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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Full text

Allgem. Bestimmungen, betr. d. Vergebung v. Leistungen u. Lieferungen 1.4.1907. 179 
$4 Wirkung des Angebots. 
1. Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der aus- 
schreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlagsfrist an ihre 
Angebote gebunden. 
2. Die Bewerber unterwerfen sich mit der Abgabe des Angebots wegen 
aller für sie daraus entstehenden Rechte und Verbindlichkeiten der Zuständig- 
keit der Gerichte des Ortes, an dem die ausschreibende Behörde ihren Sitz hat. 
85. Erteilung des Zuschlags. 
1. Der Zuschlag wird von dem mit der Ausschreibung beauftragten Be- 
amten oder von der ausschreibenden Behörde oder von einer dieser übergeord- 
neten Behörde entweder in der von dem gewählten Unternehmer mit zu voll- 
zehenden Verhandlungs-Niederschrift oder durch besondere schriftliche Mit- 
teilung erteilt. 
2. Letzterenfalls ist der Zuschlag mit bindender Kraft erfolgt, wenn die 
Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief 
dem Telegraphen- oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot be- 
zichnete Adresse übergeben worden ist. 
3. Diejenigen Bewerber, die den Zuschlag nicht erhalten, werden benach- 
richtigt, und zwar erfolgt die Nachricht als portopflichtige Dienstsache. Proben 
werden im Falle der Ablehnung des Angebots nur dann zurückgegeben, wenn 
dies in dem Angebotschreiben ausdrücklich verlangt oder ein dahingehender 
Antrag innerhalb vier Wochen nach Eröffnung der Angebote gestellt wird, vor- 
ausgesetzt, daB die Proben bei den Prüfungen nicht verbraucht sind. Die Rück- 
sendung erfolgt alsdann auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe 
findet im Falle der Annahme des Angebots in der Regel nicht statt; wertvolle 
Proben können jedoch auf die zu liefernde Menge angerechnet- oder, soweit an- 
gängig, nach beendeter Lieferung dem Unternehmer auf seine Kosten wieder 
zugestellt werden. 
4. Eingereichte Entwürfe werden geheim gehalten und auf Verlangen 
zurückgegeben. 
5. Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer umgehend 
schriftlich zu bestätigen. 
$6. Beurkundung des Vertrages. 
1. Der Bewerber, der den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern 
über den durch die Erteilung des Zuschlags zustande gekommenen Vertrag eine 
schriftliche Urkunde zu vollziehen. 
2. Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht bekannt ist, 
bleibt vorbehalten, ihre Beglaubigung zu verlangen. 
3. Die der Ausschreibung zugrunde liegenden Verdingungsanschläge, 
Zeichnungen, Bedingungen usw., welche bereits durch das Angebot anerkannt 
sind, hat der Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit zu unterzeichnen. 
8 7. Sicherheitsleistung. 
Innerhalb 14 Tage nach Erteilung des Zuschlags hat der Unternehmer die 
vorgeschriebene Sicherheit zu bestellen, widrigenfalls die Behörde befugt ist, 
von dem Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz zu beanspruchen. 
88. Kosten derAusschreibung. 
Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unter- 
nehmer nicht beizutragen. 
12*
	        

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