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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Full text

Allgem. Bestimmungen, betr. d. Vergebung v. Leistungen u. Lieferungen 1.4.1907. 175 
8. Verdingungsanschläge, Zeichnungen, allgemeine und besondere Be- 
dingungen sind durch Anheften mit Schnur und Siegel zu Bestandteilen des 
Vertrages zu machen. Umfangreichere Zeichnungen sind als Anlagen lose bei- 
zufügen und als solche beiderseits anzuerkennen. 
9. Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen sind in den Ver- 
tragsurkunden zu vermeiden. Werden Berichtigungen erforderlich, so sind sie 
am Rande durch die Unterschrift beider Teile anzuerkennen. 
10. Die Seiten der Vertragsurkunden sind mit fortlaufenden Zahlen zu 
bezeichnen. 
D. Inhalt und Ausführung der Verträge. 
Die Verbindlichkeiten, die den Unternehmern auferlegt werden, dürfen 
dasjenige Maß nicht übersteigen, welches Privatpersonen sich in ähnlichen Fällen 
auszubedingen pflegen. In den Verträgen sind nicht nur die Pflichten, sondern 
auch die ihnen entsprechenden Rechte der Unternehmer zu verzeichnen. 
Im einzelnen. 
I. Zahlung. 
1. Die Zahlungen sind unter tunlichster Berücksichtigung der Verkehrs- 
sitte aufs Außerste zu beschleunigen. 
2. Die Abnahme hat alsbald nach Fertigstellung oder Ablieferung der 
Leistung oder Lieferung zu erfolgen. 
3. Verzögert sich die Zahlung infolge der notwendigen genauen Fest- 
stellung des Geleisteten oder Gelieferten, oder erstreckt sich die Ausführung über 
einen längeren Zeitraum, so sind Abschlagszahlungen bis zu demjenigen Betrage 
zu leisten, den der abnehmende Beamte nach pflichtmäßigem Ermessen zu ver- 
treten vermag. “ 
4. Wird dem Unternehmer von der Verwaltung eine Frist für die Ein- 
reichung der Schlußrechnung gesetzt, so hat die Prüfung und Festlegung der 
richtig befundenen Schlußrechnung innerhalb einer anschließenden gleichen 
Frist zu erfolgen. 
5. Auf Antrag der Unternehmer sind Zahlungen an sie durch Vermittlung 
der Reichsbank zu leisten. 
II. Sicherheitsleistung. 
1. Die Zulassung zu dem Ausschreibungsverfahren ist von einer vorgän- 
gigen Sicherheitsleistung nicht abhängig zu machen; dagegen kann in den hierzu 
geeigneten Fällen vor der Erteilung des Zuschlages die ungesäumte Sicherheits- 
leistung verlangt werden. 
2. Die Sicherheit kann durch Bürgen oder durch Pfänder bestellt werden. 
3. Bei Bemessung der Höhe der Sicherheit und der Bestimmung darüber, 
ob sie auch während der Gewährleistungszeit ganz oder teilweise einbehalten 
wird, ist über dasjenige Maß nicht hinauszugehen, welches geboten ist, um die 
Verwaltung vor Schaden zu bewahren. 
4. Der Regel nach ist die Sicherheit nicht höher als auf 5 vH. der Ver- 
Iragssumme zu bemessen. 
5. Wenn die Vertragssumme 10000 Mark nicht übersteigt, oder wenn die 
zu hinterlegende Sicherheit den Betrag von 500 Mark nicht erreichen würde, ist 
auf Sicherheitsleistung in den Fällen zu verzichten, in denen die Unternehmer 
als leistungsfähig und zuverlässig bekannt sind. 
6. Die Sicherheitsleistung gemäß Abs. 2 kann nach dem Ermessen der 
Verwaltung auch ersetzt werden:
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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