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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1_1_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band.
Editor:
Koch
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Full text

144 Erster Theil. Vierter Titel. 
§. 53. Wer über Angelegenheiten seines Berufes oder Gewerbes sich geäußert 
hat, dem steht die rechtliche Vermuthung, daß die Aeußerung nicht bloß zum Schein, 
oder nur aus Schem, geschehen sei, entge en. 
§. 54. Eben das gilt, wenn die Erklärung in einer besondern durch die Gesetze 
bestimmten Form'##2) abgegeben worden. 
§. 55. Ueberhaupt muß die Richtigkeit des Vorgebens, daß eine Erklärung nur 
sum Schein. oder nur scherzweise "“) geschehen sei, aus den Umständen klar erhel- 
en 99). 
§. 56. Hat Jemand einen Andern durch ungebührlichen Scherz zu Anstalten und 
sünnun n die diesem lästig sind, wissentlich verleitet 76), so mus er ihn deshalb 
adlos halten. 
Gäwister §. 57. Willenserklärungen werden für zuverlässig oder gewiß angesehen, wenn 
die Absicht des Erklärenden, ein Recht erwerben, übertragen, oder aufheben zu wol- 
len, durch Worte oder andere deutliche Zeichen ausgedrückt7) wird. 
Sillsczwei= §. 58. Handlungen, aus denen die Absicht des Handelnden mit Zuverlässigkeit 
cheel geschlossen werden kann 68), werden für stillschweigende Willensäußerungen angesehen. 
rung. 
  
schriebene Schrift die Gewißheit des Willens nicht beweisen, so lange sie der Schreiber nicht der Ge- 
genpart aushändigt. Vergl. Entsch, des Obertr. Bd. XIX, S. 71. 
Die, ans anderen Umständen äußerlich erkennbar zu machende, Nichtübereinstimmung der Erklä- 
rung mit dem Willen kaun im Bewußtsein des Erklärenden sein, und auch nicht. In dem leuteren 
Falle stedt die Erklärung unter dem Einflusse eines Jrrthums. Jene wissentliche Abweichung 
kommt in zwei Hauptanwendungen vor: 1. wenn man gar keine Rechtshandlung will (Scherz, Uebung); 
2. wenn man ein anderes Rechtsgeschäst will, als der Ausdruck bekundet, oder wenn andere Faö o- 
nen als die genannten die Subjekte sein sollen (Simulation). In allen diesen Fällen gilt die Regel: 
der wahre Wille, die thatsächliche Meinung gilt, nicht das, was die Erklärung euthält. 1, 11, §§. 70 
— 74. „Plus valere duod agitur Jduam quod simulate concipitur.“ TLit. C. IV, 22. (5. A.) Auch 
egen die exceptio rei judicatse ist der Einwand (die Replik) zulälsig , daß die Erklärung, auf welcher 
6 Judikat beruht, mit Genehmigung des Gegners nur zum Schein abgegeben sei. Vergl. Ges. 
v. 9. Mai 1855 58. 7, Nr. 2 u. S. 8. Erk. des Obertr. vom 11. Juli 1864 (Entsch. Bd. LII, S. 7). 
63) Die Anwendung der positiv vorgeschriebenen Ausdrucksweise (Form) für gewisse Erklärungen 
ist das zuverlässigste Zeichen des zur Reife gekommenen Eutschlusses und wahren Willens. Doch schließt 
die Form den Gegenbeweis nicht aus, dieser wird nur sehr überzeugend geführt werden müssen. 
64) Oder zur Uebung im Sprechen, Schreiben, Deklamiren. Vergl. L. 3, §. 2 D. de verb. 
obl. (XLV, 1) 
65) Das ist die Thatsache, auf die es anlommt: es muß erhellen, d. h. es muß fiir den Ande- 
ren äußerlich erlennbar sein; auf die innere Thatsache, daß der Handelnde oder Erklärende sich heim- 
lich etwas Anderes gedacht, also wirklich nicht den Willen, welchen die Erklärung ausdrückt, gehabt 
dabe (Mentalreservation), kommt nichts an. Deshalb ist weder nothwendiger Eid, noch Eidesdelation 
über diese innere Thatsache zuässag wohl aber über die Umstände, wenn darüber vor dem Richter 
gestritten wird. (F. A.) Vergl. rl. des Obertr. v. 7. Nov. 1851 (Arch. f. Rechtsf. Bd. V. S. 19), 
wo die Ergänzung des Gewesse der Simulation durch einen nothwendigen, und insbesondere durch 
einen Erfüllungseid für zulässig erklärt wird. 
66) Die Anwendung dieses Gesetzes müßte einen eigenthümlichen Fall haben, so, daß er weder 
unter das des §. 55 (s. die vor. Anm.) fiele, noch auch dem Anderen ein Versehen vorgeworfen wer- 
den könnte. Wenn klar erhellet (§. 55), daß Jemand zum Scherze oder zur Uedung Worte spricht, 
die fähig sind, einen Willen kund zu geben, und nur der, welcher die Worte auf sich bezieht, blind 
ist; so kann er schwerlich Schadloshaltung sordern. 
67) Der Titel (in margine) „gewisser Wille“ ist nicht passend: er sagt eigentlich nichts Anderes 
als „#ernster Wille“ (F. 52), d. h. wahrer Wille. Hier ist aber die Ansdrucksweise, die äußere Erschei- 
nung des Willens gemeint. Dieser §. 57 spricht von ausdrücklichen Willenserklärungen, im Ge- 
gensatze von stillschweigenden S. 58). (5. A.) Eine ausdrückliche Willenserklärung ist nicht bioß 
donn vorhanden, wenn die Absicht des Erklärenden in allen ihren Wirkungen und Folgen mit bestimm- 
ten Worten ausgedrückt wird, sondern überhaupt dann, wenn aus dem Inhalte der Erklärung, aus 
den Worten in ihrem Zusammenhange oder aus anderen deutlichen Zeichen der ernste und gewisse 
Wille unzweideutig erhellet. Erk. des Obertr. vom 27. Februar 186 (Arch. für Rechtsf. Bd. LXX, 
S. 106). Bergl. auch das Erk. dess. vom 7. Juli 1857 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XXVI, S. 102). 
68) Es muß ein sicherer Schluß von der Handlung anf den Willen möglich sein. Z. B. die An-
	        

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