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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachtrag für das Jahr 1898.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
1. Vorläufige baupolizeiliche Vorschriften für di Stadtlage im Gouvernement Kiatschou, erlassen vom Gouvefrneur.
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • 1. Vorläufige baupolizeiliche Vorschriften für di Stadtlage im Gouvernement Kiatschou, erlassen vom Gouvefrneur. (1)
  • Nachträge für das 1907.
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

Baupolizeiliche Vorschriften für die Stadtanlage in Kiautschou 11. 10. 1898. 487 
B. Bestimmungen für die der offenen bzw. geschlossenen 
Bebauung vorbehaltenen Teile des Bebauungsgebiets. 
$ 4. Die Straßenfronten des Gebäudes müssen in der Baufluchtlinie oder 
parallel mit dieser errichtet werden. 
8 5. Von jedem Grundstück sind in der Regel nur °/,, der Fläche bebau- 
bar. Bei Berechnung dieser Fläche werden die Flächen der eventuellen Vor- 
gärten von der Gesamtfläche vorweg abgezogen. 
$ 6. Die Fronthöhe des Gebäudes (von Oberkante Bürgersteig bis Ober- 
kante Hauptgesime bzw. Attika gerechnet) soll in der Regel die Breite der vor- 
liegenden Straße (bis zur gegenüberliegenden Bauflucht gerechnet) nicht über- 
steigen. Die größte zulässige Höhe beträgt 18 m. Innerhalb dieser Höhe dürfen 
nicht mehr als drei zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Ge- 
schosse angelegt werden. Bei Giebeln und Aufbauten wird eine mittlere Höhe 
berechnet. 
Zur Gebäudehöhe werden mitgerechnet: steile Dachflächen und Dachauf- 
bauten mit dem Teile ihrer Höhe, welcher die Höhe eines Daches von 45 Grad 
Steigung übertrifft.e. Bei Eckhäusern ist ein einheitliches mittleres Höhenmaß, 
bei Gebäuden, welche hinter die Baufluchtlinie zurücktreten, ein gesteigertes 
Höhenmaß zulässig. Zwischen Gebäuden, welche nicht unmittelbar bei einander 
stehen, muß ein Raum von 6 m Breite freibleiben. Dieser Abstand ist in der 
Regel zu halbieren. 
Bei Anlage von Fenstern für bewohnte Räume in den Giebelwänden ist 
ein Abstand von 4 m von der Nachbargrenze erforderlich. 
Für bewohnte Hintergebäude gilt die Regel, daß die Höhe die Breite des 
vorliegenden Hofes nicht übersteigen Jdarf; Seitenflügel dürfen in einer Länge 
von höchstens 5,5 m die Höhe des Vordergebäudes erhalten, wofern in diesem Teile 
des Seitenflügels eine bis in das oberste Geschoß führende Treppe angelegt wird. 
Vorspringende Bauteile dürfen über der Höhe von 3 m angelegt werden. Ge- 
schlossene Vorbauten dürfen zusammen nicht mehr als 43 der Frontlänge eines 
Gebäudes einnehmen. 
8 7. Umfassungswände und deckentragende Wände der Gebäude sind in 
der Regel massiv herzustellen. Die Verwendung von Eisenfachwerk und Eisen- 
wellblech ist gestattet. 
Bei kleineren Anbauten, Gartenhäusern, Ställen, Remisen dürfen die Um- 
fassungswände aus gemauertem Holzfachwerk bestehen. 
Nachbargebäude, welche un geineinsamer Grenze errichtet werden, sind je 
durch eine selbständige 0,25 m starke und 0,20 über Dach führende Brandmauer 
abzuschließen. 
Die Dächer aller Baulichkeiten müssen mit einem gegen die Übertragung 
von Feuer hinreichenden Schutz bietenden Stoffe gedeckt werden. 
Schornsteine sind aus unverbrennlichem Baustoff herzustellen und von 
Grund aus zu fundamentieren oder unverbrennlich und sicher zu unterstützen. 
C. Bestimmungen für die der landhausmäßigen Bebauung 
vorbehaltenen Teile des Bebauungsgebietes. 
$ 8. Es dürfen höchstens */,„ bei Eckgrundstücken */,, der Gesamtbau- 
fläche bebaut werden. 
Es dürfen nicht mehr als zwei zum dauernden Aufenthalte von Menschen be- 
stimmte Geschosse übereinander angelegt werden.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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