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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1_1_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band.
Editor:
Koch
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Full text

Von Gewahrsam und Besitz. 343 
8. 109. Der Anfang des Besitzes wird von der ersten Handlung, wodurch der e de 
selbe ergriffen worden 5°%), gerechnet. « 
§. 110. Sind mehrere Handlungen zur Besitzergreifung erforderlich, so bestimmt 
diesenige Handlung, wodurch sie vollendet wird, den Anfang des Besitzes 7). 
S. 111. Die Gewahrsam einer Sache geht verloren, sobald das physische Ver= Jertsetun 
erln 
mögen des Inhabers, durch sich 5##) oder durch Andere darüber zu verfügen, aufhört"). ver Gewahr- 
§S. 112. Aus dem Verluste der Gewahrsamn folgt noch nicht der Verlust des Be 
sitzes 7°0). # 
#§. 113. Vielmehr wird der Besitz so lange für fortgesetzt geachtet, als die gesche- 
hene Aufhebung desselben nicht deutlich erhellet 71). 
Anspruch genommenes negatives Recht (§§. 81, 82) den Einwand der nur gunstweise geschehenen Aus- 
Ubung aufstellt, nicht der direkte Beweis, namentlich nicht dahin ob, daß derjenige, welcher das Recht 
in Anspruch uimmt, ein Anerkenutniß, insonderheit ein rechtsgültiges und bestimmtes Anerkenutniß ab- 
egeben, daß ihm ein Recht nicht zustehe, sondern die Ausübung nur vergünstigungsweise gestattet 
ei. Vielmehr ist es zur Begründung des Einwandes ausreichend, wenn überhaupt versanhichr oder 
andere Umstände nachgewiesen werden, welche die Voraussetzung begründen, daß die Handlung, für 
deren Auslbung, als eines Rechtes, der Gegner sich auf die Vermuthung aus dem §. 107 berufeu 
kann, nur vergünfstigungsweise gestanet worden sei. Erk. dess. vom 16. Oktob. 1866 (Arch. f. Rechtef. 
Bd. LXV., S. 75). Das hat Grund und beseitigt zugleich die in der Anm. 65 8 gerügee Spaltung. 
66) Bei affirmativen Rechten mithin nicht mit dem Anfange des Jahres, für welches die Abgabe 
oder Leistung zuerst gegeben worden, sondern mit dem Tage der ersten wirklichen Entrichtung. 
Pr. 2093, v. 26. Jan. 1849. (Emsch. Bd. XVII, S. 136.) Vergl. oben, Anm. 21 zu §. 45. 
67) S. Anm. 29 zu §. 59. Vergl. auch S. 67. 
68) Also auch mit dem Tode des Besitzers, indem das körperliche Verhältniß durch den Tod der 
Person sich gänzlich auflöst. (Eutsch. des Obertr. Bd. XVIII. S. 8.) Deshalb kann der Besitz nicht 
auf den Erben üÜbergehen; denn der Besich hat eine bloß faktische Natur und erzeugt nur Rechte für 
den Besitzer. 
69) Ob solches in einem gegebenen Falle geschehen, ist ausestio factl. 
70) Weil es moglich sein kann, daß der Besitzer die Gewahrsam willkürlich zu reproduziren ver- 
mag. Dies ist z. B. der Fall, wo ein Stellvertreter die Gewahrfam für ihn hat, und bei dem un- 
vollständigen Besitze, indem der unvollständige Besitzer zugleich die Gewahrsam für den vollständi- 
gen hat. §. 124. (3. A.) Handlungen der Päckter von Grundstücken, welche sich auf Erhaltung oder 
Forwieung des Besitzes von Rechten der verpachteten Grundstücke beziehen, kommen dei der erwer- 
nden Berjährung dem Eigenthümer t Satten, ohne daß es dazu eines besonderen Auftrages oder 
einer Anweifung desselben bedarf. Pr. des Obertr. 2511, vom 7. März 1854. (Entsch. Bd. XXVII, 
S. 310.) (4. A.) Dieser Rechtsgrundsatz findet auch auf die Handlungen des Pächters einer Grund- 
gerechtigkeit, z. B. der Schafbltungsgerechtigkeit, Auvendung Pr. des Obertr. vom 14. Juli 1857 
(Arch. für Rechtsf. Bd. XXVI. S. 119). In demselben Erk. ist ausgeführt, daß es der Ausübung 
der Schafhütungsgerechtigkeit durch den Besitzer felbst, insbesondere durch eine Gemeinde, gleich zu 
achten sei, wenn diese Ausllbung durch den für die Heerde bestellten Schäfer geschieht, und daß es 
hierbei keinen Unterschied macht, wenngleich der Schäfer nicht von der Gemeinde als solcher, sondern 
nur von den Schabbesitzern anfestelt worden ist. 
Wenn, außer der Schafh tungsgerechtigkeit selbst, zugleich das Recht zur Wäsche der Schase auf 
dem belasteten Grundstücke außerhald der Hütungszeit ausgeübt ist, so stehr dies Recht zu der Schaf- 
hütungsgerechtigkeit dergestalt in Beziehung, daß der Pächter der letzteren auch zur Ausübung des 
Rechts zur Wäsche für ermächtigt und berechtigt zu erachten ist. (Ebd.) 
71) D. h. bis der Besitzer entweder thatsächlich und danernd an der Auslbung des Besitzes ver- 
bindert wird (§. 116), oder seinen animus kennbar aufgiebt (5. 117), nicht aber schon, wenn er sich 
dloß von der Sache entfernt. 
Bei Begründung der Klage in possessorio summar#issimo findet die Vermuthung der Fortdauer 
des früher einmal erlangten Besitzes bis zum Beweise der geschehenen Aufhebung desselben zwar nicht 
als eine gesetzliche, den Richter unter allen Umständen bindende, aber wohl als eine sogenannte fak- 
tische, der freien Würdigung des Richters nach den Umständen des Falles unterliegende Präfumtion 
statt. Pl.-Beschl. (Pr. 2063) des Obertr. v. 6. Novbr. 1848 (Entsch. Bd. XVII. S. 3). — Wenn der 
Anfang und das Ende des Besitzes nachgewiesen ist, tritt die Bermuthung, daß die Ausübung des 
besessenen Rechts in der Zwischenzeit fortgesetzt worden, der Regel nach auch dann ein, wenn der 
Zeitraum zwischen den beiden Besithandlungen am Anfang und Ende länger ist, als die zur Vol- 
leudung der Berjährung gerade auereichende Zeitfrist. Tit. 9, §. 599. Pr. 2166, v. 20. Dez. 1849 
(Entsch. Bd. XIX, S. 139). 
 
	        

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