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Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1916
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 4/5.
Volume count:
4/5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2/3. (2/3)
  • Stück Nummer 4/5. (4/5)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
  • I. Ostafrika.
  • II. Kamerun.
  • III. Togo.
  • IV. Südwestafrika.
  • V. Besitzungen in der Südsee.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Stück Nummer 6/7. (6/7)
  • Stück Nummer 8/9. (8/9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13)
  • Stück Nummer 14/15. (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

50 20 
in Eingeborenen-Kleidung, Jungen Adamu und 
Mahdi. Ab Mora, den 11. August 1915. 
v. Raben. 
Die Erzählung der Boten des Hauptmann 
v. Raben über die Vorgänge anläßlich der Be- 
kanntgabe des Falles von Garua an die Besatzung 
von Mora durch ihren Führer ist bereits in der 
Tagespresse veröffentlicht. Den Mitteilungen 
darüber hat der Gouverneur noch hinzugefügt: 
„Die Boten haben den Rückmarsch nach Mora 
wieder angetreten. Arzneimittel, Kriegsnachrichten 
und Geld zum Salzankauf sind den Boten behän- 
digt worden. 
Ich freue mich, ein so glänzendes Beispiel von 
Heldenmut aus dem Schutzgebiet melden zu können.“ 
Vor einigen Tagen haben die Zei- 
tungen die amtliche englische Nachricht ge- 
bracht, daß die Besatzung von Mora sich ergeben 
habe; Munitionsmangel habe sie zu diesem 
Schritte gezwungen. So ist eingetreten, was nach 
den Meldungen des Hauptmann v. Raben er- 
wartet werden mußte. Auch der größte Helden- 
mut, der zäheste Wille, durchzuhalten, muß er- 
lahmen, wenn die Mittel zur Fortsetzung des 
Kampfes ausgegangen sind. Die Leistungen der 
tapferen Verteidiger der Bergstellung werden durch 
die schließliche Ubergabe nicht geschmälert; sie sind 
und bleiben eine Glanzleistung der Schutztruppe. 
Mit Mora ist der letzte Platz Kameruns ge- 
fallen, auf dem die deutsche Flagge noch wehte. 
Das Schutzgebiet ist jetzt seinen Feinden ausge- 
liefert. Seine Verteidiger sind auf das gastliche 
Gebiet von Spanisch-Muni übergetreten, soweit 
sie nicht in der von ihnen so heldenmütig ver- 
teidigten Erde zur letzten Ruhe gebettet oder in 
Kriegsgefangenschaft geraten sind. Mögen sie sich 
nun von den großen Anstrengungen und Ent- 
behrungen des Krieges erholen, um dereinst 
freudig mitarbeiten zu können an dem Wieder- 
aufbau des Schutzgebiets. 
*— 
III. Togo. 
Was die Frage der deutschen Handels= und 
Pflanzungsunternehmungen in dem von den 
Engländern besetzten Teile Togos anlangt, so 
liegen Nachrichten vor, nach welchen die englische 
Verwaltung anscheinend den Geschäftsbetrieb deut- 
scher Firmen durch Schließung von Faktoreien 
erschwert. In dem von den Franzosen besetzten 
Teile Togos wird nach wie vor der Handels- 
betrieb der deutschen Firmen verhindert. Die 
Tätigkeit der Missionen ist, soweit hier bekannt 
geworden, in ganz Togo bislang Anderungen 
  
nicht unterworfen worden. Allerdings hat der 
Kommandant der englischen Truppen bei einer 
Missionsgesellschaft angefragt, wieviel Stunden 
wöchentlich auf den englischen Sprachunterricht 
verwandt würden. Diese Anfrage steht im Wider- 
spruch zu der Versicherung, die die englische 
Regierung bei der Besetzung Togos den Missionen 
gegeben hat, das Missionswerk nicht zu stören. 
Das Schicksal der früher in Dahomey ge- 
fangen gehaltenen Deutschen hat sich seit der letzten 
Veröffentlichung insofern gebessert, als der ihnen 
bislang von der französischen Regierung verwehrte 
Postverkehr nunmehr freigegeben worden ist. Es 
sind jetzt Einzelsendungen von Briefen, Geld 
und Paketen an die sogenannten Dahomey- 
Gefangenen zulässig. 
Die Mitglieder der schweizerischen Abordnung, 
die für den Besuch der Gefangenenlager in Nord- 
afrika ausersehen wurden, haben ihre Reise im 
Dezember 1915 angetreten. 
MO 
IV. Südwestafrika. 
Seit der sechsten Mitteilung ist im „Deutschen 
Kolonialblatt“ Nr. 1 vom 1. Januar 1916 eine 
Veröffentlichung erfolgt, die auf Grund von Be- 
richten und Briefen einen kurzen Gesamtüberblick 
über alle kriegerischen Ereignisse im Schutzgebiet 
bis zur Kapitulation der Truppe bei Korab am 
9. Juli v. Is. gibt. Inzwischen sind weitere 
Nachrichten an das Reichs-Kolonialamt gelangt, 
welche folgendes Bild der Lage in Südwestafrika 
am Ende des Jahres 1915 ergeben. 
Die deutschen Kaufgeschäfte, die ihre auf- 
gebrauchten Bestände aus der Kapkolonie er- 
gänzten, werden mit wenigen Ausnahmen weiter- 
geführt. Sehr erschwert wird der Handel durch 
das Fehlen von deutschem Hartgeld, das die 
Union durch allerlei Machenschaften fast ganz aus 
dem Lande zu ziehen wußte; das seit Kriegs- 
beginn von dem Gouvernement herausgegebene 
Papiergeld, die sogenannten Seitzscheine, wird von 
Engländern und Buren bislang überhaupt nicht, 
seit Ende November jedoch wie die deutschen 
Reichsbanknoten mit einem Abzuge von 25 v. H. 
in Zahlung genommen. Hingegen wird dieses 
Papiergeld bei Kaufgeschäften zwischen Deutschen 
voll bewertet. 
Die auf ihre zum Teil ausgeraubten und 
häufig auch zerstörten Farmen zurückgekehrten 
Ansiedler schlagen sich, auf bessere Zeiten hoffend, 
durch, so gut es geht. Bauholz und Wellblech 
sind sehr knapp und fast unerschwinglich teuer 
geworden. Die Hälfte des Viehbestandes scheinen
	        

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