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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1_1_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band.
Editor:
Koch
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Full text

784 Erster Theil. Eilfter Titel. 
§. 822. Im Mangel verabredeter Bestimmungen sind vorbedungene Zinsen beim 
Ablaufe eines jeden Jahres zu entrichten. 
§. 823. Ist der Zahlungstermin des Kapitals auf kürzere Zeit als Ein Jahr be- 
stimmt, so müssen die Zinsen mit dem Kapitale zugleich berichtiget werden. 
§. 824. Wenn in einem Schuldscheine 13) keine Zinsen versprochen worden 1 3 #8). 
so kann der Gläubiger dergleichen nicht fordern 180). 
§. 825. Konventionalstrafen, zu welchen sich der Schuldner, statt der Zinsen, 
auf den Fall, wenn die Rückzahlung des Kapitals ) zur bestimmnten Zeit nicht erfolgte, 
schriftlich verbunden hat, sind in soweit gültig, als sie nicht über 15) Sechs, oder bei 
Kaufleuten und Juden nicht über Acht vom Hundert betragen 15°). 
§. 826. Sind aber Zinsen vorbedungen, und zugleich eine Konventionalstrafe"“) 
Entschädigung für ebendieselbe Schadenszufügung. Auch durch den anderen Grund, daß Zögerungs- 
zinsen in der Regel nur mit dem Kapitale zugleich eingeklagt werden konnen, wird der Rechtssatz als 
ein allgemeiner nicht begründet. Denn die rechtskrästig zuerkanme Entschädigungssumme (die Zöge- 
rungezinsen bis zur Rechtskrast des Erkenntnisses) nehmen in dieser Hinsicht den Charakter des Kapi- 
tals an. Außerdem deruhet der Grund auf einer Zufälligkeit. Ist Jemand verurtheilt, am 1. De- 
ember 1852 ein Kapital von 1000 Thlrn. nebst 10 ähr. Berzugszinsen zu zahlen, und zahlt er am 
Behnege 1000 Thlr. auf das Kapital, die der Gläudiger mit Vorbehalt seines Rechts wegen der 
Verzugszinsen, und ohne Fristbewilligung, auf das Kapnal annimmt, so bezweifelt gewiß Niemand, 
daß der Gläubiger die rückständig verbliebene Entschädigungssumme von 500 Thalern (hier sind also 
doch in der That auch Zögerungszinsen rückständig verblieben, welcher Ausdruck nach der Mei- 
nung des Obertr. nicht dassen soll !) später für sich einklagen könne. Erhält er nun seine 500 Thlr. 
Emschädigung nach 5 Jahren, so ist doch völlig klar und am Tage, daß er jet nicht so viel bat, 
als er haben würde, wenn er solche schon vor 5 Jahren mit dem Kapitale zugleich gezohlt erhalten 
hãtte; er hat mithin nicht die ihm gebührende Entschädigung, wenn er nicht Verzugszinsen erhält. 
Hätte er voraussehen können, daß ihm die Richter solche ablprahten würden, so durfte er dem Schuld- 
ner bei der Zahlung nur widersprechen und die 1000 Thaler zuerst auf die Entschädigung und den 
Rest auf das Kapital rechnen. Dergleichen Zufälligkeiten haben auf den Rechtsgrund keinen Einfluß. 
— Nach dem Gesagten steht es so: Der S§. 821 u. das BVerbot des Anatociemus beziehen sich nur 
auf vorbedungene Zinsen, eben desdalb müssen von rechtskräftig zuerkannten, aber zur bestimm- 
ten Zeit nicht gezahlten (solglich rückständig verbliebenen) Zögerungszinsen, nach den allgemeinen 
Grundsätzen vom Schadensersatze, seit jenem Tage Verzugszinsen gezahlt werden. 
43 #) (4. A.) Damit ist die nachträgliche Zinsenstipulation durch eine besondere Urkunde nicht für 
unkräftig erklärt; auch die Erhöhung des Zinsfußes kann nachträglich geschehen und kommt oft vor. 
43 5) (5. A.) Dem Erforderniß der Schriftsorm für die Zinsenstipulation ist genügt, wenn die 
verschriebene Summe als eine „zinsliche“, d. h. als eine verzinsliche auerkannt worden, da die Be- 
zeichnung des Zinsfußes zur Vollständigkeit des Zinsversprechens nicht geboten ist und die BVermu- 
thung für den landüblichen Zinsfuß spricht (68. 840, 841), wonach das schriftliche Versprechen er- 
änzt werden muß (F. 731 d. T. u. S. 129, Tit. 5). Erk. des Ober#tr. vom 28. Oltober 1864 
Archiv f. Rechtsf. Bd. LIV., S. 344). 
435) ((. A.) Zahlt der Darlehnsschuldner ohue rechtliche Verpflichtung freiwillig Zinsen für das 
Darlehn, so kann er dieselben nicht ohne Weiteres auf das Kapital abrechnen, sondern nur als eine 
Nichtschuld zurückfordern, wenn er den Erfordernissen der condictio indebitl genügt. Erk. des Obenr. 
v. 20. September 1853 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIII, S. 1). 
44) Nur für den Fall der verzögerten Rückzahlung des Darlehnskapitals gilt diese Bestim- 
mung. Auf den Fall der versäumten Susions ist die Verabredung einer Konventionalstrafe 
nicht erlaubt. Diese Meinung hat auch der J. M. in einem (in den Erg. ad U. 8. abgedruckten) 
N. v. 16. Septbr. 1825 ausgesprochen, doch ohne andere Hegründung, als weil es in den Gesetzen 
nicht enthalten, daß eine solche Stipulation zulässig sein sollte. Zur Zulässigkeit würde aber schon 
der Mangel eines Verbots genügen. Das Verbot ist jedoch in dem Verbote des Anatociemus ent- 
halten. Bon Zinsen soll wegen verzögerter Zahlung, in der Regel, kein Interesse weirer geforden 
werden dürfen, eine Konventionalstrase ist aber ein solches verbotenes Interesse. 
45) Diese Vorschrist, wonach das Maximum der Konventionalstrafe 6 Prozent nicht Übersteigen 
darf, ist nur auf Darlehen, nicht auf alle Berbindlichkeiten zur Zahlung einer Summe anzuwenden; 
für andere Verträge als Darlehen gilt der §. 300, Tit. ö. Vergl. Cntsch. d. Obertr. Bd. XII, S. 10. 
45% (5. A.) Diese Beschränkungen sind für Darlehne und für andere kreditirte Forderungen 
aufgehoben. Oben, Zus. 22b zu §. 804 d. T. 
46) Nämlich auf den Fall der verzögenen Kapitals zahlung; denn dieser §. ist die Forrictzung 
der Bestimmung des vor. §. 875. 
 
	        

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