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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1916
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916.
Bandzählung:
27
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 2/3.
Bandzählung:
2/3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Deutsch-Südwestafrika.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Karte

Titel:
Kopie III. Ausschnitt aus der dem Parlament der Südafrikanischen Union vorgelegten Karte mit nachträglich abgeänderter Lage der Örtlichkeit "Nakab-Süd"
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Karte

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

Volltext

— 296 — 
Bahnbetriebs eintreten zu lassen, die zeitweilige Benutzung eines auf dem rechten Elbufer ge— 
legenen Areals als Arbeits= und Lagerplatz erforderlich; auch erscheint, damit künftige Revisionen 
und Reparaturen der Brücke ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebs- vorgenommen werden 
können, die eigenthümliche Abtretung eines entsprechenden Areals an die Bahnverwaltung nöthig. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf Grund 
&2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisen- 
bahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen §# 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind auf die nach 
Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes zu bewerkstelligende, 
theils vorübergehende Benutzung, theils bleibende Erwerbung des vorgedachten Areals in An- 
wendung zu bringen. 
& 2. Hinsichtlich des bei dieser Expropriation zu beobachtenden Verfahrens, und der 
dießfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der Taxatoren ist allenthalben den- 
jenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 
3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie 
beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. März 1836 
(Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 
(Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 
1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) enthalten sind. 
83. Das im 8 1 erwähnte Areal liegt in der Flur des Dorfes 
Lessa. 
Dresden, am 17. December 1866. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
157. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Borsdorf-Meißner Eisenbahn betreffend; 
vom 20. December 1866. 
Une# fernerweiter Bezugnahme auf die Verordnung vom 27. Juni vorigen Jahres (Seite 
478 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1865) wird andurch bekanmt gemacht, 
daß von der Fortsetzung der Borsdorf-Meißner Eisenbahn nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne auch die Fluren von
	        

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