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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1919
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXX. Jahrgang, 1919.
Bandzählung:
30
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1919
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 18-20
Bandzählung:
18-20
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Dankschreiben des Reichskolonialministers an die Deutsche Kolonialgesellschaft, den Frauenverein vom Roten Kreuz für die Kolonien und den Frauenbund der Deutschen Kolonialgesellschaft. Personalien. Verlustliste der Schutztruppen usw. 69.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1876. (37)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • 1. Stück vom Jahre 1876. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1876. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1876. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1876. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1876. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1876. (6)
  • No. XIV. Ministerial-Bekanntmachung, die von approbirten Wundärzten vorzunehmenden Impfungen betr. (14)
  • No. XV. Verordnung, betreffend die Erweiterung der Verordnung vom 9. März 1855 über die Feier der Sonn-, Fest- und Bußtage (Ges.-Samml. S. 49). (15)
  • No. XVI. Ministerial-Bekanntmachung, eine Berichtigung der Verordnung vom 31. Decbr. 1875 betreffend. (16)
  • No. XVII. Nachtrag zur Instruction für die Standesbeamten. (17)
  • No. XVIII. Ministerial-Bekanntmachung, die Abänderung der Verordnungen vom 2. Jannuar und 11. November 1874 wegen Beschränkung der Belastung der Fuhrwerke auf den Kunststraßen der Fürstlichen Oberherrschaft betreffend. (18)
  • 7. Stück vom Jahre 1876. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1876. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1876. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1876. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1876. (11)
  • Sachregister.

Volltext

XVII. Nachtrag 
zur Instruction für die Standesbeamten 
vom 7. Juni 1876. 
Zum Zweck der Herbeiführung einer übereinstimmenden Regelung der für die 
Standesbeamten im Wege der Instruction erlassenen Bestimmungen wird die dies- 
seitige Instruction vom 11. December 1875 (Ges.= Sammi. S. 249) in den §. 6 
und 7 dahin abgeändert, 
1) daß auch die Uebereinstimmung der Nachmagsvermerke im Nebenregister 
mit denen des Haupnegisters besonders beglaubigt werden muh (§. 61, 
2) daß Berichtigungen der Eintragungen am Rande der leßteren durch den 
Standesbeamten und mit der Unterschrist der Erschienenen nur bis zur 
Vollziebung der Eintragung durch den Standesbeamten zulässig sind. 
(§. 7 Absatz 2.) Durch die Unterschrist des Standesbeamten wird die 
Eintragung abgeschlossen und es können Berichtigungen alsdann nur noch 
im Wege der Ss. 65 und 66 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 
stattfinden. 
Rudolstadt, den 7. Juni 1876. 
Fürstlich Schwonzt. Ministerium. 
Bertrab. 
  
& XVIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 7. Juni 1876, 
die Abänderung der Verordnungen vom 2. Jannar und 11. November 
1874 wegen Beschränkung der Belastung der Fuhrwerke auf den 
Kunststraßen der Fürstl. Oberherrschaft betreffend. 
Die durch die Verordnungen vom 2. Jannar 1874 (Ges.-Samml. S. 21) 
und vom 11. November 1874 (Ges.= Samml. S. 120) eingeführten Bestimmungen 
über die Beschränkung der Belastung der Fuhrwerke auf den Kunststraßen der
	        

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