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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge für das 1907.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten.
Volume count:
13
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

418 Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou. 
freien Verkehr über und aus der Zollkontrolle heraus. Ausfubrzoll wird auf Waren 
gezahlt bei der Verschiffung von Tsingtau nach anderen Orten. Der Warten- 
verkehr zwischen dem Schutzgebiete außerhalb des Freibezirks und dem Hinter- 
lande vollzieht sich ohne Kontrolle des Seezollamtes und ohne Verzollung. 
Produkte, die innerhalb des deutschen Kiautschougebietes erzeugt worden 
sind, oder Waren, die aus solchen im deutschen Gebiete erzeugten Produkten 
oder aus zur See in das deutsche Gebiet eingeführten Produkten hergestellt 
worden sind, zahlen keinen Ausfuhrzoll. Aus Rohwaren hergestellte Fabrikaıe 
werden behandelt wie gewöhnliche Waren, es sei denn, daß die Rohprodukte dem 
Zollamte angemeldet werden; in letzterem Falle genießen sie eine besondere B+- 
handlung. In bezug auf den zu zahlenden Zoll werden Fabrikate innerhalb und 
außerhalb des Freibezirks gleich behandelt. 
2. Im Schutzgebiete hergestellte Fabrikate können bei Versendung in da: 
Innere auf Wunsch des Fabrikanten unter Transitpaß geschickt werden und 
Transitzoll auf das fertige Fabrikat zahlen (s. Erläuterungen). 
3. Chinesische Rohwaren, welche aus dem Hinterlande oder Nichtvertrags- 
häfen in das Schutzgebiet eingeführt werden und zur fabrikmäßigen Verarbeitung 
bestimmt sind, können dem Zollamte unter Hinterlegung eines Gutscheines für 
einen etwa darauf fälligen Zoll gemeldet werden. 
Bei der Ausfuhr der aus diesen gemeldeten Rohwaren hergestellten Fabri- 
kate wird der Ausfuhrzoll auf die Rohwaren erhoben und von dem in dem Gut- 
scheine garantierten Betrage abgeschrieben. 
Der in dem Gutscheine garantierte Zoll muß binnen drei Jahren nach 
seiner Ausstellung bezahlt oder sonstwie verrechnet werden. 
Auf Wunsch des Verschiffers kann auch der volle Tarifzoll auf das Fabrikat 
statt auf die Rohwaren bezahlt werden. 
Fabrikate aus Rohwaren, welche dem Zollamte nicht gemeldet sind und für 
die kein Gutschein ausgestellt worden ist, zahlen vollen Ausfuhrzoll bei der Aur- 
fuhr, wenn sie die Zollstation passieren. 
4. Einfuhr- und Küstenzoll auf ausländische oder aus chinesischen Ver- 
tragshäfen stammende Rohwaren wird bei der Ausfuhr der daraus hergestellten 
Fabrikate nach See zurückvergütet, falls diese Rohwaren bei der Einfuhr dem 
Zollamte als zur fabrikmäßigen Verarbeitung bestimmt angemeldet worden sind. 
5. Im deutschen Schutzgebiete hergestellte Fabrikate unterliegen, wenn 
sie zur See nach China gebracht werden, dem vollen Tarifzoll bei der Einfuhr 
und können durch Zahlung der Transitgebühren die Transitvorrechte bei der 
weiteren Versendung nach dem Innern erlangen. 
6. Sobald die Ausfuhr der verschiedenartigen Fabrikate beginnt, wird in 
gemeinschaftlicher Vereinbarung des Gouvernements und des Zollamtes das Ver- 
hältnis des Rohmaterials zu dem Fabrikat bestimmt und der Ausfuhrzoll dem- 
entsprechend herabgesetzt werden. 
7. Über die Fabriken, die zu dieser Zollbehandlung berechtigt sind, wird 
eine Liste aufgestellt und mit den notwendigen Nachträgen und, falls überhaupt 
verlangt, dem Zollamte zugesandt werden. 
B. Erläuterungen. 
Die folgenden Erläuterungen beziehen sich ausschließlich auf solche Roh- 
waren, welche bei ihrer Ankunft im Sohutzgebiete als zur fabrikmäßigen Ver- 
arbeitung dem Zollamte angemeldet und für welche, wenn nötig, Gutscheine für 
darauf fälligen Zoll hinterlegt sind.
	        

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