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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1_1_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band.
Editor:
Koch
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Full text

Von Verträgen über Handlungen. 801 
genden, von dem Ersatze des einem Dritten entstandenen Schadens befreit werden, 
oder nicht, ist im Sechsten Titel §. 45 sqq. bestimmt. 
§. 898. Handelt der Arbeiter wider die Vorschrift, so haftet er für allen dadurch 
verursachten Schaden. 
§. 899. Außerdem dürfen gemeine Handarbeiter sowohl gegen den Dingenden, 
als gegen einen Dritten, nur ein grobes oder mäßiges 7°½) Versehen vertreten. 
§. 900. Der gedungene Arbeiter kann nur mit Einwilligung des Dingenden an 
seiner Statt einen Andern stellen. 
§. 901. Ist dieses mit Einwilligung des Dingenden geschehen, so darf der Ar- 
beiter für die Handlungen des Stellvertreters, wenn nichts Besonderes verabredet wor- 
den, nicht einstehen 2#1). 
5. 902. Bei eintretenden unüberwindlichen Hindernissen, ist der Arbeiter, einen 
Andern für sich zu stellen, nicht verpflichtet. 
§. 903. Er ist jedoch schuldig, den Dingenden von dem Hindernisse sobald als 
möglich zu benachrichtigen. 
§. 904. Außer diesem Falle muß der Arbeiter, der weder die Arbeit selbst ver- 
richten will, noch sich mit dem Dingenden über die Stellung eines Andern vereinigen 
kann, zur Leistung der versprochenen Arbeit, oder Vertretung des dem Dingenden aus 
der Unterbleibung entstehenden Nachtheils, nach den Vorschriften der Prozeßordnung 
angehalten werden 77). 
§. 905. Wenn die Zeit, wie lange der Vertrag dauern soll, weder in sich, noch 
in Beziehung auf die Vollendung einer gewissen Arbeit, bestimmt ist, so ist bei gemei- 
nen Handarbeitern der Vertrag nur auf einen Tag für geschlossen zu achten, und es 
kann also jeder Theil mit dem Verlaufe jeden Tages davon wieder abgehen. 
§. 906. Ein Gleiches findet statt, wenn auch die Bezahlung der Arbeiter nicht 
nach dem Tagelohne, sondern nach Klaftern, Ruthen, oder einem andern Maße be- 
dungen worden; sobald nur erhellet, daß nicht das Werk selbst verdungen, sondern 
die Bestimmung des Maßes bloß der nähem Bezeichnung wegen beigefügt worden. 
§. 907. Ist aber der Arbeiter auf eine in sich, oder durch Bezug auf die Vol- 
lendung eines gewissen Werks bestimmte Zeit gedungen worden: so kann er vor Ab- 
lauf dieser Zeit, in der Regel nur alsdann, wenn er untüchtig befunden wird, oder 
sonst seiner Pflicht kein Genüge leistet, entlassen werden. 
§. 908. Wird in diesem Falle, wo der Vertrag mit dem Arbeiter auf eine in 
sich, oder durch Bezug auf die Vollendung eines gewissen Werks bestimmte Zeit ge- 
schlossen ist, die Fortsetzung der Arbeit durch einen Zufall, auch nur auf eine Zeitlang 
unterbrochen, so kann dennoch jeder Theil von dem Vertrage wieder abgehen, und der 
Arbeiter kann nur für das Geleistete kontraktmäßige Vergütung, weiter aber keine Ent- 
schädigung fordern. 
§. 909. WMill jedoch der Dingende bei dem Vertrage stehen bleiben, und verlangt 
  
20 b) (3. A.) Gemeine Handarbeiter werden nicht als Sachverständige in ihrem Gewerbe angese- 
hen und daher nicht nach der Regel des §. 23, Tit. 3 beurtheilt; ein geringes Bersehen wird ihnen 
also, außer dem Falle des 8. 898, niemals angerechnet. 
Die Auedrucksweise des A. L.R.: „grobes oder mäßiges Versehen“, bedeutet immer, daß nur für 
eulpa levis, nicht auch für colpa levissima, einzustehen isl. Vergl. Tit. 13, §K. 33. Statt „oder“ 
sollte es „und“ heißen. 
21) Der Stellvertreter ist hier eigentlich nicht ein Stellvertreter, sondern ein Arbeiter, der für 
sich von dem Arbeitgeber die Arbeit erhatmen hat. Daraus folgt von selbst, daß der früher gedungen 
ewesene Arbeiter fr nichts haftet. Die Borschrift setzt einen durch eine in sich oder beziehungsweise 
stimmte Zeit dauernden Kontrakt voraus. Vergl. S. 905. 
22) Nicht zweckentsprechend. Nemo prseeise cogi potest ad faciendum. Wer möchte auch mit 
einem Handarbeiter zu thun haben, der auf Arbeit zu kommen mechanisch gezwungen wird. Weiter 
als eben zu kommen reicht der Zwang ja doch nicht bei freien Personen. Bergl. oben Anm. 13°. 
Koch, Allgemeinen Landrecht 1. b. Aufl. 51
	        

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