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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1917
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917.
Bandzählung:
28
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)
  • No. 75.) Decret wegen Bestätigung der Statuten des Oelsnitzer Steinkohlenbauvereins. (75)
  • No. 76.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcassenanstalt zu Oederan. (76)
  • No. 77.) Decret wegen Genehmigung des Regulativs der Sparcassenanstalt zu Schellenberg. (77)
  • No. 78.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs der Sparcassenanstalt zu Zschopau. (78)
  • No. 79.) Decret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcassenanstalt der Stadt Frankenberg. (79)
  • Regulativ für die Sparcassenanstalt der Stadt Frankenberg.
  • No. 80.) Verordnung, die sogenannte Schießbaumwolle und ähnliche Präparate betreffend. (80)
  • No. 81.) Verordnung, Ernennungen in die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend. (81)
  • No. 82.) Verordnung zu Bekanntmachung der mit der Königl. Bayerschen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunft wegen Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischereifrevel an den beiderseitigen Landesgrenzen. (82)

Volltext

(320 ) 
ausfertigen lassen, auch dasselbe unter Beidrückung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig 
unterschrieben. 
Dresden, am 30sten November 1846. 
Friedrich August. 
n Johann Paul von Falkenstein. 
E Albert von Carlowitz. 
  
Regulativ 
für die Sparcassenanstalt der Stadt Frankenberg. 
ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
§12. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Enkwendung des zur 
Rückzahlung producirten Einlage= und Quittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt worden 
ist (siehe § 14), unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Ouittungsbuchs; die 
Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den 
wirklichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. 
2c. 2c. 
& 4. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, 
so ist die Deputation davon sofort in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann, gegen Erlegung 
der dadurch verursachten Kosten, in geeigneten öffentlichen Blättern — für jetzt dem hiesigen 
Intelligenz= und Wochenblatte und den Leipziger Zeitungen — den Verlust, unter Bemerk- 
ung der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen und 
den etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint, 
sich damit, bei Verlust derselben, innerhalb dreier Monate, zu melden, binnen dieser 
Frist aber mit Zahlung an Capital und Zinsen anstehen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust 
angezeigt, bei der Cassenerpedition producirt; so wird die Sache, zu weiterer Erörterung, so- 
fort an das Königliche Justizamt hier abgegeben; wo nicht, so erhält der Anzeiger, nach 
Verfluß jener 3 Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem Gerichte 
allhier, oder, auf sein Verlangen, auf dießfalls erlassene Requisition, vor seiner Obrigkeit, 
eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch, und das alte ist sodann für völlig 
ungültig zu halten. 
Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat daher solches sorgfältig 
aufzubewahren und, dafern ihm solches abhanden kommen sollte, sofort am nächsten 
Erpeditionstage bei der Deputation, oder auch, wie ihm ebenfalls freisteht, noch vor dem
	        

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