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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Full text

Allgem. Bestimmungen, betr. d. Vergebung v. Leistungen u. Lieferungen 1.4.1907. 171 
II. Fristen für die Vertragserfüllung. 
1. Für die Ausführung der Leistung oder Lieferungen sind ausreichend 
bemessene Fristen unter Berücksichtigung der Lage des Marktes, der Jahres- 
zeit und der Arbeitsverhältnisse zu bewilligen. 
2. Bei fortlaufendem Bedarf sind die Lieferfristen sachgemäß 
zu verteilen, wobei möglichst dem Bedürfnis der Lieferer nach gleichmäßiger 
Beschäftigung Rechnung zu tragen ist. 
3. Muß bei dringendem Bedarf die Frist für eine Lieferung ausnahms- 
weise kurz gestellt werden, so ist die besondere Beschleunigung nur für die 
zunächst erforderliche Menge vorzuschreiben. 
III. Bekanntmachung der Ausschreibung. 
1. Die Bekanntmachungen öffentlicher Ausschreibungen durch Zeitungen 
und Fachschriften müssen in gedrängter Form diejenigen Angaben vollständig 
enthalten, die für die Entschlie8ßung zur Beteiligung an der Bewerbung von 
Wichtigkeit sind. Insbesondere sind darin aufzuführen: 
Gegenstand und Umfang der Leistung oder Lieferung nach den 
wesentlichsten Beziehungen, wobei die Teilung des Gegenstandes nach 
Handwerkszweigen, Losen usw. hervorzuheben ist; 
die Frist für die Vertragserfüllung; 
Ort und Zeit der Eröffnung der Angebote; 
die Zuschlagsfrist; 
der Preis der Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen 
und die Stellen, an denen sie eingesehen und von denen sie bezogen werdeu 
können. 
2. Bemerkungen über den Vorbehalt der Auswahl unter den Bewerbern 
sind in die Bekanntmachungen nicht aufzunehmen. 
3. Die Bekanntmachungskosten werden von der ausschreibenden Behörde 
getragen. 
IV. Bewerbungsfrist. 
Um den Bewerbern die notwendige Zeit zur sachgemäßen Vorbereitung 
der Angebote zu gewähren, ist — vorbehaltlich einer durch besondere Umstände 
gebotenen größeren Beschleunigung — der Zeitpänkt der Eröffnung bei kleineren 
Arbeiten und leicht zu beschaffenden Lieferungen unter Bestimmung einer Frist 
von mindestens 14 Tagen, bei größeren Arbeiten mit einer solchen von mindestens 
4 Wochen, vom Tage des Erscheinens der Bekanntmachung in dem zuletzt zur 
Ausgabe gelangenden Blatte an gerechnet, festzusetzen. 
V. Zuschlagsfrist. 
1. Die Zuschlagsfristen sind in allen Fällen, insbesondere aber bei 
Lieferungen aolcher Waren, deren Preise häufigen Schwankungen unterliegen, 
möglichst kurz zu bemessen. 
2. Die Zuschlagsfrist darf in der Regel den Zeitraum von 4 Wochen 
nicht übersteigen. 
VL. Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und 
Lieferungen. 
1. Den öffentlichen Ausschreibungen sind die in der Anlage 1 zusammen- 
gestellten, von Zeit zu Zeit öffentlich bekannt zu machenden Bedingungen zu- 
grunde zu legen. 
_An] 
Aulage 1. 
—
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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