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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1_1_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band.
Editor:
Koch
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Full text

344 Erster Theil. Siebenter Titel. 
8. 114. Durch eine Veränderung in den persönlichen Eigenschaften 7:) des Be- 
sitzers wird in der Fortdauer des Besees nichts geändert. 
5. 115. Durch den Verlust der Fähigkeit, etwas zu erwerben, geht der Besitz 
des vorhin schon Erworbenen noch nicht verloren 72). 
§. 116. Dagegen7“) hört der Besitz auf, wenn es, durch ein die Sache selbst 
und deren Substanz betreffendes Ereigniß, dem Besitzer unmöglich wird, die verlome 
Gewahrsam wieder zu erlangen 7“). 
§. 117. Desgleichen alsdann, wenn der Besitzer bei Aufgebung 75) der Gewahr- 
sam ,durch Worte oder Handlungen deutlich erklärt hat, daß er die Sache verlassen 
wolle. 
§. 118. Nur der, welcher über eine Sache frei zu verfügen berechtigt ist, kann 
sich des Besitzes derselben entschlagen. 
72) Z. B. durch Verfall in eine Geisteskrankheit, durch Bevormundung. S. S. 115. 
73) Eine Folgerung des Grundsatzes §. 114. S. die vor. Anm. 
74) Die 55. 116 — 125 bestimmen, wie der Besitz corpore verloren geht. Schweerig ist der 
§. 116 in Verbindung mit dem F§. 122 nicht, weil der Gedanke unklar wäre, sondern weil der un- 
weifelhaste Gedanke, welchen die Berf. gehabt und auch hinlänglich klar ausgedrückt haben, mit der 
Natur der Sache unvereinbar ist. Denn es soll eine, durch einen unbekannten Died gestohlene 
Sache als im Besitze des Bestohlenen verblieben angesehen werden, wenn sie auch niemals wieder er- 
langt wird, noch erlangt werden kann. Suarez sagt mit Bezug auf die gegen die Ss. 78, 79 des 
Entw. eingegangenen Monita: der §. 79 (die Absicht — den Besigtz fortzusetzen — ist jedoch nicht hin- 
reichend, wenn es dem Besitzer durch eine Handlung oder Begebenheit unmoglich wird, über die Sache 
zu verfügen) ist ebenfalls in der Verbindung und nach der Fassung, wie er dasteht, nicht richtig; denn 
es sind Fälle möglich, daß ich die Gewahrsam einer Sache dergestalt verloren haben kann, daß es 
mir nicht mehr möglich ist, darüber zu disponiren, und doch habe ich den Besitz noch nicht verloren, 
z. E. die mir von einem unbekannten Spitzbuben gestodlene Uhr. Der Besitz wird verloren: 
a) durch Vrränderung, in der Sache selbst, wodurch die fernere Gewahrsam derselben dem Be- 
sitzer unmöglich wird, 4 per rei interitum, durch eine solche # tortio unternommene mutationem 
lormac, wodurch die Sache aufhört, dieselbe zu sein rc.; 
b) per derelictionem; 
Wec) dadurch, daß der Besitz einer aus der Gewahrsam des bisherigen Besitzers gekommenen Sache 
von einem Anderen ergriffen wird, in sofern nur diese neue Besitzergreifung nec vi, nec clam, nee 
precario geschieht; 
4) dadurch, daß der Besitz einer Sache von dem bisherigen Besitzer einem Anderen eingeräumt 
wird. (Simon, Material., S. 276 u. 621.) 
Hiernach geht der §. 116 lediglich auf den Fall a; die §#§. 117 — 121 gehen auf den Fall b; 
der §. 122 bezieht sich auf den Fall c und der 3J. 123 auf den Fall d. ird eine Sache ihrem 
Besitzer vi, clam oder precario entzogen, z. E. geraubt oder gestohlen, so ist der Besitz nicht ver- 
loren, wenn auch der Bestohlene solche niemals wieder erlangt. ( widerspricht augenscheinlich der 
Natur des Besitzes als etwas bloß Thatsächlichem; Suarez hat hierbei den Besitz als ein Recht 
gedacht. Einen juristisch richtigen Gedanken emhalt der §. 116 verb. mit 8. 127 nur unter der- 
goraussetzung, daß der Bestohlene oder Beraubte später die Sache wiedererlangt. Dann wird die 
Fortdauer des Besitzes in der Zwischenzeit fingirt. 
745) (5. A.) Anwendung hiervon macht das Obertr. zutreffend auf einen Fall, wo ein Woh- 
nungsmiether durch den Abbruch des Hauses, in welchem er die Wohnung inne e, in seinem 
Miethsbesitze gestört und nach der Klagebehändigung das Haus gänzlich niedergerissen worden war. 
Damu war das Besiyodjekt verschmunden und das Obertr. erkannte, unter Vernichtung des echen 
Erkeuntnisses, ganz richtig, daß nunmehr von einer Wiedereinsetzung in den Besitz, d. h. von Ver- 
urtheilung des Vermiethers zur Wiederherstellung des Hauses und demnächstiger Inbesitzsetzung des 
Miethers in seine frühere Wohnung, nicht mehr Rede sein könne, weil die frühere Wohnung nicht 
mehr vorhanden war. Die Sache war dadurch in einen petitorischen Eutschädigungeanspruch umge- 
wandelt worden. Erk. vom 19. Juni 1863 (Entsch. Bd. L, S. 57). 
75) Ohne Ausgebung der Gewahrsam geht der Besitz corpore nicht verloren; die Bestimmungen 
beziehen sich eben anf diesen Fall des Verlustes. S. die vor. Anm. Bei der Dereliktion trifft ani- 
mus und corpus zusammen, der animus allein bewirkt keine Dereliktion, aber er kanu den Besitz in 
eine Gewahrsam für einen bestimmten Auderen verwandeln (§. 71). Erklärt ein Besitzer, daß er 
eine Sache prrisgebe (derelinquire), behält sie aber in seiner Gewahrsam, d. h. in seinen verschlosse- 
nen oder doch Anderen unzuganglichen Rämmen, so ist nichts geschehen; die solgende That (das Be- 
halten) hebt die wörtliche Erklärung auf. 
 
	        

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