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Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1917
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917.
Volume count:
28
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend Herabsetzung von Mindeststrafen des Militärstrafgesetzbuchs.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen.
  • Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)
  • Title page
  • Meinem Vater.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur vierzehnten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Aus der Urzeit unseres Volkes.
  • II. Aus der Zeit der großen Völkerwanderung.
  • III. Aus der Zeit der Merowinger und Karolinger.
  • IV. Aus der Zeit der drei großen deutschen Kaiserhäuser.
  • V. Aus den Jahrhunderten des ausgehenden Mittelalters.
  • VI. Aus der Reformationszeit.
  • VII. Aus der Zeit des großen Krieges.
  • 116. Die Jesuiten.
  • 117. Rudolfs II. Majestätsbrief.
  • 118. Der Prager Fenstersturz.
  • 119. Die Tillysche Soldateska in Braunschweig-Wolfenbüttel.
  • 120. Disziplin im Heere Wallensteins.
  • 121. Wallenstein vor Stralsund.
  • 122. Die deutschen Fürsten gegen Wallenstein.
  • 123. Beschluß der deutschen Expedition in der schwedischen Reichsratsitzung vom 3. November 1629.
  • 124. Eroberung und Zerstörung Magdeburgs.
  • 125. Die Schlacht bei Lützen.
  • 126. Eine schwedische Stimme zu Wallensteins Fall.
  • 127. Erlebnisse des Pfarrers Martin Bötzinger im 30jährigen Kriege.
  • 128. Eine Äußerung deutschvölkischen Empfindens während der Friedensunterhandlungen.
  • 129. Die Bestimmungen des Westfälischen Friedens.
  • 130. In Deutschland nach dem 30 jährigen Kriege.
  • 131. Hexenverfolgungen.

Full text

— 197 — 
brief versorgt .., daß sie einander nicht bedrängen, sondern vor einen Mann als 
gute Freunde beieinander stehen. Die drei Stände sub utraque, sowohl der 
Herren= und Ritterstand als die Prager, Kuttenberger und andere Städte mit 
ihren Untertanen, überhaupt alle, die sich zu der böhmischen i. J. 1575 dem Kaiser 
Maximilian und jetzt dem Kaiser Rudolf von neuem überreichten und von dem- 
selben zugelassenen Konfession bekannt haben und noch bekennen, keinen davon 
ausgeschlossen, sollen die Religion sub utraque geraum und frei an allen und 
jenen Orten treiben und üben, bei ihrem Glauben und Religion, Priesterschaft 
und Kirchenordnung bis zu gänzlicher, einhelliger Vergleichung wegen der Religion 
im heiligen römischen Reich gelassen werden. Das untere Konsistorium zu Prag 
wird denen sub utraque eingeräumt, um ihre Priesterschaft sowohl in böhmischer 
als in deutscher Sprache, ohne alle Verhinderung des Erzbischofs, einzusetzen. Die 
Universität zu Prag wird ebenfalls denen sub utraque mit der Bemerkung übergeben, 
daß sie denselben von alters her gehöre. Über das Konsistorium und die Universität 
sollen die drei Stände Defensoren:!) aus ihrer Mitte aus allen drei Ständen in 
gleicher Zahl ernennen und solche dem Kaiser zur Bestätigung präsentieren. 
Im Fall jemand aus den vereinigten drei Ständen sub utraque 
über die Kirchen und Gotteshäuser, deren sie allbereits im Besitze 
sind, und die ihnen zuvor zuständig, es sei in Städten, Märkten, 
Dörfern oder anderswo, noch mehr Gotteshäuser und Kirchen zum 
Gottesdienst oder auf Schulen zum Unterrichte der Jugend aufbauen 
lassen wollte, soll solches sowohl dem Herren= und Ritterstande als 
auch den Städten samt und sonders jederzeit frei stehen ohne aller- 
männigliches Verhindern. 
Gleicherweise soll auch niemand, von dem heutigen Tage an zu rechnen, wie 
aus den höheren Ständen, also auch aus den Städten, Märkten und das Bauern- 
volk weder von ihren Obrigkeiten noch anderen geistlichen und weltlichen Standes- 
personen von seiner Religion abgewendet werden und zu des Gegenteils Religion 
mit Gewalt oder einer anderen erdachten Weise gedrungen werden. 
So soll auch wider obbestimmten wegen der Religion aufgerichteten Frieden 
und wider diese den Ständen sub utraque von uns geschehene beständige Ver- 
sicherung kein Befehl und nichts dergleichen . von uns, unseren Erben und künftigen 
Königen zu Böheimb, auch von keinem anderen ausgehen oder angenommen 
werden ... Und dieser Ursachen halber tun wir hiermit alle und jede Mandata, 
welcher Orten die immer erfolgt sein möchten, aufheben, kassieren, zunichte machen 
und erkennen sie tot und null sen 
118. 
Der Prager Fenstersturz. 
23. Mai 1618. 
Quelle: Theatrum Europaeum#) I (Frankfurt 1635) 18. 
lbertragung: F. Kurze, Gegenreformation. Leipzig. S. 17. 
Nachdem nun von den anwesenden Ständen ein gemeinsamer Schluß 
macht worden, haben sie folgenden Mittwoch, als den 23. Mai, jeder mit einem 
1) Vertreter, Sachführer. 
:„) Das „Europäische Theater“ bildete eine Chronik der Zeitereignisse und den Vor- 
läufer der später entstandenen Zeitungen. Es erschien seit 1616 zu Frankfurt a. M. in
	        

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