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Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Monograph

Persistent identifier:
knauth_handbuch_1870
Title:
Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.
Place of publication:
Würzburg
Publisher:
Stahelschen Buch-und Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
bayern
Publication year:
1870
DDC Group:
350
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

1# " 
74 Tit. V. Armenwesen. 
41) Es ist aber keineswegs nothwendig, zur Wart und Pflege der 
Kleinen nur solche Personen aufzunehmen, welche sich dem Lehrer- 
beruf eigens gewidmet haben und in Schullehrer-Seminarien und 
andern dergleichen Anstalten vorgebildet worden sind. Es genügt 
vielmehr vollständig, wenn dergleichen Leute das vollständige Zeug- 
niß eines unbescholtenen Rufes und eines tadellosen Wandels für 
sich haben, wenn sie noch in den kräftigeren Lebensjahren stehen 
und heiteren Gemüthes sind, wenn sie sich einfach, klar und bestimmt 
auszudrücken wissen, mit der Freundlichkeit den rechten Ernst ver- 
binden und mit der Sanftmuth und Geduld die nöthige Willens- 
kraft und Beharrlichkeit vereinigen, insbesondere aber, wenn sie 
Liebe zu den Kindern haben und sich der unentbehrlichen Gabe 
der Anregung und der Mittheilung erfreuen, durch welche sie allein 
auf das Innere der Kleinen einzuwirken vermögen. 
12) Finden es Schullehrer und Schulgehülfen ihrer Neigung ange- 
messen, sich bei Kleinkinderbewahranstalten verwenden zu lassen, ist 
ihnen dieses zuzugestehen und soll die an solchen Anstalten zuge- 
brachte Zeit ihren Dienstjahren beigezählt werden. 
13) Eltern und Vormünder können nicht gezwungen werden, ihre Kin- 
der oder Pflegebefohlenen in eine Kleinkinderbewahranstalt aufneh- 
men zu lassen, sondern Eintritt und Austritt sollen frei und unge- 
zwungen sein. 
44) Die Vorsteher solcher Anstalten können verlangen, daß die Kinder 
reinlich und regelmäßig in die Anstalt gebracht und wieder aus 
derselben abgeholt werden. 
Ferner sind sie befugt, denjenigen Kindern die Aufnahme zu 
versagen, durch welche derselben äußere und innere Nachtheile ge- 
bracht werden können. Dagegen wird aber auch von ihnen erwar- 
tet, daß sie keine übertriebenen Forderungen an sie in Bezug auf 
Kleidung 2c. stellen, und sich in stetem Benehmen mit den Eltern 
erhalten. 
15) Oeffentliche Prüfungen, feierliche Aufzüge, Preisvertheilungen, so- 
wie überhaupt Alles, was Ehrgeiz, Eitelkeit und falsche Selbstliebe 
erzeugen könnte oder sich sonst nicht mit diesem zarten Kindesalter 
verträgt, bleibt untersagt. Dagegen ist es gestattet, sie von Zeit 
zu Zeit durch Unterstützungen und kleine Geschenke zu ermuntern 
und sie zur Weihnachtszeit mit Christbescheerungen zu erfreuen. 
16) Die Aufbringung der Kosten solcher Anstalten richtet sich nach den 
aufgestellten Satzungen derselben. 
17) Die Vermögensverwaltung und die Rechnungsablage hierüber hat 
sich nach den Statuten der Anstalt zu richten, den Verwaltungsbe- 
hörden steht jedoch die Befugniß zu, bei gegebenen besonderen Ver- 
anlassungen sowohl von der Vermögensverwaltung als auch von 
der Rechnungsstellung Einsicht zu nehmen. 
18) Lösen sich dergleichen Anstalten auf, so soll das Vermögen dersel- 
ben dem Ortsschulfond zufallen, wenn nicht vorher in gültiger 
Weise andere Bestimmungen hierüber getroffen worden sind. In der 
Registratur sind die entsprechenden Aufzeichnungen über den
	        

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