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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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Monograph

Persistent identifier:
knauth_handbuch_1870
Title:
Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Gemeindeverwaltungshandbuch
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahelschen Buch-und Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

Full text

— 504 — 
schaft, sie repräsentiren und vertreten die Gesellschaft in ihren inneren und äußeren 
Rechten, soweit Anderes nicht ausdrücklich der Generalversammlung nach weiterem 
Inhalte dieses Statuts vorbehalten ist. 
Der Verwaltungsrath besteht aus neun bis zwölf Mitgliedern, von denen 
mindestens sieben ihren Wohnsitz in Preußen haben müssen, und ist beschlußfähig, 
wenn wenigstens fünf von neun, sechs von zehn und sieben von elf oder zwölf 
Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, anwesend 
oder vertreten sind. Außerdem steht es den Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
frei, sich durch einen schriftlich Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwal- 
tungsrathes vertreten zu lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als zwei Vertre- 
tungen gleichzeitig übernehmen. 
KS. 40. 
Wahlfähigkeit. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besitze von viersg Stamm- 
oder Stamm-Prioritätsaktien sein, welche für die Dauer des Amtes bei der Ge- 
sellschaftskasse niederzulegen sind. 
Nicht wahlfähig find: 
1) Beamte der Gesellschaft; 
2) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, 
welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren 
Gläubigern regulirt haben; 
3) Personen, welche nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind; 
4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen. 
Treten Mitglieder des Verwaltungsrathes zu der Gesellschaft in ein vor- 
übergehendes Kontraktsverhältniß, so ruhen ihre Funktionen als solche vom Be- 
ginn ihres Vertragsverhältnisses bis zur völligen Abwickelung desselben und 
werden für die Dauer dieses Zeitraumes einem Stellvertreter übertragen, welcher 
von den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrathes ernannt wird. 
. 41. 
Der Vorsitzende. 
Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnenden Mit- 
gliedern alljährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für denselben. 
Zur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß sie mit absoluter Stimmen- 
mehrheit erfolgt ist. 
Der Vorsitzende beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mit- 
glieder nach Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Besprechung an- 
deutende Cirkulare ein und leitet in der Versammlung selbst die Verhandlungen. 
Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhindert ist, 
überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsitzende selbst. 
S 4. 
Versammlungen und Beschlüsse. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel allmonatlich an einem 
vor-
	        

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