Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
171. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Verzollung alkoholhaltiger Essenzen usw.
Volume count:
171
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

Full text

Tarif— 
bestimmungen. 
Estafetten- 
beförderung. 
a) Annahme. 
b) Gewicht und 
Beschaffenheit 
der Depeschen. 
J%) Beförder- 
ungsweise. 
— 314 — 
pflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die 
Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porto- 
pflichtiger Sendungen die Briefcouverts zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, 
das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen. 
8 43. 
1 Die zu dem ersten Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarif- 
bestimmungen, soweit dieselben in dem gesammten Umfange des Postgebiets gleichmäßig 
Anwendung finden, sind in der anliegenden Zusammenstellung enthalten. Rücksichtlich 
der sonstigen zu diesem Abschnitte gehörigen, reglementarisch zu treffenden Tarifbestimm= 
ungen bewendet es bis auf Weiteres bei den bestehenden Verhältnissen. 
Zweiter Abschnitt. 
Estafettenbeförderung. 
8 44. 
I In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kommen folgende 
Bestimmungen in Anwendung: 
Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung nur 
bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten-Station 
sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der ein- 
gelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. Sendungen, welche ausschließ- 
lich auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden zur estafettenmäßigen Beförderung 
nicht angenommen. 
im Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht 
von 20 Pfund befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250 Grammen müssen mit 
haltbarem Papier couvertirt, schwerere Briefe und Packete aber in Wachsleinwand ver- 
packt, auch müssen die Briefe und Packete in einem solchen Format zur Post eingeliefert 
werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden. 
IV Die Adresse muß der Vorschrift des § 2 entsprechen. 
V Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
VI Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
VvIl. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisenbahnzüge 
werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt hat, be- 
nutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafettendepeschen mit denselben ihren Be-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment