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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachträge für das 1907.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten.
Volume count:
13
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Sachliches Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil. Bestimmungen für sämtliche Schutzgebiete.
  • Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
  • Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou.
  • Nachtrag für das Jahr 1898.
  • Nachträge für das 1907.
  • 2. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Änderung der Technischen Vorschriften für Entwässerungsanlagen und Kanalisationsanschlüsse - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (2)
  • 3. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Ableistung der Wehrpflicht bei der Besatzung des Kiautschou-Gebiets und Meldung Militärpflichtiger - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (3)
  • 4. Bekanntmachung des Zivilkommissars, betreffend Schutzpockenimpfung. (4)
  • 5. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Zuschlag für Zahlung in Scheidemünzen. (5)
  • 6. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Eröffnung von chinesischen Schulen. (6)
  • 7. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Gouvernementsrat. (7)
  • 8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. (8)
  • 9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grundstücken. (9)
  • 10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die Kanalisation und Wasserleitung. (10)
  • 11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. (11)
  • 12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot Tsingtau, zur Kenntnis gebracht durch den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts am 3. Mai 1908. (12)
  • 13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten. (13)
  • 14. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend ,,Landamt". (14)
  • 15. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Landamtsgebühren. (15)
  • 16. Bekanntmachung des deutschen Postamts in Tsingtau, betreffend Postanweisungsverkehr zwischen Kiautschou und Hongkong. (16)
  • 17. Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets Kiautschou bei der Pfändung von Diensteinkommen usw., erlassen vom Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. (17)
  • 18. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend die Verwaltung von Tai tung tschen und Tai his tschen. (18)
  • 19. Jagdverordnung, erlassen vom Gouverneur. (19)
  • 20. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Schonzeit der Hasen - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (20)
  • 21. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Freigabe eines Teils des fiskalischen Jagdgebiets - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (21)
  • 22. Allerhöchste Verordnung, betreffend Gericht zweier Instanzen für das Schutzgebiet Kiautschou. (22)
  • 23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (23)
  • 24. Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. (24)
  • 25. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Verleihung von Bergbaurechten. (25)
  • 26. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt - Kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (26)
  • 27. Bekanntmachung des Gouverneurs, betreffend Neueinschätzung der Grundstücke. (27)
  • 28. Bekanntmachung des Kommissars für chinesische Angelegenheiten, betreffend Anschluß der Gemeinde Tai tung tschen an die fiskalische Wasserleitung - kein Gesetzestext nur Verweis auf Amtsblatt. (28)
  • 29. Hafenordnung, erlassen vom Gouverneur. (29)
  • Anhang. Allgemeine Bestimmungen von Bedeutung für die Schutzgebiete.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Verweis auf weitere Veröffentlichungen.

Full text

Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung van Fabrikaten 27. 4.1907. 449, 
1. Ausländische Rohwaren, die aus dem Auslande direkt 
oder über Vertragshäfen bezogen sind: 
a) wenn das daraus hergestellte Fabrikat nach dem Auslande zurückgeht, 
so wird der darauf gezahlte Zoll zurückvergütet, 
b) wenn das Fabrikat nach einem chinesischen Vertragshafen verschifft 
wird, so wird der bei der Einfuhr gezahlte Zoll zurückvergütet und das Fa- 
brikat zahlt: 
im Ankunftshafen den tarifmäßigen Zoll, der für Waren der- 
selben Gattung bei ihrer Ankunft direkt aus dem Auslande vorge- 
schrieben ist, und ist 
" durch weitere Zahlung einer Transitgebühr zu den Transitver- 
günstigungen bei der Versendung ins Innere berechtigt; 
c) wenn. das Fabrikat unter den Bestimmungen für die Binnenschiffahrt 
verschickt wird, so ist es 
allen Zöllen, Auflagen und Abgaben unterworfen, welche Waren 
gleicher Gattung unter gleichen Transportverhältnissen beim Abgange, 
unterwegs und im Innern. zu zahlen haben. Indes kann es 
dieser Binnenlandsverpflichtung sich entziehen und stattdessen 
Transitpaßvergünstigungen erwerben durch Zahlung einer Transit- 
gebühr von 21, % auf das Fabrikat und Entnahme von Transitpapieren; 
d) wenn das Fabrikat nach dem Hinterlande auf dem Landwege verschickt 
wird. so wird es behandelt 
wie Waren derselben Gattung, welche unter den Bestimmungen 
für die Binnenschiffahrt versandt werden. 
2. Chinesische Rohwaren, welche von chinesischen Ver- 
tragshäfen eintreffen: 
e) wenn das Fabrikat nach dem Auslande verschickt wird, so wird 
der Küstenzoll wieder vergütet; 
f) wenn das Fabrikat nach einem chinesischen Vertragshafen verschickt 
wird, so wird 
eine Bescheinigung über Zahlung des Küstenzolls auf das darin 
enthaltene Rohmaterial ausgestellt, um das Fabrikat von der Zahlung 
eines Zolls im Vertragshafen bei der Ankunft zu befreien; später wird 
es behandelt wie chinesische Ware und hat keinen Anspruch auf 
Transitvergünstigungen, oder es wird auf Wunsch des Verschiffers 
der Küstenzoll zurückvergütet und das Fabrikat zahlt vollen Ein- 
fuhrzoll bei der Landung ım Vertragshafen und kann sich bei der 
Weitersendung ins Innere Transitvergünstigungen sichern 
durch Zahlung einer Transitgebühr von 2% und Entnahme 
von Transitpapieren; 
g) wenn das Fabrikat Tsingtau unter den Bestimmungen für die Binnen- 
schiffahrt verläßt, so ist es 
allen Zöllen, Auflagen und Abgaben unterworfen, welche Waren 
gleicher Gattung unter gleichen Transportverhältnissen beim Abgange, 
unterwegs und im Innern zu zahlen haben. Indes kann es 
sich dieser Binnenlandsverpflichtung entziehen und stattdessen 
Transitvergünstigungen erwerben durch Zahlung einer Transitgebühr 
von 21, % in Tsingtau auf das Fabrikat; 
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (10907). 20
	        

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