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Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1920
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920.
Bandzählung:
31
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1920
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 9-12
Bandzählung:
9-12
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Vertrag, betreffend die Kontrolle des Handels mit Waffen und Munition.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.
  • Vorbemerkungen.
  • Erster Teil. Die gemeingültige Kompetenz.
  • I. Hauptstück. Die Regierungsgewalt.
  • II. Hauptstück. Die Verwaltung.
  • III. Hauptstück. Die Kompetenz-Kompetenz und das Wesen des Reiches.
  • Zweiter Teil. Die besondere Gestaltung der Kompetenz.

Volltext

Erster Teil. 
Die gemeingültige Kompetenz. 
I. Hauptstück. 
Die Regierungsgewalt. 
$ 35. 
Die grundsätzliche Gestaltung der Regierungsrechte des Reiches. 
Der Einheitsstaat wird in aller Mannigfaltigkeit seiner Erscheinung 
mit innerer Folgerichtigkeit die Gestaltung seiner Regierungsrechte 
nach dem Grundsatze zu bewirken suchen, dals ihm die Fülle aller 
der Befugnisse zustehen muls, welche erforderlich und geeignet sind, 
um die Aufgaben, die ihm in der Kulturentwickelung des Volkes zu- 
geschrieben sind, mit Sicherheit, Stetigkeit und Nachdruck zu er- 
reichen. Allerdings nicht immer und nicht überall wird die Geschichte 
der Staaten dieser Anforderung gerecht. Wir sehen den Staat in den 
Zeiten der Despotie und des Absolutismus eine Weite der Ermäch- 
tisungen für sich in Anspruch nehmen, die weit über das hinausgreift, 
was eine geläuterte Auffassung seines Wesens rechtfertist. Umgekehrt 
bleibt nicht selten, in den Zeiten erster Entwickelung oder des ‘Ver- 
falls, die Macht und das Recht des Staates hinter seinen anerkannten 
Aufgaben zurück. Aber trotzdem sind wir gedrungen, die Gesundheit 
und Kraft eines Staatswesens zu messen an dem Gleichgewicht von 
Zweck und Mitteln, an seiner „Selbstgenugsamkeit“. Diese 
zu erhalten, fortzuentwickeln, den wechselnden Voraussetzungen an- 
zupassen ist eine oberste Anforderung an eine erleuchtete Staatskunst 
und damit zugleich an die Technik des Rechtes. 
Das gilt selbstverständlich auch für das zusammengesetzte Staats- 
wesen. Allein in seiner Zusammensetzung ist auch an diesem Punkte 
15 *
	        

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