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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1919
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXX. Jahrgang, 1919.
Bandzählung:
30
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1919
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 7-13.
Bandzählung:
7-13
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Sonstiges

Titel:
Dresdner Bank. Bilanz per 31. Dezember 1918.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Sonstiges

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Volltext

8 — 
erreichet hatten, muste 4 Gr. Zins gegeben werden, ingleichen 
muste das Gesinde den 10. Theil ihres Lohns, und die Handwerks- 
knechte, so gedienet und nicht 25 fl. Werth hatten, A Gr., 
müßige Leute aber, die nicht 25 fl. Werth hatten, auch kein 
Handwerk trieben, noch ums Lohn dienten, 1/, fl. geben: Die 
Städte aber bewilligten anstatt dieser Steuer ein genannt 
Geld.“1) 
Ähnliche allgemeine Vermögenssteuern, kombiniert mit 
klassen- oder einkommensteuerartigen Abgaben von den Besitz- 
losen, wurden dann auch in der Folgezeit, zunächst allerdings 
vorzugsweise als außerordentliche Deckungsmittel für die 
nürkenriege und sonstige Kriegsausgaben, bewilligt und er- 
oben.?) 
Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts?) erlitt die Veran- 
lagungsform der Vermögenssteuer aber eine Änderung. Es 
kam die Schätzung des Vermögens nach sogen. Schocken®) 
(als Steuereinheiten) auf, d. h.: Auf jedes Schock Groschen Ver- 
mögenswert legte man je nach den Bedürfnissen des Landes 
eine gewisse Anzahl Pfennige als Steuer. Und zwar wurde seit 
1640 die Steuer (vom Schock) auf 16 Pf. fixiert. Nunmehr 
wurde sie auch unter der Bezeichnung ‚‚Landsteuer“ eine blei- 
bende Abgabe und zwar die Hauptsteuer für die Deckung der 
Regierungsausgaben. Was über jenen Betrag von 16 Pf. er- 
hoben wurde, hieß ‚„Pfennigsteuer“. Doch wurden auch wohl 
beide Steuern schlechtweg als „Schocksteuer“ bezeichnet. In- 
dessen, infolge der Einführung der Generalakzise im Jahre 1703 
resp. 1705, wurde den Städten die damals allgemein 361/, Pf. 
1) Schrebern a. a. O., S. 44 u. 45. 
2) Mitunter waren von der Vermögenssteuer gewisse Objekte wie 
Silbergeschirr, Geschmeide und armer Leute Zugvieh befreit (so 1541). 
Häufig wurde nur das nutzbringende Vermögen besteuert (so 1541 und 
später). 
3) Zuerst wurde im Jahre 1546 zu Befestigungszwecken eine außer- 
ordentliche Vermögenssteuer nach sogen. Schocken Vermögenswert be- 
willigt (s. Falke a. a. O., Bd. 30., S. 445). 
4) „Das Schock ist eine Rechnungsmünze und betrug 60 alte silberne 
Groschen oder Wilhelminer, welche in Meißen um 1408 bis 1482 zu 160 Stück 
auf die Mark geprägt wurden. Ein Schock Wilhelminer beträgt demnach 
5 Thaler Konventionsgeld (= ca. 15,42 Mk.). Gegen Ende des 16. Jahr- 
hunderts wurde das Schock auf 60 Löwengroschen zu 480 auf die Mark, oder 
20 Wilhelminer gesetzt, und hieß das neue Schock. In Beziehung auf die 
Steueranlage ist das Schock die steuerbare Einheit, und die Summe der auf 
einem Grundstücke haftenden Schocke ist also nicht der gesamte, sondern 
nur der steuerbare Wert oder das Steuerkapital der steuerpflichtigen Gegen- 
stände, nach welchem der Steuerfuß oder die zu steuernde Pfennigzahl 
bestimmt wird.“ (Schimmelpfennig a. a. O., 2. Aufl. S. 390). Vgl. auch 
Hunger, Denkwürdigkeiten zur Finanzgeschichte von Sachsen. Leipzig 1790, 
S. 216. — Schocke ist als Steuereinheit der Hufe ähnlich, die besonders im 
östlichen Deutschland, aber auch in einigen kursächsischen Gebieten wie 
im Fürstentum Querfurth etc. (s. v. Römer a. a. O., S. 619 ff.) als Be- 
steuerungsgrundlage diente.
	        

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