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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Full text

178 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Anlage 1 zu Nr. 96. 
Bedingungen für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen. 
81. Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der 
Bewerber. 
Bei der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat niemand Aussicht, 
als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für ihre tüchtige und pünkt- 
liche Ausführung die erforderliche Sicherheit bietet. 
82. Einsicht und Bezug der Verdingungsunterlagen. 
Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw. sind an den in 
der Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen. Vervielfältigungen werden 
auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt, soweit sie vorrätig 
sind oder durch die verfügbaren Hilfskräfte neu angefertigt werden können, 
Der Name des Bewerbers, an den die Verdingungsunterlagen verabfolgt sind, 
wird nicht bekannt gegeben. 
$3. Form und Inhalt der Angebote. 
1. Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen Vor- 
drucke, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Ausschreibung ge- 
forderten Überschrift versehen, verschlossen, porto- und bestellgeldfrei bis zu 
dem angegebenen Zeitpunkte einzureichen. 
2. Die Angebote müssen enthalten: 
a) die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Bedingungen, 
die der Ausschreibung zugrunde gelegt sind, unterwirft; 
b) die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährung, und zwar so- 
wohl der Preise für die Einheiten als auch der Gesamtforderung in 
Zahlen und Buchstaben; stimmt die Angabe der Einheitspreise in 
Zahlen mit der in Buchstaben nicht überein, so soll die Angabe in 
Buchstaben maßgebend sein; die Gesamtforderung wird aus den Ein- 
heitspreisen rechnerisch festgestellt; 
c) die genaue Bezeichnung und Adresse des Bewerbers; 
d) von gemeinschaftlich bietenden Personen die Erklärung, daß sie sich 
für das Angebot als Gesamtschuldner verbindlich machen, sowie die 
Bezeichnung eines zur Geschäftsführung und zur Empfangnahme der 
Zahlungen Bevollmächtigten; letzteres Erfordernis gilt auch für die 
Gebote von Gesellschaften und juristischen Personen; 
e) nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit eingereichten 
Proben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor der Verhandlung zur 
Eröffnung der Angebote eingesandt und derart bezeichnet sein, daß 
sich ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören; 
f) die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugsquellen der Waren 
und die zu deren Herstellung verwendeten Roh- und Hilfsstoffe. 
3. Angebote, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere 
solche, die bezüglich des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst abweichen 
oder das Gebot an Sonderbedingungen knüpfen, haben keine Aussicht auf Berück- 
sichtigung.
	        

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