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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1_1_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band.
Editor:
Koch
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Full text

Vom Erbschaftskaufe. 707 
denselben, auf Anrufen des Zahlenden, zur Ausstellung der Cession, durch exekutive 
Zwangsmittel anhalten 75). 
§. 444. Doch darf in dergleichen 76) Fällen der Cedent so wenig für die Rich- 
tigkeit als Sicherheit der Forderung, in sofem er sich bei dem Geschäfte keines Betrugs 
schuldig gemacht hat, gerecht werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von Erbschaftskaufse. 
Hellfeld, Juriaprudentia forensis etc. 88. 1013—1015. Dazu Glück, Erläuterung, S). 
S. 309 flg. Westphal, vom Kauf #., §§. 835—876. Arndts, Erbschaft, in Weiske's Rechts- 
lexikon, Bd. IV. S. 24 flg. — Bornemann, ÖSystematische Darstellung des Preußischen Civilrechts, 
Bd. VI. S. 526 ftg. Mein Recht der Forderungen, 2. Ausg. Bd. III, §. 330. Gruchot, Preu- 
ßhisches Erbrecht, Bd. 1, S. 241 flg. 
8. 415. Nuur eine wirklich angefallene freie 1) Erbschaft kann verkauft und einem We- für 
Andern gültig abgetreten werden. rwlrss. 
§. 446. Der Verkauf einer bestimmten oder unbestimmten Erbschaft, die dem den können. 
Verkäufer noch erst anfallen soll, ist nichtig 1°). 
  
greifbaren körperlichen Sache die natürlichen Mängel. Die Analogie ist mithin unzulässig. Einer sol- 
chen bedarf es auch nicht, denn der Anspruch hat seine cigene rechtliche Natur und unterliegt nur der- 
selben Berjährung wie die Klage aus der Bürgschaft. Der dritte Fall giebt wohl keinem Zweifel Raum. 
75) Es wird nach Vorschrift der Exekutionsorduung über die executio ad laciendum verfahren. 
Wählt der Glänbiger die Vollziehung der Handlung durch einen Dritten, so ist der kürzeste Weg der, 
daß die Uebereignung unmittelbar durch den Richter in Vollziehung des rechtskräftigen Urtels ausge- 
sprochen wird, in derselben Weise, wie es die 88. 6—9 des Gesetzek vom 4. Juli 1822 für einen an- 
deren Fall vorschreiben. Die Vorschrift des 8. 443 ist übrigens einestheils uunntz, noch mehr als un- 
nütz, sie veranlaßt Mißverständnisse, wie z. B., daß man den * der richterlichen leberweisung einer 
Hoorderung an Zahlungsstatt im Wege der Exekution zu den hier gemeinten nothwendigen Ces- 
onen gezählt, und den Exeqnendus (Cedenten) auf Grund des 8. 444 von der Gewährleistung für 
die Nchriget der Forderung freigesprochen hat. M. s. das Schr. des J.M. v. 24. Febr. 1831, ab- 
gedr. in den Erg. zum §. 444 d. T. Vergl. das Pr. 2012 oben in der Aum. 52 zu §. 420 d. T. 
Anderentheils verletzt der Satz die Rechte des Gläubigers, indem dieser in keinem Falle, mag ihn be- 
zahlen wer da will, mehr schuldig ist, als Quittung zu leisten und den Schuldschein herauszugeben. 
Hierllber unten, Anm. 20 zu §. 50, Tit. 16. 
76) Diese Fälle sind nur dieijenigen, in welchen die Cession von Rechtswegen eintritt (fingirt 
wird). S. die vor. Anm. 
1) Darunter ist weder eine schuldenfreie, noch eine bedingte (§. 495), noch eine mit einer Sudstitu- 
tion oder einem Fideikommisse beschwerte (§. 488) zu orrsteßen. Der Ausdruck stammt von Kirch- 
eisen her. Dieser bemerkte bei der Revision des ersten Entwurfs, in welchem das Wort noch fehlte: 
Nicht jedes Erbschaftsrecht ist verkaufbar, z. B. bei der Lehn= und Fidcikommißfolge. Ich habe also 
das Wort ofreies“ hinzugefügt. Die Renunziation eines Agnaten zum Vortheile eines Emtfernten 
gehort nicht hierher.“ Rev. Pens. XVI. S. 50. In diesem Sinne ist das Wort nichtssagend, 
enn Lehen und Fidcikommisse find keine Erbschaften. Auch ist daran keine Folge geknüpft, wie an 
den BVerkauf einer künftigen Erbschaft. Vergl. §. 446. 
18) (1. A.) Weil der Gegenstand nicht vorhanden ist, nach der Regel: viventis non est heredl- 
tas. Vergl. Amn. 23 zu §. 39 d. T.; L. 1, L. 7 D. de hereditate vel act. vendita (XVIII, 4). 
Auch auf einzelne bestimmte Sachen ist der Grundseß, des S. 446 anwendbar. L. 30 C. de Prctis 
(II. 30. Vergl. Code civil Art. 971, 1130. Das Obertribunal hat, in Widerspruch mit den Vor- 
derrichtern, das Gegentheil behauptet. Erk. v. 15. April 1858 (Entsch. Bd. XXXVIII, S. 92). Die 
Gründe sind irrig und die Behauptung juristisch nicht zu begründen, wie ich im Rechte der Forderun- 
gen, 2. Ausg., §. 330, Nr. 1, 2 nachgewiesen habe. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich 
darauf. Es t noch inzuzuflgen: Hasse, von dem Vertrage über die Erbschaft eines Dritten; im 
Rheinischen Museum Bd. 11, S. 218 ff. Die §§. 445, 446 entscheiden einen Streit. 
In Frage ist auch gekommen: ob über die in einem wechselseitigen Testameme, in welchem sich 
Eheleute gegenseitig zu Erden eingesetzt haben, einem Verwandten des erstverstorbenen Ehegatten zu- 
ewendete Quote des Vermögens, welches der überlebende Edegatte nachlassen wird, während des 
ebens des Letzteren durch Erbschaftskauf verfügt werden kann. Das Obertribunal hat die Frage be- 
jahend entschieden. Erk. vom 9. Mai 1857 (Entsch. Bd. XXXVI. S. 62). Dem ist beizustimmen. 
45
	        

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