Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1_1_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band.
Editor:
Koch
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Full text

Von Erwerbung des Eigenthums. 581 
fortgesetzten Ueberschreitungen Dreißig Jahre lang sich beruhigt; so ist die Verjährung 
wider ihn vollendet ½2). 
§. 663. Auch ein Funfzigjähriger Besitz schützt den nicht, welcher der Unredlich- 
keit dabei überführt werden kann 12). 
§. 664. Rechte gegen ausdrückliche Verbotsgesetze 14) können durch keine Ver- 
jährung erworben werden. 
8. 665. Durch die vollendete Verjährung erwirbt der Besitzer das Eigenthum Ziget 
der Sache oder des Rechts ). zung durs 
§. 666. Doch erstreckt sich dieses Eigenthum niemals weiter, als der Besitz selbst sit 
gegangen ist 10). 
12) Diese Bestimmung bezieht sich auf die Person desjenigen, mit welchem die Grenzen #c. durch 
deu Rechtshandel oder den Vertrag bestimmt worden sind. Dessen Nachfolger aber, sei er Erbe, oder 
nicht, wird dadurch nicht gehindert, die gewohnliche Verjährung anzufangen und zu vollenden, ohne 
daß ihm erst widersprochen wird; nur versteht sich, daß er von der Bestimmung nichts wissen darf. 
13) Vergl. o. die Aum. 52 zu §. 614 d. T. 
Daraus, daß der Verjährende selbst diejenige Person ist, mit welcher die Grenzen w. bestimmt 
worden find, oder daß er davon Wissenschaft hat, ist nicht zu schließen, daß er in mala üe sich be- 
funden habe; denn es kann vor 50 Jahren der bestimmte Rechtszustand rechtlich verändert worden 
sein. Deshalb muß, wenn auch nachgewiesen ist, daß die Grenzen 2c. vormals urkundlich bestimmt 
worden sind, die Unredlichkeit des solche Grenzen überschreitenden Besitzes dennoch besonders bewiesen 
werden, wie Überhaupt die mala fides bewiesen werden muß. 
(t. A.) Das Recht zur ausschließlichen Benutzung eines gemeinschaftlichen Zwischenraums zwischen 
benachbarten Gebäuden kann durch keine Verjährung erworben werden. Erk. des Obertr. v. 23. Sept. 
1851 (Archi# f. Rechtef. Bd. III1, S. 94). 
14) Darunter sind zu verstehen: 1. Bestimmungen, wodurch für die bezeichneten Fälle die Ver- 
jährung ausgeschlossen ist, wie 3. B. die Entstehung neuer Gemeinheiten, deren Aushebung die Gemein- 
heitstheilungs-Ordnung vom 21. Juni 1817, F§. 2 bezweckt (s. 164; G. vom 31. März 1841, 65. 1 
u. 3); 2. Gesetze, wodurch im öffentlichen Interesse der ferneren Begrunduns eines gewissen Rechts 
die Anerkennung versagt wird, wie z. B. die Aufl ung unfixirter Laudemien seit dem Edikte vom 
14. Sept. 1811 (Pr. des Obertr. 1863, vom 29. April 1847, Entsch. Bd. XV. S. 242), die Erwer- 
dung des Reches zum Hanf= und Flachsröthen in Privatgewässern, seit demselben Edilte §. 37 (Erk. 
des Obertr. vom 19. April 1864, Entsch. Bd. LI. S. 111) und in Schlesien der Gebrauch der Art 
und das Einsammeln des gesetzlich nicht zum Raff- und Leseholze gehörigen Holzes bei Ausübung 
der Raff= und Leseholzberechtigung, seit dem Forstregulative vom 26. März 1788 (Pr. des Obertr. 1555, 
v. 10. März 1845 und Pr. 2276, vom S. Okt. 1850, Entsch. Bd. XX. S. 465). S. auch das Pr. 
vom 18. Jan. 1849. (Entsch. Bd. XVII. S. 410.) — Dagegen gehören hierher nicht solche Vorschrif- 
ten, welche nur den Vortheil von Privatpersonen betreffen, wie z. B. die Vorschrift des §. 99, Tit. 8. 
Pr. des Obertr. 1723, vom J. 1846. 
15) Und der bisherige Eigenthümer verliert dasselbe. Die hiermit nicht wohl harmonirende Fas- 
sung des §. 56, Tit. 15, wonach die Abforderungsklage ausgeschlossen sein soll, als wenn nur eine 
Klageverjährung vorgekommen wärc, während doch unzweifelhaft ein Verlust des Eigenkhums eingetre- 
ten ist, ist ungeuau. 
6 Tamum prasescriptum quamum possessum. L. 1, S. 4 D. de ilinere et sctu; c. 18 A. de 
praeseriptione. Daher ist bei einer durch Verjährung erworbenen Wege errchtiglen der Berechtigte 
auf die it Ss. 78, 79, Tit. 22 vorgeschriebene Breite des Weges nur in anorn nspruch zu machen 
berechtigt, als der m diese Breite während der Verjährungsperiode gehabt hat. Pr. des Obertr. 2319, 
v. 28. Okt. 1851. (Entsch. Bd. XXI. S. 374.) (5. A.) Daraus, daß eine Grunddherrschaft die Ko- 
sten des Schulunterrichts in dem bestimmten bieherigen Umfange bestritten hat, kaun der Besitz 
eines weiteren Rechts und daher auch das unbeschränkte Recht der Gemeinde, von der Grundherrschaft 
die Bestreitung aller Kosten des Schulunterrichts, auch in seiner Ausdehnung auf die neuerdings 
angeordnete Unterweisung in weiblichen Handarbeiten, zu verlangen, als ein auf Verjährung gegrün- 
detes Recht nicht hergeleitet werden. Erk. dess. vom 30. Sept. 1864 (Archiv f. Rechtsf. Bd. I.VI, 
S. 208). — Doch beschränkt sich der Satz in der Anwendung nicht schlechthin auf den körperlichen 
Umfang des in Besitz genommenen Gegenstandes, sondern namentlich bei Rechten auf den in der Ab- 
sicht des Kusübenden liegenden Umfang. Wenn z. B. der Wegeberechtigte die Usukapion des Rechts, 
zu Wagen über ein fremdes Grundstück zu passiren, mit einem schmalen Wagen angefangen hätee, 
und es würde darauf das breite Wagengeleis dort eingeführt, so würde er nach vollendeter Verjährung 
auch mit einem dreiten Wagen fahren können; denn er wollte den Weg von einem solchen Umfange 
erwerden, daß er mit den üblichen Wagen passiren könnte. ((. A.) Vergl. das Erk. dess. v. 10. März
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment