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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Copyright

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1917
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 17/18.
Volume count:
17/18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verzeichnis von Aktenstücken, Denkschriften usw. aus dem Bereiche der Kolonial-Verwaltung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Theil.
  • Einführung eines Gesellschaftsanzuges für die Offiziere und Sanitätsoffiziere der Schutztruppen für Deutsch-Ostafrika und Kamerun.
  • Verfügung, betreffend die Schaffung eines Vorbehalts für den Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika zur ausschließlichen Aufsuchung und Gewinnung von Kohlen im Nordwestendes Nyassasees.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen.
  • Anweisung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Privat- und Gesellschafts-Landmesser.
  • Verordnung, betreffend den Grundstücks-Erwerb an der Bahnlinie Swakopmund-Windhoek.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Samoa, betreffend die zwangsweise Beitreibung von öffentlichen Abgaben, Zollgebühren und sonstigen Gefällen.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte des Kaiserlichen Bezirksgerichts Lome (Togo) für das Kalenderjahr 1900.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

— 3 — 
die Punkte, die als Anschlußpunkte zur späteren Landestriangulation dienen sollen, unterirdisch vermarkt 
und sorgfältiger und größer aufgebaut werden. 
4. Die topographische Aufnahme des Innern der Farm kommt in keinem Falle über stizzenhaftes 
Eintragen der Terrainformation hinaus, das bedeutend erleichtert und genügend genau wird durch Anschluß 
an die vielen Dreieckspunkte, die zwecks Triangulation über die ganze Farm zerstreut sind. 
5. Werden die Grenzen durch natürliche Objekte, wie Wege, Wasserläufe, Gebirgskämme u. s. w., 
dargestellt, so müssen die Grenzen zwischen den eintriangulirten Endpunkten genau aufgenommen werden, 
entweder Polygon= oder Boussolenzug. 
  
b. Ausarbeitung der Karten: 
1. Jeder Privat= und Gesellschafts-Landmesser hat zwecks Prüfung seiner Arbeiten zwei Karten 
von jeder Farm nach beifolgendem Schema an das Bureau der Landesvermessung einzusenden auf gutem 
weißen Zeichenpapier. 
Dieselben müssen folgende Daten enthalten: 
I. Die Längenmaße aller geraden Grenzlinien in Centimetern. 
II. Die Winkel der Brechpunkte zweier geraden Grenzlinien in 10. 
III. Die Koordinaten der Grenzpunkte in Centimetern. 
IV. Die Flächeninhalte in Hektaren. 
V. Die Namen der Eigenthümer. 
VI. Die genaue Beschreibung der Grenzen. 
Bei der Auftheilung eines größeren Komplexes in Farmen ist noch ein Uebersichtsplan anzufertigen. 
Auf diesem müssen alle aus den Einzelkarten ersichtlichen Werthe eingetragen werden, nebst Topographie 
des Geländes. Diese Pläne bilden die Grundlage zur Anfertigung von Landkarten und bleiben nebst 
einem Exemplar der Farmkarten im Vermessungsarchiv des Gouvernements. Das zweite Exemplar der 
Farmkarten wird nach Revision und Prüfungsvermerk den betreffenden Privat= und Gesellschafts-Landmessern 
wieder zurückgesandt. 
2. Das Format der Farmkarten muß: 
a) 50 X 34 em, sofern dies aber zur nothwendigen zusammenhängenden Darstellung um- 
fangreicher Flächen nicht ausreicht, 
b) 50 Xx 66 cm oder 
c) 50 NXT 98 cm an Länge und Breite betragen inklusive eines Falzes, der in der Breite 
von 2 cm an der linken Seite frei bleibt. 
3. Die Tilelschrift und das Verzeichniß der Koordinaten, Winkel und Seiten sowie des Flächen- 
imhalts und der Farmeigenthümer sind mit den erforderlichen Bescheinigungen auf den Karten — und zwar: 
bei denen unter 2. a bezeichneten an der schmalen Seite, 
bei den größeren Karten parallel mit der Längsseite des Papiers — 
zu schreiben. 
4. Zum Beschreiben der Reinkarten wird nur Rundschrift angewandt. 
5. Diejenigen Karten unter 2. b u. c, welche für das Grundbuch bestimmt sind, werden nach dem 
Format unter 1. a gefaltet. 
6. Für das Zeichnen der Karten sind die Vorschriften der Königlich Preußischen Landesaufnahme 
maßgebend. Eine Aenderung erfahren folgende nachstehend aufgeführte Zeichen: 
a) Die Grenzen der Farmen werden grün, 
die Grenzen der Bezirke blau und 
die Landesgrenzen roth angelegt. 
b) Die Farmgrenzpunkte werden angedeutet durch das Zeichen der trigonometr. Punkte 
IV. Ordnung. 
) Punkte der Landesaufnahme werden blau gezeichnet. 
4) Die Brechungswinkel sind durch eine rothe Kreislunie darzustellen. 
e) Reviere werden blau angetuscht und in der Mitte punktirt, falls diese die Grenze 
bilden sollte. „O 
1) Eingeborenen-Werften werden mit QHN, Wasserstellen mit V angedeutet. 
g) Gebirge werden durch geersnulmte und mit Sepia gekennzeichnet. 
h) An den Farmgrenzen sind die Nachbarn beizuschreiben; ebenso wird auf der Karte unten 
links das Verzeichniß der Nachbarn, nach Himmelsrichtungen getrennt, hinzugefügt. 
7. Auf jeder Karte ist unten der Maßstab zu zeichnen. 
8. Das sonstige Beschreiben der Karten geschieht nach den preußischen Katastervorschriften. 
Hierbei wird Folgendes bemerkt: „Bevor die Vermessungsakten dem Bureau der Landesvermessung zur
	        

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