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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Full text

176 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee- Schutzgebiete. 
a) durch Hinterlegung trockener oder gezogener Sichtwechsel, welche der 
Verwaltung einen wechselmäßigen Anspruch gegen den Aussteller in 
Höhe der Sicherheitssumme gewähren; 
b) sofern die zu bestellende Sicherheit den Betrag von 1000 Mark nicht 
übersteigen würde, durch Einbehaltungen von Abschlagszahlungen in 
entsprechendem Betrage. 
7. Zur Hinterlegung von Sparkassenbüchern als Sicherheit dürfen nicht 
nur Abrechnungsbücher von solchen öffentlichen Sparkassen, die behördlich zur 
Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind, sondern auch Abrechnungs- 
bücher von anderen öffentlichen und Privatsparkassen, Banken, Kreditgenossen- 
schaften und sonstigen privaten Anstalten angenommen werden. Bei der Sicher- 
heitsbestellung durch Abrechnungsbücher der letztgedachten Art ist jedoch zu- 
gleich der Nachweis zu erbringen, daß die betreffenden Anstalten nach ihren 
finanziellen Grundlagen und organisatorischen Einrichtungen ausreichende 
Sicherheit bieten. 
8. Der Bürge hat einen Bürgschein nach dem Muster der Anlage 2 aus- 
Baia stellen. 
9. Der Unternehmer, der in das Reichs- oder Staatsschuldbuch einge- 
tragene Forderungen, Depotscheine der Reichsbank oder der Königl. Seehand- 
lung (Preußischen Staatsbank), oder aber Sparkassenbücher zum Pfande bestellt, 
hat eine Verpfändungsurkunde auszustellen. Diese soll bei Forderungen, die in 
das Reichsschuldbuch oder in das preußische Staatsschuldbuch eingetragen sind. 
Anlage 8._den Wortlaut der Anlage 3, bei Verpfändung von Depotscheinen der Reichsbank 
7 oder der König]. Seehandlung (Preußischen Staatsbank) und von Sparkassen- 
e &+_büchern den Wortlaut der Anlage 4 haben. 
A 
10. Der Verpfänder von Depotscheinen der Reichsbank oder der Königl. 
Seehandlung (Preußischen Staatsbank) hat außerdem eine Erklärung nach Ar- 
niage 6. lage 5 in doppelter Ausfertigung beizubringen. Die Erklärungen sind, nachdem 
a unter die erste Ausfertigung das darunter stehende Ersuchen gesetzt ist, an die 
Reichsbank oder die Seehandlung zu senden, welche die zweite Ausfertigung mit 
der entsprechenden Erklärung zurücksendet. 
11. Bei Verpfändung von Sparkassenguthaben hat der Verpfänder nach- 
zuweisen, daß er dem Drittschuldner (der Sparkassenverwaltung) die Verpfän- 
dung angezeigt hat. Bei Verpfändung von in das Reichs- oder Staatschuldbuch 
eingetragenen Forderungen ist von ihm der Nachweis zu erbringen, daß die Ver- 
pfändung in das Schuldbuch eingetragen ist. 
12. Die Zinsscheine der Wertpapiere für denjenigen Zeitraum, während 
dessen voraussichtlich die Leistung oder Lieferung noch in der Ausführung be- 
griffen sein wird, können in den geeigneten Fällen den Unternehmern belassen 
werden. 
13. Die Rückgabe der Pfänder hat, nachdem die Verpflichtungen, zu 
deren Sicherung sie gedient haben, erfüllt sind, ohne Verzug zu erfolgen. 
III. Vertragsstrafen. 
1. Vertragsstrafen sind nur auszubedingen, wenn ein erhebliches Inter- 
esse an der rechtzeitigen Vertragserfüllung besteht. 
2. Die Höhe der Vertragsstrafen ist in angemessenen Grenzen zu halten, 
zumal sie bei Überschreitung dieser Grenzen nach den gesetzlichen Bestim- 
mungen auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf einen verhältnismäßigen 
Betrag herabgesetzt werden können.
	        

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