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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
280. Runderlaß des Gouverneurs von Kamerun, betreffend den Verkehr der Behörden des Schutzgebiets mit dem Publikum.
Volume count:
280
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

Togo 4.11.1907. — D. Ostatr. 13.11.1907. — Kamerun 14.11.1907. — Desgl. 15.11.1907. 415 
unter diejenige Ruhe und Sachlichkeit zu vermissen ist, welche zu einer ersprieß- 
lichen Erledigung der Geschäfte im beiderseitigen Interesse notwendig ist. Ich 
habe bei den Besprechungen, welche ich in letzter Zeit an verschiedenen Orten 
des Schutzgebiets mit Vertretern aller Berufsstände gehabt habe, immer wieder 
darauf hingewiesen, wie wenig es zu einer glatten Erledigung der Geschäfte bei- 
trägt, wenn in Eingaben an die Behörden des Schutzgebiets das Gewicht der vor- 
gebrachten Gründe durch Beleidigungen gegen einzelne Beamte und Offiziere 
verstärkt werden soll. Ich habe überall die Interessenten ersucht, in ihren Ein- 
gaben alle persönlichen Ausfälle zu vermeiden, muß aber auf der anderen Seite 
erwarten, daß sich auch die Behörden des Schutzgebiets im Verkehr mit Privaten, 
und zwar sowohl im mündlichen wie im schriftlichen, der strengsten Sachlich- 
keit befleißigen. Ich mache besonders auf folgende Punkte aufmerksam: 
1. Bei jedem amtlichen Bescheide und jeder amtlichen Auflage sind stets 
in kurzer Fassung die Gründe und diejenigen gesetzlichen und Verordnungs- 
bestimmungen anzugeben, auf welchen die Verfügung beruht; 
2. es ist anzugeben, ob und an wen und binnen welcher Frist die Be- 
schwerde zulässig ist; 
3. handelt es sich um amtliche Auflagen, bei welchen von dem Betroffenen 
die Durchführung einer Anordnung durch eine Handlung, wie z. B. Niederreißen 
von Baulichkeiten usw. verlangt wird, so ist für die Durchführung der Anordnung 
stets eine den Verhältnissen angemessene Frist zu setzen; 
4. In den Gründen zu einer amtlichen Entscheidung sind Momente per- 
sönlicher Art wegzulassen, sofern nicht auf Grund gesetzlicher oder Verordnungs- 
vorschriften, wie z. B. bei der Erlaubnis zur Waffenführung, die persönliche Zu- 
verlässigkeit des Gesuchstellere für den Ausfall der Entscheidung maßgebend ist. 
Aber auch in diesen Fällen sind lediglich Tatsachen anzuführen und alle Be- 
merkungen, welche formell verletzend wirken, zu vermeiden; 
’ 5, es ist nicht zulässig, in der Begründung amtlicher Entscheidungen 
einem Gesuchsteller Motive unterzuschieben, welche er nicht selbst zum Ausdruck 
gebracht hat oder welche nicht durch Tatsachen zu erweisen sind. 
Ich ersuche die Behörden des Schutzgebiets im Verkehr mit Privaten in 
Zukunft die oben bezeichneten Gesichtspunkte genau zu beachten. 
Buea, den 14. November 1907. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
281. Runderlals des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Ver- 
pflegungsvorschriften (Trägergestellung). Vom 15. November 1907. 
Auf Befehl des Reichs-Kolonialamts bestimme ich, daß die durch den Rund- 
erlaß vom 9. Oktober 1906*) bekannt gegebene Änderung der 88 16 und 17 der 
Verpflegungsvorschriften nicht erst vom 1. Oktober 1906, sondern bereits vom 
30. September 1904 ab in Kraft tritt. 
Buea, den 15. November 1907. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
® D. Kol. Gesetzgeb. 1906 8. 319.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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