Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Metadata: Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1917
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917.
Volume count:
28
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 13/14.
Volume count:
13/14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus den Archiven des belgischen Kolonialministeriums.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)
  • Verlagshinweis
  • Vorwort
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis. Erster Band: Grundlagen der Politik.
  • short_title_page
  • Erstes Hauptstück. Politik als Staatskunst und Wissenschaft.
  • Zweites Hauptstück. Der Staat.
  • Drittes Hauptstück. Herrschaft und Verwaltung.
  • 12. Abschnitt. Die staatlichen Herrschaftsformen. Von Dr. Wilhelm van Calker. o. Professor der Rechte an der Universität Kiel.
  • Einleitung.
  • A. Die Einherrschaft.
  • B) Die Mehrherrschaft.
  • 1. Das Wesen der Mehrherrschaft.
  • 2. Arten der Mehrherrschaft.
  • 13. Abschnitt.
  • 14. Abschnitt. Zentralisation und Dezentralisation der Verwaltung. Von Dr. Franz W. Jerusalem, Privatdozent an der Universität Jena.
  • 15. Abschnitt.
  • 16. Abschnitt. Statistik und Politik, insbesondere Verwaltungsstatistik. Von Kaiserl. Unterstaatssekretär z. D. Dr. Georg von Mayr, o. Professor der Statistik, Finanzwissenschaft und Nationalökonomie an der Universität München.
  • 17. Abschnitt.
  • 18. Abschnitt. Freizügigkeit. Von Dr. Franz Dochow, Privatdozent an der Universität Heidelberg.
  • 19. Abschnitt. Die Presse. Von Geh. Hofrat Dr. Karl Bücher, o. Professor der Staatswissenschaften an der Universität Leipzig.
  • Viertes Hauptstück. Die Gesetzgebung.
  • Fünftes Hauptstück. Die Rechtssprechung.
  • Sechstes Hauptstück. Der Parlamentarismus.

Full text

82 Eduard Hubrich, Stasatenvrerbindungen und Staatenbündnisse. 
völkerrechtliches Unterordnungsverhältnis selbst mit der bloss vertragsmässig begründeten Macht, 
in die inneren Verhältnisse des untergebenen Staates mit Befehl und Zwang direkt einzugreifen, 
ausgestattet sein.⁹) 
B. Staatenverbindungen und Staatenbündnisse. Der geschichtlichen Erfahrung nach 
sind die Staaten bisher der Kegel nach einfache oder Einheitsstaaten gewesen, d. h. Verbände 
eines bestimmten ansässigen Staatsvolks, dessen innere und äussere Beziehungen im letzten Ende 
schlechthin einheitlich der Wille einer einzigen eigenständigen Befehlsmacht gestalten durfte. 
Seit jeher hat sich aber zwischen den Staaten, bei denen das Gemeinschaftsbewusstsein gewisser 
Kulturelemente sich ausbildete, auch ein gegenseitiger Verkehr entwickelt, dessen sich mehr und 
mehr befestigende Grundlage ein Inbegriff von Rechtsnormen wurde, welche von der gemeinen 
Überzeugung der Verkehrsgenossen als notwendige Verkehrsbasis verstanden und demgemäss 
fortan konstant beobachtet wurden. Zu diesen aus der gemeinen Rechtsüberzeugung der Ver- 
kehrsstaaten geflossenen und durch unmittelbare konstante Anwendung in den konkreten Fällen 
bestätigten Rechtsnormen gesellte sich im Verlaufe der Entwicklung eine zweite Gruppe von 
Rechtsvorschriften, welche die Verkehrsstaaten als eigenständige Herrschaftsfaktoren im Wege 
der „Vereinbarung“ (eines „rechtsetzenden Staatsvertrags‘‘) als eine sie gleichfalls in Zukunft not- 
wendig bindende objektive Verkehrsbasis formulierten.¹⁰) Das auf diese zwiefache Art entstandene 
und in seiner Existenz als ein umfassendes Rechtsnormen-System zu allgemeiner Erkenntnis ge- 
diehene „Völkerrecht“ ist nunmehr die Rechtsordnung für den gegenseitigen Verkehr aller an dem 
modernen Kulturbegriff anteilhabenden Staaten der Welt. Die Völkerrechtsgemeinschaft, in 
welcher diese Kulturstaaten der Welt stehen, ist lediglich eine Gemeinschaft objektiven Rechts. 
Nur der Wille, der in objektiven Rechtsnormen enthalten, steht über den Staaten der Völkerrechts- 
gemeinschaft. Eine Subjektivierung des im objektiven Völkerrecht begriffenen Willensinhalts in 
einer personenrechtlichen Instanz, die gegenüber den einzelnen Kulturstaaten mit eigenständiger 
Autorität für die konkrete Befolgung des Völkerrechts zu sorgen hätte, ist bisher der Völkerrechts- 
gemeinschaft fremd geblieben. Die Zugehörigkeit zur Völkerrechtsgemeinschaft hat daher auch den 
etwa vorhandenen Besitz der Souveränetät an keiner Stelle schmälern können. Der Eintritt in 
die Völkerrechtsgemeinschaft war überhaupt für die in Frage kommenden Kulturstaaten jeweilig 
eine Tat rechtlich freier Selbstbindung, und die Freiheit der Selbstbestimmung gegenüber den 
Normen des Völkerrechts bewährt sich auch immer in dem fundamentalen Rechtssatz, dass an 
sich jeder Staat selbst der Ausleger des Völkerrechts für seine eigenen internationalen Beziehungen ist. 
Auf der Basis des objektiven Völkerrechts haben die Kulturstaaten seit jeher ihre Bezie- 
hungen durch Staatsverträge ausgestaltet, besondere subjektive Rechte und Pflichten an sich 
Gleichgeordneter unter einander begründend. Insbesondere sind durch Staatsvertrag zwischen 
manchen Staaten Gemeinschaften zur Verfolgung bestimmter gemeinschaftlicher Zwecke mit 
gemeinschaftlicher Kraft errichtet worden (Staatengesellschaften, Staatensozietäten). Anderer- 
seits sind auch ohne Staatsvertrag durch unmittelbare Wirkung von Völkerrechtssätzen in ge- 
wissen Fällen Rechtsgemeinschaften mit besonderen subjektiven Rechten und Pflichten der Ein- 
zelnen unter bestimmten Kulturstaaten entstanden (völkerrechtliche communio incidens). Der- 
artige Gemeinschaftsverhältnisse von Staaten konnten und können von vorübergehender oder 
dauernder Natur sein. Für die dauerhaften, durch Staatsvertrag begründeten Gemeinschafts- 
verhältnisse ist der technische Name „Staatenverbindung‘‘ aufgekommen. Andererseits treten 
den auf völkerrechtlichem Grunde entstandenen Staatenverbindungen auch „staatsrechtliche 
Staatenverbindungen“ gegenüber. Diesen eignet ebenfalls die Eigenschaft der Dauer, aber ihre 
Rechtsbasis ist das Staatsrecht, der Wille einer eigenständigen, die Einzelstaaten als untertänige 
Glieder der Verbindung sich aneignenden und in derselben unbedingt festhaltenden Herrscher- 
macht. Bei der durch Staatsvertrag vorübergehend oder dauerhaft in Aussicht genommenen 
gemeinschaftlichen Zweckverfolgung konnte und kann es sich um Aufgaben sowohl kultureller, 
als politischer Art handeln d. h. im letzten Fall um solche Zwecke, bei denen die Staaten als Macht- 
9) Vgl. Wiener Schlussakte v. 15. V. 1820 Art. 25 f. Ebers, Staatenbund S. 293. 
10) Vgl. zu den Begriffen „Staatsvertrag“ und „Vereinbarung“ allerdings auch Triepel S. 47 f andererseits 
aber Hubrich, Internationales Recht und internationale Rechtsgemeinschaft in den „Grenzboten‘‘ 1913, S. 530 f.
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS (entire work)
TOC

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.