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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1917
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 17/18.
Volume count:
17/18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Anwendung einer Ausführungsbestimmung zu dem Allerhöchsten Befehl über die Geltung der Kriegsgesetze vom 8. Mai 1917 bei den im Landheere und in der Marine verwendeten Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • No. 82.) Verordnung, eine Änderung der Vorschriften über die zweite juristische Staatsprüfung betreffend. (82)
  • No. 83.) Bekanntmachung, eine weitere Abänderung des der Bekanntmachung vom 26. Januar 1864 beigefügten Verzeichnisses über die Zuweisung der in den Oberlausitzer Parochien lebenden fremden Konfessionsverwandten an die Geistlichen ihres Glaubens betreffend. (83)
  • No. 84.) Nachtrag zu den Statuten des Königlich Sächsischen Verdienstordens. (84)
  • No. 85.) Nachtrag zu den Statuten des Königlich Sächsischen Albrechtsordens. (85)
  • No. 86.) Bekanntmachung, die Erweiterung der Befugnisse des Staatseichamtes zu Bautzen betreffend. (86)
  • No. 87.) Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. (87)
  • No. 88.) Verordnung, die kirchlichen Begräbnisfeierlichkeiten auf den evangelisch-lutherischen und römisch-katholischen Gottesäckern betreffend. (88)
  • No. 89.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1906 über das Ausscheiden der Stadtgemeinden Plauen und Zwickau aus den gleichnamigen Bezirksverbänden. (89)
  • No. 90.) Verordnung, die Vorführungen mit Kinematographen betreffend. (90)
  • No. 91.) Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 30. April 1906, die Umgestaltung des Landeskulturrates betreffend. (91)
  • No. 92.) Kirchengesetz zur Abänderung der Bestimmungen in den §§. 1,2, 4 und 5 des Kirchengesetzes vom 15. Juli 1891, die Pensionsberechtigung von Kantoren und Organisten, sowie Kirchnern und anderen kirchlichen Unterbeamten betreffend. (92)
  • No. 93.) Bekanntmachung, betreffend den Text des Kirchengesetzes vom 15. Juli 1891 über die Pensionsberechtigung von Kantoren und Organisten, sowie Kirchnern und anderen kirchlichen Unterbeamten. (93)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

— 389 — 
8 16. Der Wahlkommissar hat nach Feststellung des Wahlergebnisses den Gewählten 
zur Erklärung über Annahme der Wahl, auch, soweit nötig, zur Beibringung des Nach- 
weises seiner Wählbarkeit zu veranlassen. 
Wird von dem Gewählten binnen vier Tagen nach erhaltener Benachrichtigung die 
Wahl nicht bestimmt und unbedingt abgelehnt, so gilt sie für angenommen. 
Wird die Wahl abgelehnt und der hierfür angegebene Grund vom Ministerium des 
Innern als wichtig anerkannt, so hat der Wahlkommissar eine anderweite Wahl zu ver- 
anlassen. Ergibt sich die Nichtwählbarkeit des Gewählten, so ist vor Einleitung der ander- 
weiten Wahl die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
Bei den hiernach vorzunehmenden Nachwahlen ist den oben gegebenen Vorschriften 
gleichfalls nachzugehen, doch bedarf es für die § 8 erwähnte Bekanntmachung nicht einer 
achttägigen Frist. 
8 17. Nach Schluß der Wahl und nach Ablauf der zur Erklärung über die Annahme 
der Wahl im § 16 bestimmten Frist hat der Wahlkommissar die sämtlichen auf die Wahl 
bezüglichen Akten an das Ministerium des Innern einzusenden. 
8 18. Den Wahlhandlungen können alle Stimmberechtigten beiwohnen, es dürfen aber 
während der Wahlhandlung unter ihnen weder Verhandlungen noch Ansprachen stattfinden. 
Die Wahlkommissare und Wahlvorsteher haben nur auf die Beobachtung der in dem 
Gesetze und dieser Verordnung aufgestellten Vorschriften sowie darauf zu sehen, daß die 
Wahlhandlungen ohne Störung vor sich gehen, jeden Einflusses auf die Wahl selbst aber 
sich zu enthalten. 
8 19. Einsprüche gegen die Gültigkeit einer Wahl sind bei deren Verlust spätestens 
vier Wochen nach der Wahl bei dem Landeskulturrate anzubringen, dem die Entscheidung 
darüber zusteht. 
Es kann jedoch eine Wahl nur wegen Verletzung wesentlicher Vorschriften oder wegen 
Nichtwählbarkeit des Gewählten für ungültig erklärt werden. Die Teilnahme einzelner 
nicht berechtigter Personen an einer Wahl macht diese nur dann ungültig, wenn deren 
Stimmen nach der Stimmenverteilung auf das Wahlergebnis einen wesentlichen Einfluß 
ausüben konnten. 
820. Die Wahlkommissare sind berechtigt, soweit es zum Zwecke des Wahlgeschäfts 
nötig ist, sich mit allen Behörden unmittelbar in Vernehmung zu setzen und von ihnen 
Auskunft sich erteilen zu lassen, auch erforderlichenfalls an die den Unterbehörden unter- 
gebenen Organe (z. B. Gemeindevorstände, Ortsgerichtspersonen usw.) unmittelbare Anfragen 
zu richten. 
8 21. Alle Behörden haben in bezug auf die Wahlen zum Landeskulturrat unentgeltlich 
mitzuwirken. 
1906. 60
	        

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