verordnung, die Waffenprüfungsanstalt für das Königreich Sachsen betreffend; vom 12. August 1892. (73)
  • Nr. 74. Verordnung, die zur Abwehr und Unterdrückung der Maul= und Klauenseuche zu ergreifenden Maßregeln betreffend; vom 10. August 1892. (74)
  • Nr. 75. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Herstellung eines besonderen Ueberholungsgleises in südlicher Richtung auf dem Bahnhofe zu Meerane betreffend; vom 24. August 1892. (75)
  • Nr. 76. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Herrnhut nach Bernstadt betreffend; vom 30. August 1892. (76)
  • 15. Stück vom Jahre 1892. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1892. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1892. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1892. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1892. (19)

Full text

— 345 — 
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk 
ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern 
und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus den Seuchenställen (8 5 
Absatz 3), der Weidegang kranker oder verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung kranker 
oder verdächtiger Thiere zur Feldarbeit mit solchen Beschränkungen zu gestatten, welche 
erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in die seuchefreien Viehbestände der 
benachbarten Ortschaften zu verhindern. 
An der Grenze der verseuchten Ortschaften sind geeigneten Orts Tafeln anzubringen, 
welche die Inschrift: „Maul= und Klauenseuche"“ führen. 
Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren geschlossenen 
Ortschaften in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Orts der Feldmark zu 
beschränken (§ 22 des Gesetzes). 
#&##. Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches ständig 
auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weidefläche gegen den Ab- 
trieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Wiederkäuern und Schweinen abzu- 
sperren. 
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift: „Maul- 
und Klauenseuche“ führen. 
Der Abtrieb verdächtiger Thiere zum Zwecke sofortiger Abschlachtung ist zu gestatten. 
Außerdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestattet werden, wenn deren Verpflegung 
oder die Witterung einen Wechsel der Weidefläche oder eine Aufstallung nothwendig 
macht. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen transportirt oder auf solchen Wegen 
abgetrieben werden, die von seuchefreien Thieren anderer Bestände von Wiederkäuern 
oder Schweinen nicht benutzt werden. 
§6 9. Wird die Seuche bei Thieren, die sich auf dem Transporte befinden, fest- 
gestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die Absperrung 
der Thiere anzuordnen. 
Im Falle die Thiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, wo die- 
selben durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizeibehörde die Weiter- 
beförderung unter der Bedingung gestatten, daß die Thiere unterwegs fremde Gehöfte 
nicht betreten, und daß die kranken Thiere zu Wagen transportirt werden. 
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk 
ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
§ 72 
Uunverändert. 
(8§ 65 der 
Instruktion.) 
§ 73 
unverändert.
	        

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