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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge für das 1907.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908.
Volume count:
12
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

Wasserabgaben 5. 4. 1907. — Allerh. Ordre 8.4.1907. — Verzoll. v. Fabrikaten 27.4.1907. 447 
Vorsteheude Allerhöchste Ordre bringe ich zur Kenntnis. 
Die Ausführungsbestimmungen zur Allerhöchsten Ordre vom 17. August 
1898 (Marineverordnungsblatt Seite 304) werden aufgehoben.*) 
Die Offiziere und Unteroffiziere des Artilleriedepots und des Minendepots 
ın Tsingtau gehören zum sonstigen militärischen Personal des Schutzgebiets 
Kiautschou — $ 1,3 der Organisatorischen Bestimmungen für die Besatzung des 
Schutzgebiets Kiautschou und deren Stammarineteile. 
Der Geschäftsbetrieb dieser Depots ist unter Berücksichtigung der durch 
örtliche Verhältnisse und durch die Unterstellung unter den Gouverneur des Kiau- 
tschougebiets gebotenen Abweichungen im Sinne der Dienstvorschrift für die 
Marine-Artilleriedepots zu handhaben. 
Die Gebührnisse usw. werden nach den für die Verwaltung des Schutz- 
gebiets Kiautschou erlassenen besonderen Bestimmungen gewährt. 
Der Schriftverkehr zwischen der Marinedepotinspektion und den Depots 
in Tsingtau und umgekehrt geht unter der äußeren Adresse des Gouvernements. 
Der Gouverneur hat auf den Schriftwechsel nötigenfalls bestimmend einzuwirken; 
Anweisungen für den Dienstbetrieb der Depots sind durch die Marinedepot- 
inspektion bei mir zu beantragen. 
Bei allen dem Reichs-Marine-Amt nicht vorbehaltenen artilleristischen Be- 
schaffungen usw. in der Heimat haben sich die Depots der Vermittelung des 
Artilleriedepots und des Minendepots in Wilhelmshaven zu bedienen. Diese 
prüfen vor Ausführung der Bestellungen, ob die Beschaffungen usw. nach den 
neuesten Vorschriften und Erfahrungen zulässig und zweckmäßig sind. Zu den 
hiernach etwa erforderlich scheinenden Änderungen ist die Zustimmung der 
Marinedepotinspektion — nötigenfalls meine Entscheidung einzuholen. 
Die Geschäfte des Rechnungsamtes sind bei den Depots in Tsingtau unter 
der Bezeichnung 
„Kechnungsstelle des Artilleriedepots“ bzw. „des Minendepots“ 
von dem Verwaltungsmitgliede zu führen. 
Berlin, den 3. Mai 1908. 
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. 
v. Tirpitz. 
13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. 
Vom 27. April 1907. 
(Amtabl. 1907 8. 137.) 
8 14 der Verordnung, betreffend das Verzollungsverfahren im Schutz- 
gebiete von Kiautschou vom 2. Dezember 1905**) wird hierdurch aufgehoben und 
der folgende Paragraph tritt an seine Stelle: 
Im Schutzgebiete hergestellte Fabrikate. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Zahlung von Einfuhrzoll auf Waren aller Art erfolgt den Verhältnissen 
entsprechend entweder beim Austritt aus dem Freibezirk oder vor der Landung 
ohne Berührung des Freibezirks. Mit der Verzollung gehen die Waren in den 
#*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. IV 8. 172. 
“*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. IX 8. 311.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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