Staatsbibliothek Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
7. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1907.
Volume count:
7
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • 1. Weltpostverein. Weltpostvertrag und Nebenverträge. Nachtrag für das Jahr 1906.
  • 2. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. (2)
  • 3. Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. (3)
  • 4. Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für die Monate April und Mai 1907. (4)
  • 5. Gesetz, betreffend die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. (5)
  • 6. Beschluß des Bundesrats, betreffend die zollfreie Ablassung von Erbschaftsgut in den deutschen Schutzgebieten verstorbener Deutscher. (6)
  • 7. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1907. (7)
  • 8. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Februar 1900, betreffend die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar. (8)
  • 9. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt des Deutschen Reichs für die deutschen Schutzgebiete zu dem in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel. (9)
  • 10. Allerhöchste Ordre, betreffend den Salut für die Gouverneure deutscher Kolonien. (10)
  • 11. Allerhöchste Ordre, betreffend Niederschlagung verwirkter Vertragsstrafen. (11)
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

12 Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete. 
erleiden, ist zwecks Bemessung der Reisebeihilfen der Familienmitglieder von der vollen 
Urlaubsbeihilfe auch dann zu machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete freie 
Verpflegung erhält. 
Wiesbaden, den 17. Mai 1907. 
Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
Zur Anmerkung.*) Absatz 6 der Anmerkung ist neu hinzugetreten. Die Gewährung 
von Reisebeibilfen für Familienmitglieder von Militärpersonen, Beamten und sonstigen 
Angestellten der Schutzgebiete auch außerhalb des Falles eines Umzugs entspricht 
einem dringenden Bedürfnisse der Kolonialverwaltung. 
Als Familienmitglieder im Sinne dieses Vermerkes kommen neben der Ehefrau 
und den Kindern nur solche Verwandte des Familienhaupts in Betracht, welche beim 
Fehlen einer Ehefrau die Hausfrau zu ersetzen bestimmt sind. 
Zur Verhütung einer mißbräuchlichen oder für den Fiskus unwirtechaftlichen 
Ausnutzung der fraglichen Vergünstigung wird bezüglich jedes für eine Reisebeihilfe 
in Betracht kommenden Familienmitglieds vor Antritt der Ausreise oder Wieder- 
ausreise eine amteärztliche Bescheinigung verlangt werden, wonach die betreffende 
Persönlichkeit den Einflüssen des Tropenklimas gewachsen ist, und wenn die Heim- 
reise vor Ablauf der Dienstperiode des Familienhaupts erfolgen soll, eine weitere 
derartige Bescheinigung des Inhalts, daß die Heimreise vom ärztlichen Standpunkt 
als unaufschiebbar erachtet wird. 
Im Verlauf einer Dienstperiode des Familienhaupts darf für Familienangehörige 
nur je einmal Heimreise- und Wiederausreisebeibilfe gezahlt werden. 
Eine künftige Änderung dieser Grundsätze bleibt für den Fall vorbehalten, daß 
eine solche sich an der Hand der zu sammelnden Erfahrungen als angezeigt heraus- 
stellen sollte. 
8. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Februar 1900, 
betreffend die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den 
Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar. 
Vom 11. Juni 1907. 
(Reichs-Gesetzbl. S. 367.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen usw. 
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 15. Februar 1900, betreffend die Freund- 
schaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, Handels- und 
Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar (Reichs-Gesetzbl. S. 37),”*) im Namen des 
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 
$ 1. Die auf Exterritorialitätsrechte bezüglichen Vorschriften des Freund- 
schafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags mit Zanzibar vom 20. Dezember 1885 
(Reichs-Gesetzbl. 1856 S. 261) werden hierdurch außer Anwendung gesetzt mit. 
der Maßgabe, daB die Angehörigen des Deutschen Reichs und der deutschen 
Schutzgebiete sowie die deutschen Schutzgenossen im Sultanate Zanzibar fortan 
der Gerichtsbarkeit der dort von Großbritannien eingerichteten Gerichte unter- 
worfen sind. 
$ 2. Die bei den deutschen Konsulargerichten für das Sultanat Zanzibar 
anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen werden von diesen 
Gerichten nach den bisherigen Vorschriften erledigt. 
*) Bemerkung in den Erläuterungen zum Haushaltsetat der Schutzgebiete für 1907. 
*#) D. Kol. Gesetzgeb. V S. 31.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.