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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Full text

Allgem. Bestimmungen, betr. d. Vergebung v. Leistungen u. Lieferungen 1.4.1907. 173 
4. In geeigneten Fällen sind die zuständigen Interessentenvertretungen 
(Handwerks-, Handels- oder Landwirtschaftskammern) um Auskunft über die 
Leistungsfähigkeit nicht hinreichend bekannter Unternehmer zu 
ersuchen. 
5. Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind solche Angebote: 
a) die den der Ausschreibung zugrunde gelegten Bedingungen oder Proben 
nicht entsprechen; 
b) die nach den von den Bewerbern eingereichten Proben für den vor- 
liegenden Zweck nicht geeignet sind; 
c) die eine inoffenbarem Mıißverhältnis zu der Leistung oder 
Lieferung stehende Preisforderung enthalten, so daß nach dem ge- 
forderten Preise an und für sich eine tüchtige Ausführung nicht er- 
wartet werden kann. 
6. Nur ausnahmsweise darf in dem letzteren Falle (zu c) der Zuschlag 
erteilt werden, sofern der Bewerber als zuverlässig und leistungsfähig bekannt 
ist und ausreichende Gründe für die Abgabe des ausnahmsweise niedrigen Ge- 
botes beigebracht sind oder auf Befragen beigebracht werden. 
7. Die Bedürfnisse an landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind, soweit dies 
ohne Schädigung fiskalischer oder anderer allgemeiner Interessen und ohne 
grundsätzliche Ausschließung des Handels ausführbar ist, tunlichst unmittelbar 
von den Produzenten zu erwerben. 
8. Bei der Vergebung von Leistungen und Lieferungen für Bauten sind 
im Falle gleicher Preisstellung die am Orte der Ausführung oder in dessen Nähe 
wohnenden Gewerbetreibenden vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie die 
Arbeiten im eigenen Betriebe ausführen. 
9. Im übrigen ist bei öffentlichen Ausschreibungen der Zuschlag dem- 
jenigen der drei als Mindestfordernde in Betracht kommenden Bewerber zu 
erteilen, dessen Angebot unter Berücksichtigung aller Umstände als das an- 
nehmbarste zu erachten ist. 
10. Bei engeren Ausschreibungen hat unter sonst gleichwertigen An- 
geboten die Vergebung an den Mindestfordernden zu erfolgen. Sind ausnahms- 
weise den Bewerbern die näheren Vorschläge in betreff der einzelnen Anlagen 
und Einrichtungen überlassen worden, so ist der Zuschlag auf dasjenige An- 
gebot zu erteilen, das für den gegebenen Fall als das geeignetste und zugleich 
in Abwägung aller Umstände als das preiswürdigste erscheint. 
11. Ist keines der hiernach bei öffentlichen und engeren Ausschreibungen 
in Betracht kommenden Mindestgebote für annehmbar zu erachten, so hat die 
Ablehnung sämtlicher Gebote und die Einleitung eines neuen Verfahrens zu 
erfolgen. 
C. Abschluß förmlicher Verträge. 
I. Form der Verträge. 
1. Über den durch die Erteilung des Zuschlags zustande gekommenen 
Vertrag ist der Regel nach eine schriftliche Urkunde zu errichten. 
2. Hiervon kann unter der Voraussetzung, daß die Rechtsgültigkeit des 
Übereinkommens dadurch nicht in Frage gestellt wird, abgesehen werden: 
A. bei Gegenständen bis zum Wert von 
a) 3000 Mark frei Werk ohne Verpackung, 
b) 4000 Mark frei Bord Schiff Seehafen einschl. Verpackung, 
c) 5000 Mark frei Land Schutzgebiet, 
einschließlich;
	        

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