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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
50. Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betreffend Beförderung von Sonderzügen auf der Togobahn.
Volume count:
50
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

Togo 7. 2.1907. — Deutsch-Ostafrika 9. 2. 1907. — Togo 11. 2. 1907. 93 
In erster Linie werden die tarifmäßigen Kosten für die in den Sonderzügen 
beförderten Personen berechnet, mindestens müssen jedoch bezahlt werden 2 M. 
pro Zug und Kilometer bei Entfernungen bis zu 25 km und 1,50 M, pro Zug und 
Kilometer für die 25 km übersteigenden Entfernungen, mit der Maßgabe, daß im 
Gang mindestens 30 M, zu entrichten sind. 
Muß ein Sonderzug aus Betriebsgründen leer nach der Zugausgangssta- 
tion zurückbefördert werden, so wird der gleiche Fahrpreis auch für diese Beför- 
derungsstrecke zu erheben sein. 
Der Bahnverwaltung bleibt die Entscheidung darüber überlassen, ob sie 
auf Antrag Sonderzüge gestellen kann oder nicht. 
Lome, den 7. Februar 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
öl. Runderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die 
Erhebung der Häuser- und Hüttensteuer. Vom 9. Februar 1907. 
(Amtl. Anz. Nr. 3.) 
Die wegen Erhebung einer Häuser- und Hüttensteuer erlassenen Veroru- 
nungen vom 1. November 1897*) und 22. März 1905**) weisen übereinstimmend 
%% der eingehenden Steuerbeträge den kommunalen Verbänden zu. In 
Auslegung dieser Bestimmung hat das Auswärtige Amt, Kolonial-Abteilung, an- 
geordnet, daß die Teilung der Steuererträgnisse zwischen dem Landesfiskus 
einerseits und dem Kommunalfiskus anderseits in dem angegebenen Verhältnis 
bezüglich derjenigen Summen vorzunehmen sei, welche tatsächlich an die Kasse 
des Landesfiskus abgeliefert worden sind. Insoweit daher Steuerbeträge von den 
Steuerpflichtigen zwar eingezogen, aber infolge einer Unterschlagung usw. end- 
gültig in Verlust geraten sind, bevor sie bei den Kassen zum rechnungs- 
mäßigen Nachweis gelangten, scheiden sie bei jener Berechnung aus. Die frag- 
lichen Verluste sind also von dem Landesfiskus und von den Kommunen je zur 
Hälfte zu tragen. 
Auf die Verteilung der Erträgnisse der Gewerbesteuer findet die vor- 
stehende Bestimmung entsprechende Anwendung mit denjenigen Maßgaben, 
welche sich aus dem anderen Teilungsprozentsatz dieser Steuer ergeben. 
Daressalam, den 9. Februar 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiherr v. Rechenberg. 
52. Runderlafs des Gouverneurs von Togo, betreffend die Bestrafung 
der Straftaten der Eingeborenen. Vom 11. Februar 1907. 
(Amtsbl. 8. 50). 
Mit Rücksicht darauf, daß einerseits die Kodifikation des Eingeborenen- 
strafrechts noch längere Dauer in Anspruch nehmen wird und anderseits wieder- 
holt die Bestrafung von Handlungen der Eingeborenen verlangt worden ist, die 
*) D. Kol. Gesetzgeb. II 8. 368. 
##) D, Kol. Gesetzgeb. 1905 8.93.
	        

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