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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
182. Vertrag zwischen dem Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der Woermann-Linie, betreffend das Landungswesen in Swakopmund vom 10. Juli/10. August 1907.
Volume count:
182
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Tarif für den Hafen von Swakopmund.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

318 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
10 vH. bei einer mit einem Schiffe und für 
einen Empfänger zur Beförderung gelangenden 
Stückzahl von über 10 bis 20, 
15 „ desgleichen „ „ » 20 „ 80 
20 ,„ > „ »  ».30 „ 4. 
30 „ „> »» » n.40 „ 50 
40 ,„ „ >> » „ 50 ,„ 100 
50 „ „ „ » „100. 
In jeder der angegebenen Stufen darf jedoch als Gesamt- 
betrag für einen solchen Transport höchstens der für die Mindest- 
zahl der folgenden Stufe sich ergebende Betrag erhoben werden. 
3. Für die Beförderung aller sonstigen, im vorstehenden nicht be- 
nannten Güter von der Längsseite des Schiffes bis in den Zoll- 
schuppen, die Zollhöfe oder auf den Kohlenlagerplatz sowie für 
die Stapelung und Übergabe oder für die gleiche Leistung in um- 
gekehrter Richtung . on en 5,50 M. 
für 1000 kg bzw. das Kubikmeter. 
Vorkommendenfalls verteilt sich die unter Ziffer 3 fest- 
gesetzte Gebühr, wie folgt: 
a) für das Verladen in die Landungsfahrzeuge, das Verbringen der 
Landungsfahrzeuge an Land und das Einlegen in die Schlingen 
zum Aufholen . . 2 2: 2 or on nn re... M. 
Die unter II 3a angeführte Gebühr gilt auch für Um- 
ladungen auf der Reede von Schiff zu Schiff. 
b) Für das Aufholen mit dem Kran oder das sonstige Heraus- 
nehmen aus den Landungsfahrzeugen, Verladung auf die Bahn- 
wagen, Beförderung in den Zollschuppen, die Zollhöfe oder auf 
den Kohlenlagerplatz und Stapelung een ne 2HIO u 
für 1000 kg bzw. das Kubikmeter. 
Bei Massengütern einer Art, die in Mengen von nicht weniger als 
100 Tons mit einem Schiffe auf einem Konnossemente eingeführt und 
schiffsseitig in ununterbrochener Folge in Mengen von mindestens 20 Tons stünd- 
lich gelöscht werden, ist die Woermann-Linie verpflichtet, zu der unter II 3b 
aufgeführten Gebühr auf zollamtlich genehmigten Antrag geeignete, in den Zoll- 
höfen oder auf dem Kohlenlagerplatze rechtzeitig bereitgestellte Eisenbahnwagen 
unter die Brückenkräne zu bringen, die Güter unmittelbar aus den Leichtern in 
diese Wagen zu verladen und letztere zur Übergabe ohne Entladung in die Zoll- 
höfe oder auf den Kohlenlagerplatz zu befördern. 
Die gleiche Leistung liegt ihr sinngemäß in umgekehrter Richtung bei der 
Ausfuhr von Massengütern ob. 
III. Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Die Zahlung der fiskalischen Hafengebühren hat an die Woermann- 
Linie zu geschehen, welche die Gebühren an die Zollkasse in Swakopmund gemäb 
den hierüber zu erlassenden Bestimmungen abführt. 
2. Postsendungen und die zum dienstlichen Gebrauch der Post- und Tele 
graphenanstalten des südwestafrikanischen Schutzgebiets bestimmten Gegen- 
stände sind von der Zahlung der fiskalischen Hafengebühr in demselben Mal 
befreit wie die Amtsbedürfnisse des Gouvernements.
	        

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