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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1_1_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band.
Editor:
Koch
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Full text

Bom Darlehnsvertrage. 785 
bestimmt worden, so dürfen beide zusammen den vorstehenden Satz der Sechs und 
Acht vom Hundert nicht übersteigen. 
§. 827. Sind weder Zinsen, noch Konventionalstrafe vorbedungen, so muß 
dennoch der Schuldner, von dem Tage an, wo er die Rückzahlung zu leisten schuldig 
war, und sie nicht geleistet hat, Zögerungszinsen entrichten "7). 
Anh. s. 26 sällt weg "#). 
  
47) Verzögerungszinsen haben eine durchaus accessorische Natur, so daß sie in der Regel mit 
der Hauptforderung zugleich eingeklagt werden müssen und nicht durch eine selbsiständige Klage ein- 
gesordert oder n ach gesordert werden können. S. u. §. 845 und die Anm. dazu. Wegen einer Aus- 
nahme s. o. die Aum. 43 a. E. (. A.) Tritt bei vordedungenen Zinsen eine Zögerung mit der 
Kapitalszahlung ein, so kann der Gläubiger Zögerungszinsen fordern und die Konventionalzinsen fah- 
ren lassen, was sowohl hinsichtlich des Zinsfußes als der Verjährung erheblich ist. Dies ist streitig. 
Eine andere Meinung ist, daß bei eingeretenem Verzuge des Schuldners in Zurückzahlung des ver- 
zinslichen Darlehns die ferneren Zinsen ihre Eigenschaft als vorbedungene nicht verlieren und daher 
der piersähren Verjährung unterliegen, wogegen die durch den Verzug ekwa begründeten Mehrzinsen 
der kurzen erjährung nicht unterliegen, und daß es hierin nichts ändere, wenngleich in der Schuld- 
verschreibung die Verzinfung nicht ausdrücklich bis zur Zurückzahlung des Kapitals versprochen sei. — 
Der Folgesatz ist einzuräumen, wenn der Grundsath dieser Meinung richtig ist. Das ist nicht anzu- 
erkennen, weil er keinen anderen Rechtsgrund hat als das Postulat, daß die binzutretende causa er 
mora gespaltet werden müsse und nur zum Theile Geltung erlange. Wo ist dafür ein juristischer 
Beweis? Jedoch dat sich die Mehrheit des damaligen Obertribunals durch den Pl.-Beschl. v. 9. April 
1846 (oben, Anm. 65 zu §. 2, Nr. 5 des G. v. 31. März 1831, Zus. 7 zu Tit. 9) für diese Mei- 
nung entschieden. Vergl. die Anwendungen in den Erk. v. 18. Nov. 1851 und v. 29. Novbr. 1853 
(Arch. f. Rechtef. Bd. IV. S. 90 und Bd. XI, S. 767. — (4. A.) Das Obertr. hat denn auch bei 
einer Entscheidung vom 7. November 1862 dem Pl.-Beschl. eine Beschränkung beigefügt. Der Pl.= 
Beschl. soll voraussetzen ein Zinsversprechen, „welches nicht durch einen terminus ad quem beschränkt 
ist, welches also, ungeachtet des hinzugekommenen Verzuges, als in Kraft verblieben betrachtet wer- 
den kann.“ (Arch. f. Rechtsf. Bd. XLVIII, S. 60.) h., wenn ein Darlehn auf ein Jahr, mit 
Oinzufügung des letzten Kalendertages, gegeben wird, so findet der Satz des Pl.-Beschl. keine An- 
wendung; wenn es auf Widerruf (Kündigung) gegeben wird und der Gläubiger so kündigt, daß die 
Fälligken genau an demselben Tage eintrin, so findet er Anwendung. Die Unterscheidung ist rein 
willkürlich, unjuristisch. 
48) Es hieß: „Der Fiskus ist nur vorbedungene Zinsen zu zahlen schuldig.“ Vor Einführung 
des A. L. R. war das Privilegium des Fiskus aus L. 17, 8. 5 D. de usurls (XIXII, 1): flseus e 
suls coniractibus usuras non dat, sed ipse accjpit, sowohl in der Gerichtspraxis unbezweiselt ge- 
handbabt, als auch von der Brandenburg'schen Gesetgebung. in dem Landtagsrezesse v. 26. Juli 1653, 
5. 27, besonders anerkannt worden. Bei Abfassung des Gesehzbuchs war es Übergangen worden, und 
man hielt dies, wie der J.M. in einem Schr. vom 20. Febr. 1797 (NRabe, Bd. IV, S. 32) aus- 
sprach, für eine Aufbebung. Das Generaldirektorium und das Oberkriegskollegium waren anderer 
Meinung: man forderte im JI. 1799 ein Gutachten von der Gesetzkommission. Das Gutachten der 
Justizdeputation vom 11. März 1799, und das hinterdrein noch von den vereinigten Deputationen 
der G.K. erstauete Gutachten vom 3. September 1799 fiel dahin aus, daß das Privilegium aus der 
L. 17, §. 5 de usuris durch das A. L. R. aufgehoben und dessen Wiederherstellung weder gerecht, 
noch billig sei. Dies fand nicht Beifall bei dem J. M. und dem Generaldirektorium. Auf eine Im- 
mediatanfrage erging die K.O. v. 28. Oktbr. 1799, welche lautet: „Seine Königl. Maj. von Preu- 
ßen k. ertheilen dem Generaldirektorio und dem Großkanzler v. Goldbeck auf die Aufrage vom 
24. d. M. zum Bescheid, daß allerdings ein deklaratorisches Gesetz dahin zu erlassen sei, daß Fiskus 
ohne Stipulation Zinsen zu bezahlen nicht schuldig, dergleichen aber, ohne Versprechen, ohne vorher- 
Egangene Mahnung und bestimmten Zahlungstag, zu empfangen wohl befugt sei.“ (N. E. S. Bd. X, 
2687; Rabe, Bd. V, S. ""6) In dem Zufertigungsreskr. vom 18. Nov. 1799 an die Justig- 
kollegien fagt der Großkanzler, daß diese authentische Deklaration kein neues Gesetz enthalte. Aus 
dieser K. O. wurde in den ersten Anh. z. A. L. R. S. 26, nur der erste Theil, nämlich die Bestim- 
mung: daß der Fiskus ohne Stipulation Zinsen zu bezahlen nicht schuldig sei, ausgenommen; der 
andere Theil, bemeffeud die Befugniß des Fiskus, Zinsen zu fordern, war zwar in den Entwurf 
des Anhangs auch ausgenommen worden, er findet sich aber durchstrichen, ohne daß ein Grund da- 
von ersichtlich ist. Ecseorer. Pens. XII. Motive z. A. L. R. II. 14, S. 146. Vergl. die Motive 
des Pl.-Beschl. des Obertr. vom 5. Juli 1852 (Entsch. Bd. XXIII S. 271). Inzwischen ist auch 
die in den §. 26 des Anh. ausgenommene erste Hälite jener Verfügung durch die Gesetze v. 7. Juli 
1838 und v. 7. März 1845 (Zus. 24 und 25) gänzlich verändert. 
Koch, Allgemeines Landrecht I. 5. Aufl. 50 
VBeon Zöge- 
Tungszinsen.
	        

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