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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Collection:
preussen
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1_1_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band.
Editor:
Koch
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Introduction

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorrede zur vierten, beziehungsweise dritten Ausgabe.
  • Vorwort zur , fünften beziehungsweise vierten Ausgabe.
  • Inhaltsverzeichnis des Ersten Bandes.
  • Patent wegen Publikation des neuen allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten.
  • Patent zur Publikation der neuen Auflage des allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten.
  • Literarische Vorbemerkung.
  • Introduction
  • Erster Titel. Von Personen und deren Rechten überhaupt.
  • Zweiter Titel. Von Sachen und deren Rechten überhaupt.
  • Dritter Titel. Von Handlungen und den daraus entstehenden Rechten.
  • Vierter Titel. Von Willenserklärungen.
  • Fünfter Titel. Von Verträgen.
  • Sechster Titel. Von den Pflichten und Rechten, die aus unerlaubten Handlungen entstehen.
  • Siebenter Titel. Von Gewahrsam und Besitz.
  • Achter Titel. Vom Eigenthume.
  • Neunter Titel. Von der Erwerbung des Eigenthums überhaupt, und den unmittelbaren Arten derselben insonderheit.
  • Zehnter Titel. Von der mittelbaren Erwerbung des Eigenthums.
  • Eilfter Titel. Von den Titeln zur Erwerbung des Eigenthums, welche sich in Verträgen unter Lebendigen gründen.
  • Berichtigungen.

Full text

Einleitung. 
Gans, üÜber die Einleitung zum Preußischen Landrecht; in den Beiträgen zur Revision der 
Preußischen Gesetzgebung, S. 97 K. — Meine Doarstellung in den Ergänzungen und Erläuterungen 
der Preußischen Rechtsbücher 3. A. L.R. Einleitung Ss. 1 — 18. 
§. 1. Das allgemeine Landrecht enthält die Vorschriften, nach welchen die 1. Bon den 
Rechte und Verbindlichkeiten der Einwohner des Staats 1), so weit dieselben 2) nicht 8# 
durch besondere?) Gesetze bestimmt worden, zu beurtheilen sind. 
§. 2. Besondere Provinzialverordnungen #) und Statuten?) eimelner Gemein- 
beien tndn Gesellschaften erhalten nur durch die landesherrliche Bestätigung die Kraft 
er Gesetze. 
  
6Cc 6. A.) Meine Abh. Bon den Gesetzen und deren Abfsassung; in der juristischen Zeitung von 
1838, Kol. 250 ff. 
1) Der Wortlaut drückt nicht die Meinung aus: nicht lediglich die Einwohner des Staats, denn 
einerseits auch Fremde, welche hier oder in Beziehung auf hier befindliche Gegenstände kontrahiren oder 
Recht suchen, haben sich nach dem beesigen. Rechte zu achten, und andererseits Einwohner des Staates 
können sich nicht auf das allgemeine Landrecht da berufen, wo man dasselbe nicht anerkennt, da das 
System des persönlichen Rechts nirgend mehr gilt. Die Meinung ist, daß dasjenige Recht, welches 
innerhalb der Grenzen, in welchen der Gesetzgeber Gewalt hat, herrschen soll, durch dieses Gesetzbuch 
urkundlich gemacht sein solle. 
2) Nämlich die Rechte und Berbindlichkeiten. Auch das ist ungenau, denn das Gesetzbuch enthalt 
nicht bloß Privatrecht, sondern auch Kuchenrecht, Staaterecht, Gemeinderecht und Kriminalrecht, — 
Rech biete, welche man unter den „Rechten und Berbindlichkeiten“ der Einwohner nicht zu begrei- 
en pflegt. 
3) Wird durch §s. I des Publ.-Pat. näher bestimmt. 
4) Wer außer dem Landesherrn in einer Provinz allgemeine Verordnungen sollte erlassen können, 
weiß man nicht. Das Erforderniß der landesherrlichen Bestätigung erscheint daher als eine müßige 
Bestimmung. Vielleicht dat man dabei an die damals üblichen Provinzialverwaltungen durch besondere 
Provinzialminister gedacht; doch auch diese konnten schon nach allgemeinen Grundsätzen keine das Recht 
##lndernden Bestimmungen erlassen. 
5) Durch diese Borshgt ist den Statuten ihr wesentlicher Charakter der Autonomie genommen: 
die Statuten erhalten darnach nicht mehr vermöge der den Gemeinheiten und Gesellschaften zugestande- 
nen Autonomie ihre Kraft, sondern nur durch den Willen des Landesherrn; sie treten damit in die 
Reihe der gewöhnlichen landesherrlichen Verorduungen, die nur von der Gesellschaft oder Gemeinheit 
entworfen und vollzogen zu werden pflegen, aber nur in soweit zur Geltung kommen, als sie unver- 
andert bestätigt werden. Was daran gestrichen wird, fällt weg, und was zusäylich oktroyirt wird, 
muß angenommen und angewendet werden. v 
(05. A.) Das Obertr. (III. Senat) auch den landesherrlich bestätigten Vertrag (s. 4 Statut) 
eines Knappschafts = Bereins als ein Gesetz angeseben. Erk. vom 14. Mai 1866 (Arch. f. Rechtef. 
Bd. LXIV, S. 124). Das ist jedoch ein durch die Namensgleichbeit veranlaßter Irrthum. Die im 
H. 2 gemeinten Statuten sind schriftlich aufgezeichnete allgemeine Rechtsnormen, welche durch Hinzu- 
tritt der landesherrlichen Genehmigung nur den Tharakter der öffentlichen Glaubwürdigkeit zuese 
und damit in die Reihe der geschriebenen Gesetze treten; der also genehmigte Vertrag einer Gesellschaft 
aber bleibt nach wie vor ein privatrechtlicher Vertrag und die landeeberrliche Prüfung und Genehmi- 
gung bezweckt nur die Wahrung des landespolizeilichen Interesses. — Dies ist von dem IV. Senat des
	        

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