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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
104. Bestimmungen des Gouvernements von Deutsch-Südwestafrika über den Bezug von Wasser aus der fiskalischen Wasserleitung in Swakopmund.
Volume count:
104
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

Full text

— 2565 — 
Personen, welche die Nacht vom 30. November zum 1. December in gar keiner 
Wohnung zubrachten (Reisende, bei Nacht beschäftigte Arbeiter, Soldaten auf Wache), 
sind in derjenigen aufzuzeichnen, in welcher sie am Morgen des 1. December an- 
gekommen sind. 
83. Bei Personen, welche in der Nacht vom 30. November zum 1. December 
geboren wurden oder verstarben, entscheidet der Umstand, ob dieß vor oder nach der 
Mitternachtsstunde geschah. Vor Mitternacht Geborene oder nach Mitternacht Gestorbene 
sind noch einzutragen, dagegen nach Mitternacht Geborene und vor Mitternacht Ge- 
storbene nicht mehr einzutragen. 
&4. Die Eintragung hat durch die Bevölkerung selbst und zwar für jede Haus- 
haltung durch den Haushaltungsvorstand, für Heil -, Verpfleg-, Erziehungsanstalten, 
Gefängnisse, Zucht-, Arbeits-, Besserungs= und Armenhäuser, sowie Casernen durch die 
Vorsteher oder deren Stellvertreter zu geschehen. 
8 5. Zu diesem Ende ist an jede Haushaltung, d. i. an jede Vereinigung von zwei 
oder mehr Personen, welche eine gemeinschaftliche Wohnung innehaben, nicht minder 
an jede einzelne lebende selbstständige Person, welche eine eigene Wohnung inne hat, 
eine Haushaltungsliste, an jeden Vorsteher oder Besitzer einer der obgedachten An- 
stalten eine Anstaltsliste zu verabfolgen. In die letztere sind aber nur die nicht zur 
Haushaltung der Besitzer, Vorsteher, Beamten und Angestellten gehörigen Insassen der 
Anstalt aufzunehmen. Die Personalangaben über die ersteren, sowie über die zu ihren 
Haushaltungen gehörigen Personen sind in gewöhnliche Haushaltungslisten einzu- 
tragen. 
66. Besuchsfremde, Aftermiether, Personen in Schlafstelle und einquartierte 
Soldaten sind von den Vorständen der Haushaltungen, bei denen sie zu Gaste sind, 
in Aftermiethe oder Schlasstelle wohnen, resp. in Quartier liegen, und auf deren Haus- 
haltungslisten miteinzutragen, Dienstboten und Gewerbsgehülfen auf den Haushaltungs- 
listen der Herrschaften resp. der Arbeitgeber nur dann, wenn sie bei denselben wohnen, 
sonst (wenn sie nicht eine eigene Haushaltung besitzen und daher mit eigenen Haushaltungs- 
listen zu versehen sind) auf den Haushaltungslisten der Haushaltungen, bei welchen sie 
wohnen, resp. die Nacht vom 30. November zum 1. December zugebracht haben (vergl. 
§ 2). 
8 7. Fremde, welche in Gasthöfen logiren, sind in die Haushaltungslisten der 
Gasthofsbesitzer oder Pächter einzutragen, denen nach Bedarf eine zweite, dritte 2c. als 
Fortsetzung anzufügen ist. Um die Gewinnung der erforderlichen Angaben von den 
betreffenden Fremden zu erleichtern und das Circuliren der Liste von einem zum
	        

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