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Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1916
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916.
Volume count:
27
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 6/7.
Volume count:
6/7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus den Archiven des belgischen Kolonialministeriums.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2/3. (2/3)
  • Stück Nummer 4/5. (4/5)
  • Stück Nummer 6/7. (6/7)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Aus den Archiven des belgischen Kolonialministeriums.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur. II.
  • Stück Nummer 8/9. (8/9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13)
  • Stück Nummer 14/15. (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 59 20 
  
GeLichtamtlicher Teilacccc#n) 
Kus den Krchiven des belgischen Kolonialministeriums. 
Dorwort. 
Die im nachstehenden zum Abdruck gelangende Denkschrift entstammt den politischen Akten 
des belgischen Kolonialministeriums, wo sie unter France-Divers 62, 2—1, registriert ist. Sie beleuchtet 
mit aller wünschenswerten Deutlichkeit das oft mehr als gespannte Verhältnis, das zwischen Frankreich 
und dem Kongostaat von den ersten Stunden seiner Entstehung bis zum Jahre 1892 herrschte. Sie 
führt in allen Einzelheiten die Vergewaltigungen, die Vertragsbrüche und die Verleugnungen früher 
eingegangener feierlicher Verpflichtungen auf, mit denen die Regierung der französischen Republik gegen 
den Kongostaat in diesen acht Jahren vorgegangen ist. Die in ihr enthaltene lange Liste berechtigter 
Klagen hätte noch vervollständigt werden können, wenn diese Aufzeichnung bis zum Jahre 1894 
gediehen wäre. Damals war es wiederum Frankreich, das unter dem Vorgeben, es müsse die zum 
Schutz der Integrität Agyptens und der Türkei geschlossenen Verträge hüten, den am 12. Mai 1894 
zwischen England und dem Kongostaat vereinbarten Pachtvertrag über die Bahr el Ghazal-Provinzen 
am Nil im August 1894 zu Falle brachte, nachdem England den König im Stich gelassen hatte. 
Wenige Jahre später, 1898, existierten für die französische Diplomatie diese internationalen Verträge 
freilich nicht mehr, als sie den allerdings ergebnislos gebliebenen Versuch machte, durch die bekannte 
Marchand-Expedition nach Faschoda die Nilprovinzen für Frankreich zu erwerben! 
Diese Denkschrift liefert somit auf der einen Seite einen bemerkenswerten Beleg dafür, wie 
das von der französischen und von der von Paris abhängigen belgischen Presse vor und nach dem 
Ausbruch des Weltkrieges so viel gefeierte freundschaftliche Verhältnis zwischen den beiden benachbarten, 
angeblich so eng verwandten Nationen in Wahrheit gestaltet war. Anderseits bietet sie ein vorzüg- 
liches Gegenstück zu der seit dem Kriegsbeginn so oft aufgestellten und verbreiteten gegnerischen 
Behauptung, daß Deutschland eine beständige Bedrohung für die Kolonien der kleinen Staaten 
gebildet habe. 
Zwischen Deutschland und dem Kongostaat sind von 1885 bis 1914 politische Differenzen 
sast ausschließlich nur aus dem Grunde entstanden, daß der Kongostaat in fortgesetzter Verletzung 
der Bestimmungen der Berliner Kongoakte alles tat, um seine Ostgrenze in bezug auf die Ausfuhr 
von Elfenbein und Kautschuk hermetisch zu sperren, die Händler aus Deutsch-Ostafrika auch bei der 
legitimsten Ausübung ihres Gewerbes hinderte, sie berauben, mißhandeln und sogar töten ließ. 
Die Akten des belgischen Kolonialministeriums haben jetzt sogar ergeben, daß Fälle von schwersten, 
mit dem Tode der Betreffenden endenden Mißhandlungen oder der gewaltsamen Zurückhaltung 
farbiger deutscher Untertanen aus Ostafrika im Kongostaat vorgekommen sind, von denen das 
deutsche Gouvernement in Daressalam überhaupt gar nichts erfahren hat. 
Wie wenig es dem Kongostaat trotz aller oft wiederholten Versprechungen, diesen berechtigten 
deutschen Beschwerden abzuhelfen, darum zu tun war, wirklich eine Remedur zu schaffen, ergibt sich 
aus einem Brüsseler Dossier (5—21) über die Beschwerden des deutschen Kaufmanns Hoffmann: 
No. 63/236. M’Towa, le 13 avril 1897. 
Monsieur le Commissaire de district 
.......... JeckoisdevojrajouterqueMr.Hokkmannactuellementau 
Kivu, se propose de faire un voyage à M'Pueto et d'exploiter ensuite le eaoutehoue dans 
la zône. Ce Mr. est très remuant, mais je verrai à le géner dans ses entreprises, 
sans qu'il trouve le droit de se plaindre. 
Le Commandant de la zöne 
(s.) Debergh. 
Der einzige Grenzstreit, den Deutschland mit dem Kongostaat gehabt hat, betraf das Gebiet 
in der Nachbarschaft des Kiwn-Sees. Über die letzten Ursachen dieser Differenz, die im vollen 
Einvernehmen mit England geregelt wurde, wird eine demnächst zu gebende aktenmäßige Darstellung 
das noch erforderliche Licht verbreiten. 
Die nachstehenden wie die später folgenden Veröffentlichungen aus den belgischen Archiven 
werden dartun, daß man im gegnerischen Lager allen Grund und allen Anlaß hätte, mit Anwürfen 
gegen Deutschland wegen seiner angeblichen Raubpläne in Afrika etwas vorsichtiger zu sein. 
2
	        

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